BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache 1 . 2 . 1 . : Anstiftung Betrug u.a. 2 . : Beihilfe Betrug u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Mai beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 28 Juli werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Prüfung Strafbarkeit § Abs. Nr. ging Strafkammer Feststellung Insolvenzantragspflicht Zahlungsunfähigkeit gemäß § Abs. Satz GmbHG zutreffend Legaldefinition § Abs. Insolvenzordnung Wirkung 1 . Januar Konkursordnung ablöste . § Abs. InsO ist Schuldner zahlungsunfähig Lage ist fälligen Zahlungspflichten erfüllen . Merkmale Dauer Wesentlichkeit hat Gesetzgeber Insolvenzordnung Umschreibung Zahlungsunfähigkeit bewusst verzichtet Geltung alten Rechts verbreiteten Neigung begegnen Begriff Zahlungsunfähigkeit stark einzuengen Wochen sogar Monate fortbestehende Illiquidität rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung erklären . Legaldefinition ist auch frühere Rechtsprechung überholt nur Gläubigern ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten maßgebend waren . Entscheidend ist allein Zeitpunkt Fälligkeit Forderung nur Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann . Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist weiterhin bloße Zahlungsstockung kurzfristig behebbare Mangel flüssigen Mitteln . muss Zeitraum maximal Wochen beseitigen sein kreditwürdige Person Lage ist Wochen benötigten Beträge darlehensweise beschaffen . Sonst liegt vorneherein Zahlungsunfähigkeit vgl. ; GmbH-Gesetz 18 . Aufl . § Rdn . . § Rdn . 25 ; Bieneck Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4 . Aufl . § Rdn . . . Senat versteht Urteil Bundesgerichtshofs 19 . April Rdn . Hinweis Jahr stammende Entscheidung Bundesgerichtshofs alten Konkursrecht GmbHG § Abs. Zahlungsunfähigkeit gewählte Formulierung Zahlungsunfähigkeit konkreten Fall 1 . Dezember Sinne § § außen Erscheinung tretende Mangel Zahlungsmitteln beruhende voraussichtlich dauernde Unvermögen Unternehmens sei sofort erfüllenden Geldschulden noch Wesentlichen begleichen dahingehend nur noch Zahlungsstockung Sinne neuen Insolvenzrechts angesprochen werden sollte . 5 . Strafsenat alte Rechtsprechung neuen Legaldefinition § Abs. sO Bereich Strafrechts Hintanstellung Zivilrechtsakzessorietät Strafnorm perpetuieren so ältere Rechtsprechung IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Jahre aaO hinwegsetzen wollte kann ausgegangen werden . Wahl Dr. befindet Urlaub ist Unterschrift gehindert . Hebenstreit