BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache sexueller Nötigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : auch Feststellungen Urteilsgründe Verfahrensablauf ergibt liegt Verfahrenshindernis überlanger Verfahrensdauer . erhebliche Dauer Verfahrens hat Strafkammer berücksichtigt . Soweit Ursachen Verfahrensdauer Urteilsgründen ersichtlich sind sind Strafverfolgungsbehörden vertreten . So ist Angeklagte wiederholt anberaumten Hauptverhandlungsterminen erschienen später war jahrelang flüchtig . Anforderungen § Abs. Satz StPO genügende Verfahrensrüge ist erhoben . Senat weist gegebenen Umständen Revisionsgegenerklärung Staatsanwaltschaft § Abs. Satz zweckmäßig erschienen wäre . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Wahl Boetticher