BESCHLUSS 3 . Februar Strafsache Bestechung geschäftlichen Verkehr 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 5 . Januar gibt Fassung Seiten umfassenden Urteilsgründe Senat folgendem Hinweis : schriftlichen Urteilsgründe dienen Ergebnis Hauptverhandlung wiederzugeben rechtliche Nachprüfung getroffenen Entscheidung ermöglichen . ist Aufgabe Richters Wesentliches Unwesentlichem unterscheiden Begründung Entscheidung so fassen Leser wesentlichen Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen rechtlichen Erwägungen aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann . Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist § noch sachlich-rechtlich geboten unabhängig vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen Tatgericht geeignet sein kann Blick Wesentliche verstellen Bestand Urteils gefährden vgl. NStZ 720 ; NStZ-RR m.w . . Wahl Hebenstreit