BESCHLUSS AR 15 . August Strafsache Diebstahls Az . : Js Staatsanwaltschaft 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 15 . August beschlossen : 1 . Abgabebeschluss Amtsgerichts Jugendrichter 2 . April wird aufgehoben . 2 . Amtsgericht Jugendrichter bleibt weiterhin Untersuchung Entscheidung Sache zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 28 Juli zutreffend ausgeführt : " Abgabe Verfahrens Amtsgericht gemäß § Abs. . V.m . ist zulässig Wohnsitzwechsel Angeklagten Anklageerhebung erfolgt ist siehe Blatt . ; BGHSt ; Abs. Abgabe . Übertragung Untersuchung Entscheidung Sache Wohnsitzgericht § Abs. ist zweckmäßig Angeklagte vollem Umfang geständig ist Betracht kommenden Zeugen Geschädigte wohnen . kommt Gesichtspunkt Entscheidungsnähe § Abs. Niederschlag gefunden hat Hinblick Angeklagte nunmehr Jahre alt ist kaum noch Bedeutung . " Roggenbuck