Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja § Abs. Hält Tatrichter Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Zeugen Zuziehung Sachverständigen geboten wird Hilfe Psychologen bedienen " normalpsychologische " Denkprozesse Rede stehen . gilt auch Fall intellektueller Minderleistung Zeugen . besonderen Sachkunde bedarf allenfalls dann Zeugentüchtigkeit Frage gestellt ist Zeuge geistigen Erkrankung leidet sonst Hinweise vorliegen Zeugentüchtigkeit aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann . Beschluß 19 . Februar BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Oktober wird Maßgabe unbegründet verworfen Ausspruch Aufrechterhaltung Urteil Amtsgerichts 5 . März angeordneten Maßregel Sperrfrist Erteilung neuen Fahrerlaubnis entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts 5 . März Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt übrigen freigesprochen Urteil Amtsgerichts ausgesprochene Maßregel aufrechterhalten . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten bleibt wesentlichen Erfolg . 1 . Aufklärungsrüge ist unbegründet . Landgericht war gehalten Beurteilung Glaubwürdigkeit Geschädigten Glaubhaftigkeit Aussage psychologischen Sachverständigen noch weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen Aufklärungspflicht genügen § Abs. . Revision hebt Geschädigte sog. Herzproblemen Wassersucht Welt kam geistig behindert ist . hatte " Zusammenhang Geburtsumständen " Herzfehler Hirnblutung S. . Landgericht hat Hilfe aussagepsychologischen Sachverständigen bedient inzwischen 17jährige Geschädigte exploriert hat auch Angaben Mutter Lebenslauf Persönlichkeit Krankheitsgeschichte zurückgreifen konnte . ist Ergebnis gekommen Geschädigte körperlich altersgerecht entwickelt sei Ort Zeit Situation Befragung Orientierungsprobleme hatte gute Konzentrationsfähigkeit verfüge indessen geistig behindert einzustufen sei . Intelligenztest habe sehr schlechtes Ergebnis erzielt ; Lesen Schreiben habe Ansätzen erlernt verfüge hingegen vergleichsweise gutes Frageverständnis recht guten Wortschatz . schlußfolgernden Denkens sei Leistungsfähigkeit sehr begrenzt anzusehen wesentlichen Kleinkindes vergleichbar . resultiere insofern Verminderung Aussagetüchtigkeit Eindeutigkeit Äußerungen intellektuelle sprachliche Schwächen beeinträchtigt werde . könne festgestellter Erinnerungsschwächen Vollständigkeit jeweiligen Erlebniswiedergaben ausgegangen werden . gravierenden Einschränkungen könne Aussagetüchtigkeit abgesprochen werden . frühere lebnisse habe erinnern können habe inhaltlich sehr verläßlich wiedergegeben ; sei suggestibel neige Fabulieren . erheblichen Begabungsschwächen seien Möglichkeiten Zeugin erfolgreichen Erfinden Verfälschen Aussagen Minimum reduziert . Gleiches gelte etwaige Übernahme Inhalten nur Gespräche Medien vermittelt worden seien . Grundlage umfangreichen gründlichen Würdigung kommt Strafkammer Ergebnis Angaben Geschädigten glaubhaft seien . Sachlage war Tatgericht gezwungen Antrag Verfahrensbeteiligten Anregung psychologischen Sachverständigen noch Psychiater hinzuzuziehen . Hält Tatrichter Beurteilung Glaubwürdigkeit Zeugen Glaubhaftigkeit Angaben Zuziehung Sachverständigen geboten wird Hilfe forensisch erfahrenen Psychologen bedienen normalpsychologische Denkprozesse Rede stehen . gilt auch Fall intellektueller Minderleistung Zeugen . besonderen Sachkunde Psychiaters bedarf allenfalls dann Zeugentüchtigkeit Frage gestellt ist Zeuge geistigen Erkrankung leidet sonst Hinweise vorliegen Zeugentüchtigkeit aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann . Beurteilung krankhafter Zustände setzt besondere medizinische Fachkenntnisse vgl. BGHSt 8 f. ; § Abs. Satz Glaubwürdigkeitsgutachten ; Praxis Rechtspsychologie Sonderheft November S. . . Urteilsgründen besteht Anhalt Geschädigte Tatzeitraum später insbesondere Zeitpunkt Hauptverhandlung aktuellen geistigen Erkrankung gelitten haben könnte Auswirkungen Zeugentüchtigkeit hätte haben können . krankheitswertigen Umstände Revision abhebt Hirnblutung lagen getroffenen Feststellungen Geburt Zeugin S. . Senat entnimmt Zusammenhang Urteilsgründe dauerhaften Schädigung Zeugin geführt haben u.a. Begabungsschwäche manifestiert hat . Urteil ergibt weiteren Lebensweg Zeugin 17 . Lebensjahr irgendwelchen weiteren Auffälligkeiten geführt hätte aktuellen hirnorganischen Prozeß zurückführen ließen . Landgericht konnte Erhebung Werdegangs Zeugin ausgehen gehörte Sachverständige Gutachten normalpsychologische Gedächtnisund Denkprozesse erstatten aktuelle psychopathologische Fragestellungen beurteilen hatte vgl. Grenzbereich : BGHSt 8 15 ; aaO . Schließlich stand hier Schuldfähigkeit Angeklagten Glaubhaftigkeit konkreten Aussage Zeugin Rede . Auffassung Revision liefe geistig behinderte Zeugen dauerhafte Beeinträchtigung Vergangenheit liegenden abgeschlossenen hirnorganischen Prozeß zurückgeht stets auch psychiatrisch gegebenenfalls nur aussagepsychologisch begutachten lassen . verlangt Aufklärungspflicht . Vielmehr ist stets Frage Einzelfalles jeweiligen Umstände . vorliegenden Fall war Bestimmung Maßes gebotenen Aufklärungsbemühungen weiter berücksichtigen Aussage Geschädigten ersichtlich bedeutsamen Teil anderes Beweismittel bestätigt worden war . Zeuge Halbbruder Geschädigten hatte Einzelheiten Geschehensrahmen Taten bekundet Angaben Geschädigten stimmigem Einklang stehen . entspricht auch sonst Verfahrensbeteiligter Grund gesehen hat Hinzuziehung Psychiaters beantragen . 2 . Strafausspruch ist auch sachlich-rechtlichen Gründen erinnern § Abs. . Bildung Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich Sache Tatrichters ist einzelne gehenden revisionsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliegt ist frei Rechtsfehlern . Allerdings kann Aufrechterhaltung Urteil Amtsgerichts 5 . März enthaltenen Maßregelausspruchs uneingeschränkt Bestand haben . Hinblick Urteilsgründen dargelegten Zeitablauf muß Ausspruch angeordneten Sperrfrist Erteilung neuen Fahrerlaubnis entfallen ; hat erledigt . Aufrechtzuerhalten ist lediglich Anordnung Entziehung Fahrerlaubnis vgl. 14 ; NStZ . Schluckebier Boetticher Hebenstreit