NAMEN 9 Juli Strafsache Hehlerei 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Dr. Hebenstreit Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 23 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Hehlerei Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Nachteil Angeklagten eingelegten Revision beanstandet Staatsanwaltschaft Mittäterschaft schweren Raub Vortat verurteilt wurde . Revision hat Sachrüge Erfolg . Angeklagten wurde Last gelegt gemeinsam anderen unbekannten Tätern späten Abend 22 . März Mineralienhändler . Anwesen . -U. stände Wert DM beraubt großen Teil anschließend Wohnung verbracht haben . Strafkammer konnte Zweifel Beteiligung Angeklagten Raub überwinden hat Hehlerei verurteilt . beanstandet Staatsanwaltschaft ; Strafkammer habe überspannte Anforderungen Verurteilung Raubes erforderliche Gewißheit gestellt . II . 1 . Strafkammer hat festgestellt : Angeklagte ist Beruf . September war arbeitslos lebte vorwiegend Sozialhilfe . Anschließend nahm unwiderlegten Einlassung Tätigkeit Telefonmarketingfirma angeblichen Monatseinkommen ca. DM netto " . sechsten Lebensjahr sammelt Angeklagte Bergkristalle . Rahmen Staatsanwaltschaft anhängigen anderen wird Angeklagte beschuldigt 19 . April Besuchen bekannte Wohnung anderen Bergkristallsammlers eingebrochen sein zahlreiche Gegenstände insbesondere entwendet haben später Wohnung Angeklagten wiederfanden . Beteiligung Tat räumte Angeklagte Hauptverhandlung Sache . handelt Mineralien Edelsteinen . war Angeklagte Kunde jährlich stattfindenden Hamburger Mineralientagen . Februar erwarb ca. stalle besonders große seltene Exemplare bis zu Gewicht . Neuerwerbungen bot Kunden auch Angeklagten schriftlich . 9 . März erschien Besichtigung Steine . Begleitet war etwa fünfundzwanzigjährigen Mann nordafrikanischem Aussehen " Ib . " vorgestellt wurde angeblicher Freundin ca. zwanzigjährigen Frau Vornamen " " auftrat . führte Besucher Laufe stündigen Besichtigung gesamtes Anwesen Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus Nachbargebäude untergebrachten Lager Bergkristallen . Dort ließ Angeklagte nahezu größere Bergkristallstück zeigen Preis nennen verschiedenen Stücken Fundort genaue Bezeichnung Zettel schreiben . Eingehend musterte auch übrigen Warenbestand Einrichtungsgegenstände Wohnung . Angeklagte Begleiter übernachteten . Morgen 10 . März kaufte Angeklagte Abreise noch Citrinlaser insgesamt DM . schenkte klagten kleine Mangrovenwurzel . Morganite Angeklagte bestellt hatte wurden 14 . März übersandt . Rechnung DM blieb unbezahlt . . wurde 14 . März nochmals gesehen . 22 . März war V. allein Hause . fährtin arbeitete auch Angeklagte Besuch 9 . März wußte abends Kellnerin anderen Ort . Uhr läutete Hausglocke . öffnete sah unbekannten Pudelmützen maskierten Männern etwa m großen deutsch sprechenden Weißen Körperlänge etwa m sofort Faustfeuerwaffe Kopf richtete . fesselten Händen Füßen verschlossen Mund Klebeband sperrten Kellerabgang Drohung erschießen entferne . Noch Fesselung fuhr Fahrzeug schwerem Dieselmotor Grundstück . folgenden Stunden durchsuchten Täter gesamte Anwesen transportierten Gegenstände Gesamtwert mindestens DM . Beute bestand Meter großen Mangrovenwurzel Kamera Handy Geräte Unterhaltungselektronik brasilianische Musik-CDs Textilien Teppichen kunstgewerblichen Artikeln insbesondere Schmuckstücken Ablagen Ausstellungskoffer Edelsteinen Wert DM ca. Bergkristalle Wert DM soeben