BESCHLUSS 4 . September Strafsache Brandstiftung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . September beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Mai wird Verfolgung Verfahren Angeklagten betrifft gemäß § Abs. Nr. Abs. Vorwurf Brandstiftung § Abs. Nr. StGB beschränkt ; vorbezeichnete Urteil Schuldspruch abgeändert Angeklagte Brandstiftung § Abs. Nr. StGB schuldig ist Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Brandstiftung § Abs. Nr. StGB Busse Unterstellhalle Carport vollständig zerstört wurden S. Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Hinblick zulässig erhobene Verfahrensrüge Angeklagte sei Anklageschrift noch § Abs. Hauptverhandlung hingewiesen worden abgebrannten Unterstellhalle Brandstiftung § Abs. Nr. StGB Betracht komme beschränkt Senat Strafverfolgung gemäß § Abs. Nr. Abs. Zustimmung Generalbundesanwalts Verfolgung Verletzung § Abs. Nr. StGB zerstörten Busse . 2 . Angeklagte Hinblick abgebrannten Busse Brandstiftung § Abs. Nr. StGB verurteilt worden ist hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 3 . Beschränkung Strafverfolgung hat Wegfall Verurteilung Brandstiftung § Abs. Nr. StGB Folge . zieht hier Aufhebung Strafausspruchs . Senat kann letztlich ausschließen Landgericht niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte Angeklagten nur gemäß § Abs. Nr. StGB auch Zerstörung Gebäudes Sinne § Abs. Nr. StGB verurteilt hätte . 4 . Aufhebung Feststellungen Strafausspruch bedarf rechtsfehlerfrei getroffen worden sind . neue Tatgericht darf Strafzumessung weitere Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen . 5 . neue Hauptverhandlung weist Senat Feststellungen Brandstiftung bezüglich Busse abgebrannten Unterstellhalle Wert Rahmen neu vorzunehmenden Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt vorgenommene Ausscheidung Verfahrensstoff gemäß zusammenhängenden Tatsachen mehr anhängig sind richterlichen Kognition ausscheiden Grund Urteilsfindung Betracht bleiben müssten ; vielmehr ist Tatgericht gehindert auch Tatsachenstoff berücksichtigen zumindest mittelbar Beurteilung Tat Täter Bedeutung ist vgl. nur Urteil 13 . Februar . ist hier Unterstellhalle verursachten Brandschadens Fall . Hinweis ergeht Vertrauen Angeklagten erweckt wird Zerstörung Unterstellhalle könne mehr Rahmen Strafzumessung Nachteil verwertet werden Erfordernis vgl. Beschluss 23 . September NStZ Urteil 13 . Februar ; vgl. auch Beschluss 29 . Juni . 6 . Auslagenentscheidung Verfolgungsbeschränkung ist hier Raum vgl. Beschlüsse 15 . Juni Kostenentscheidung 3 November . Raum Mosbacher Jäger