BESCHLUSS 2 . Februar Strafsache Brandstiftung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Behauptung Revision hat Landgericht Verurteilung wesentlichen geständigen Angeklagten Brandversicherer erstattete Hauptverhandlung verlesene Schätzgutachten Ingenieurs gestützt . stellt Urteilsgründen Versicherer tatsächlich erbrachten Zahlungen datiert Teilbeträge aufgeschlüsselt hat . Angaben aber können vorab Versicherer erstatteten Schätzgutachten ergeben . Auch Rahmen Strafzumessung hebt Strafkammer erbrachten Zahlungen Versicherers . 2 . Anwendung Tatzeit geltenden Straftatbestände ist Rechts beanstanden vgl. § Abs. Abs. StGB . 6 . Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen hier gegebenen Fallgestaltung mildere Recht siehe NStZ-RR 235 ; NStZ 33 ; . 20 . Mai . Boetticher Wahl Schluckebier