erst beschafften großen seltenen Einzelstücke . Teil Beute fand später Angeklagten . April wurde beobachtet jeweils schwere Bergkristallnaturspitzen Bergkristallstufen anderes Mal zusammen Begleitern etwa m groß etwa schwere Bergkristallgruppe jeweils Klein-LKW Wohnung brachte . Durchsuchung 4 . Dezember fanden dann Wohnung Angeklagten gehörende Gegenstände Gesamtwert mindestens DM insbesondere Bergkristalle seltenen schweren auch kunsthandwerkliche Gegenstände brasilianischen Musik-CDs Textilien Teppiche Schmuck große . Rest Beute blieb verschwunden . Angeklagte hat Verstrickung Tat sei Beteiligter Raub sei Hehler bestritten . erklärte erst Tag Tat Raub erfahren haben . gab jedoch großen Teil 4 . Dezember sichergestellten Gegenstände Besitz Besuch 9 . März noch gesehen haben . Erwerb machte Angeklagte Verfahrens unterschiedliche teilweise widersprüchliche Angaben . habe verschiedenen Zeiten gutgläubig erworben geschenkt bekommen mal überwiegenden Teil Lebensgefährtin mal Dritten . entwendete sichergestellte Bettwäsche V. habe Verpackung Bergkristalle benutzt . Hauptverhandlung behauptete Angeklagte schließlich Besuchs 9 . März Bergkristalle gekauft früheren Anzahlung DM Hause Laufe Zeit Abhebungen überzogenen Konto angesparten DM bar bezahlt haben . seien dann 22 . März Kleintransporter gebracht worden . Überbringerin nannte zunächst gewisse " S. " dann Vorhalt Widerspruchs Männer schwere Bergkristallgruppe überbrachten . Raub seien Steine entgangen bereits verladen gewesen wären erklärt habe . Erwerb Steine Kauf 23 . März ist Angaben Lebensgefährtin widerlegt . Personen 9 . März Besuch begleiteten identifizierte Angeklagte . Tag Überfall informierte V. andere Kunden auch Mittag also etwa Stunden Täter wieder verlassen telefonisch Raub fragte Angeklagten auch vielleicht Ib . Überfall tun haben könnte . klagte wies sofort entschieden beteuerte " Ib . lege Hand Feuer " . polizeilichen Beschuldigtenvernehmung 18 . Dezember gab Angeklagte Anschrift Ib . Rücksprache Verteidiger " ggf. " auch nennen wollen . Hauptverhandlung erklärte " . " bekannten Person Nachnamen unbekannt sei wisse weiter . habe Diskothek kennen gelernt sympathisch gefunden wohnen lassen . Tages seien wieder verschwunden gewesen . wisse kamen gingen . 2 . Strafkammer hat Tatbeteiligung Angeklagten Raub ausreichend erwiesen " angesehen . -9- führt Beweiswürdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomente widersprüchlichen Einlassungen Angeklagten Erwerb abhanden gekommenen Gegenstände zeitnah Raub liegender Besuch Besichtigung Anwesens V. Kenntnis Täter örtlichen Gegebenheiten erforderlichen Transportkapazität Zusammensetzung Beute Hintergrund Interessen Angeklagten Sammelgebietes sehr kleinen Kreis potentieller Abnehmer großer Bergkristalle Tat Angeklagten . Dennoch sei so Strafkammer Angeklagte Ort Überfalls beobachtet erkannt wurde auszuschließen ndere Kunden V. insbesondere " . " Raub Beteiligung Angeklagten planten ausführten ausführen ließen . steht Meinung Landgerichts nur Angeklagte sichergestellten stammenden stände Ausnahmen Kenntnis Raubes beschafft hat bereichern . . Landgericht Beteiligung Angeklagten 22 . März zweifelsfrei feststellen kann ist zugrunde liegende Beweiswürdigung frei Rechtsfehlern . Zwar ist Würdigung Beweise Tatrichter vorbehalten . Kann Zweifel Täterschaft Angeklagten überwinden so ist Regel hinzunehmen . Beurteilung Revisionsgericht liegt