BESCHLUSS AR 14 November Strafvollstreckungssache Widerstands Vollstreckungsbeamte Az . : AR Staatsanwaltschaft Az . : Amtsgericht Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 14 November beschlossen : Zuständigkeit nachträgliche Entscheidungen Weisungen Urteil Amtsgerichts Jugendrichter 7 Juli Verurteilten wird gericht Jugendrichter übertragen . Gründe : Übertragung Zuständigkeit nachträglichen Entscheidungen Urteil 7 Juli ausgesprochenen Weisungen gemäß § Abs. Abs. Satz Jugendrichter Amtsgericht ist sinnvoll Verurteilte nunmehr dort Wohnsitz hat . ist unerheblich konkrete nachträgliche Entscheidungen Weisungen anstehen vgl. Senatsbeschl . 27 . September . ist Übertragung Vollstreckung zweiten Freizeitsarrests gemäß § Abs. mehr angezeigt . § Abs. tritt Jahr Rechtskraft Urteils Jugendarreste Vollstreckungsverbot . war hier Ablauf 14 Juli Fall . Übertragung Sache Beschluss Amtsgerichts 27 . April Jugendrichter Amtsgerichts Vermerk 29 . Mai feststellte sei nachvollziehbar " Akte bearbeiten solle Vollstreckung zweiten Freizeitsarrests sei verbleibenden Frist Wochen 14 Juli " wohl mehr möglich " ist Sachbehandlung Vollstreckung Rechtsfolge mehr möglich . Rothfuß