nur Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Würdigung Gesetzen Logik gesicherten Erfahrungssätzen täglichen Lebens Erkenntnissen Wissenschaften übereinstimmt widersprüchlich unklar entscheidenden Punkten lückenhaft ist . Rechtlich beanstanden sind Beweiserwägungen ferner dann erkennen lassen Gericht überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt beachtet hat absolute Gegenteil denknotwendig ausschließende anzweifelbare Gewißheit erforderlich ist vielmehr Lebenserfahrung ausreichendes Maß Sicherheit genügt vernünftige bloß theoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel zuläßt vgl. § Beweiswürdigung . Maßstäben gemessen hat angefochtene Urteil Bestand . Strafkammer Beweiswürdigung bereits hohe Anforderungen Überzeugungsbildung stellte kann dahinstehen . Beweiswürdigung ist jedenfalls erschöpfend Feststellung hoher Beteiligungswahrscheinlichkeit Erörterung gewichtiger Verdachtsmomente unterblieben ist . Auch Gründe freisprechenden Urteils können müssen zwar irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen . Maß gebotenen Darlegung hängt jeweiligen Beweislage Umständen Einzelfalls . kann so beschaffen sein Erörterung einzelner Beweisumstände erübrigt . Hier hat Landgericht Angeklagten Beteiligung Raub Tatbeitrag kommt auch Vorbereitungshandlung Betracht verurteilt Vielzahl vorlag Zweifel Strafkammer begründenden Aspekte eher theoretischer Natur sind . Sachlage müssen Beweiswürdigung Darlegung Angeklagten sprechenden Umstände Erwägungen einbezogen werden geeignet sind Beweisergebnis beeinflussen vgl. § Abs. Freispruch7 ; § Beweiswürdigung Beweiswürdigung unzureichende . wird angefochtene Urteil Hinsicht gerecht . Landgericht hat folgende Beteiligung Angeklagten Tat 22 . März sprechende Gesichtspunkte Rahmen Beweiswürdigung erörtert . Strafkammer hat erwogen Angeklagte Lage war Erwerb Hehlerware festgestellten Größenordnung finanzieren . Angeklagten großer Teil geraubten Gegenstände Gegenleistung überlassen wurden kann ausgeschlossen werden Handelswert Bergkristalle weit Strafkammer festgestellten Einkaufspreis orientierten Schadenssumme liegt . So hatte allein schon schweren Bergkristallgruppe DM angesetzt . Angeklagte war arbeitslos lebte Zeit Sozialhilfe Konto war überzogen . Rechnung DM 14 . März gelieferten Morganite blieb zahlt . Angeklagte unwiderlegten Einlassung September Tätigkeit " Telefonmarketingfirma " aufnahm angeblichen Monatsnettoeinkommen DM ist schon unerheblich Monate später war . Vermögenswerten Angeklagten Ankauf Hehlerware hätte finanziert werden können sind vorhanden . Weiter geht Strafkammer Rahmen Beweiswürdigung auffällige Reaktion Angeklagten 23 . März Frage V. möglichen Täterschaft Ib . . Angeklagte erweckte Eindruck derartigen Überlegung überrascht war Gedanken Richtung vorneherein Keim ersticken wollte sofort nachdrücklich beteuerte Ib . lege Hand Feuer . Zwar wünscht auch Hehler Ermittlungen Lieferanten . Telefongespräch Angeklagten fand aber bereits 23 . März Mittag also nur Stunden Räuber Anwesen V. Mitternacht 22 . März verlassen hatten . Täter eventuell . ausgerechnet heißen Phase Angeklagten Vortat ahnungslosen potentiellen Interessenten Bergkristallen entfernten angingen Raubgut Herkunft sofort erkannt hätte anzubieten ist verbundenen Entdeckungsrisikos etwa Hehler betätigen Ermittlungsbehörden informiert sehr scheinlich . Reaktion Angeklagten deutet Raub schon vorher wußte . Wahl Boetticher