BESCHLUSS 14 . Januar Strafsache schweren Raubes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . August wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde minder schweren Falles schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos § Abs. . 1 . Verfahren richtete ursprünglich auch war Amtsgericht Achern anhängig Sache Hauptverhandlung Strafkammer verwies . ersten Hauptverhandlungstermin Strafkammer erschienen Angeklagten . erging Haftbefehl . Haftbefehl Angeklagten alsbald vollstreckt werden konnte konnte Folgezeit ergriffen werden . gezielte Bemühungen örtlich zuständigen Polizeireviere aufzufinden blieben erfolglos . Verfahren wurde abgetrennt wurde Festnahme ausgeschrieben . ergriffen werden kann ist absehbar . Hauptverhandlung schon Wochen gedauert hatte beantragte Angeklagte Zeugen vernehmen . Anschrift wurde lediglich aktenkundige frühere Anschrift genannt derte Verfahrensgang ergibt mehr aufhielt . Strafkammer lehnte Antrag Schilderung dargelegten Verfahrensgangs Zeuge unerreichbar sei § Abs. Satz . Hiergegen wendet Revision . legt inhaltliche Bedeutung Aussage B. Verfahren näher . Frage Weise aktueller Aufenthaltsort hätte festgestellt werden können äußert . Rüge versagt . liegt schon ordnungsgemäßer Beweisantrag . ist Benennung Beweisthemas nur Benennung Beweismittels erforderlich ist regelmäßig auch anzugeben Wege Beweismittel Zeuge erreicht werden kann vgl. . 14 . Juni StR ; ; Urt . 10 November m.w . . Hier war verfahrenskundig B. letzten bekannten Anschrift mehr erreichbar war intensive schon Stellung Beweisantrags Gericht Wochen hin entfaltete Bemühungen habhaft werden erfolglos geblieben waren . Umständen ist allein Angabe früheren Anschrift ausreichend . Erforderlich gewesen wäre Antrag zumindest substantiierter Vortrag bisher angefallenen Erkenntnissen doch Aussicht bestehen soll Anschrift finden Gericht her ergriffenen Mitteln realistische Aussichten bestehen Aufenthaltsort ermitteln . fehlte schon zulässigen Beweisantrag . Zurückweisung Antrags Tatgericht Unrecht Beweisantrag behandelt hat kann Revision nur dann begründen Verletzung Aufklärungspflicht vorliegt vgl. ; Abs. Beweisantrag ; . 10 November m.w . . kann grundsätzlich Fall sein Suche Sache unbedeutenden Zeugen erkennbar sinnvolle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden . 10 November . Allerdings wäre Gericht Beweisperson schon Zeit vergeblich Haftbefehl fahndete auch Blickwinkel Aufklärungsrüge vorzutragen gewesen konkreten Gericht bisher ergriffenen Möglichkeiten gewesen wären vgl. . 14 . Juni StR . fehlt . aufgezeigten Mangels auch Unerreichbarkeit Zeugen gestützte Ablehnung Beweisantrags . . Abs. Satz StPO ordnungsgemäß gerügt wäre vgl. Fischer 6 . Aufl . § Rdn . ; Temming HK 4 . Aufl . § Rdn . 20 ; Frister SK-StPO . . Rdn . kommt hier mehr . Abgesehen hier Aspekt zulässig erhobene Verfahrensrüge vorliegt ist aber auch Sache offensichtlich beanstanden ehemaliger Mitangeklagter Zeuge vernommen wird flüchtig ist konkrete Aussicht Erfolg Haftbefehl gefahndet wird . 2 . Strafkammer fasste Protokolls Hauptverhandlung folgenden Beschluss : Abs. Nr. wird Niederschrift Angaben Hauptverhandlung richt Achern … verlesen . Beschluss wurde ausgeführt . Verfahrensgeschehen knüpft Revision . Verlesung gemäß § Abs. Nr. so trägt setze Einverständnis Beteiligten Verlesung . Hier sei auch Protokoll Hauptverhandlung belege Einverständnis Verlesung tatsächlich eingeholt worden . Eingang Revisionsbegründung gab Vorsitzende Strafkammer auch Beschwerdeführer bekannt gemachte dienstliche Erklärung . habe Strafkammer Verfahrensbeteiligten erkennbar beschlossen Entscheidung Verlesung Aussage Unerreichbarkeit vgl. näher oben Ziffer . Diktieren Beschlussbegründung Hauptverhandlungsprotokoll versehentlich " Abs. Nr. " Abs. Nr. " diktiert habe zwar " Abs. Nr. " diktiert habe später aber bemerkt habe Diktat falsch niedergeschrieben worden sei wisse mehr . Rüge bleibt Ergebnis erfolglos . Ergebnis zutreffend hat Vorsitzende abgesehen Verfahren Protokollberichtigung vgl. BGHSt . einzuleiten sichere Erinnerung Urkundspersonen voraussetzt BGHSt aaO . Hier hält Vorsitzende möglich Protokoll Diktat entspricht . Fall gibt aber Widerspruch geschehen ist Protokoll geschehen festgehalten ist Protokoll gibt Geschehensablauf richtig . ist aber auch dann Grundlage Berichtigung Protokolls tatsächlich Geschehenen Versehen Richters Grunde liegt . Protokoll auch unbeschadet dienstlichen Äußerung schon genommen fehlerhaft unklar erscheint verständnis Beteiligten gestützten Verlesung richterlichen Vernehmung wäre § Abs. Nr. § Abs. Nr. maßgebliche Norm kommt gegebenen Umständen ebenfalls . Verlesung Aussage § ist Gründen versehenen Beschluss anzuordnen § Abs. . bloße Angabe einschlägigen Gesetzesbestimmung gilt ausreichend vgl. zusammenfassend 26 . Aufl . Rdn . ; Diemer KK . Aufl . § Rdn . . . . Hier fehlt schon Angabe Gesetzesbestimmung hinausgehenden Begründung Beschlusses ; braucht Senat hier jedoch näher nachzugehen Aspekt Rahmen Revisionsbegründung geltend gemacht wird Maßgeblichkeit " Angriffsrichtung " Verfahrensrüge vgl. NStZ ; Sander/Cirener . . Jedoch liegen tatsächlichen Voraussetzungen maßgeblichen Protokoll Begründung herangezogenen Bestimmung . Jedoch kann Beruhen Urteils Fehlen näher ausgeführten Beschlusses Angabe unzutreffenden Verlesungsgrundes ausgeschlossen werden Voraussetzungen Verlesung tatsächlich gegeben waren Verfahrensbeteiligten Mangel Prozessverhalten beeinflusst worden sein können vgl. 26 . Aufl . § Rdn . m.w . . So verhält hier . Voraussetzungen Verlesung Aussage Amtsgericht gemäß § Abs. Nr. lagen ; B. dort Angeklagter Zeuge vernommen worden war steht Sander/Cirener aaO . . Vernehmung stand Zusammenhang Unauffindbarkeit B. näher dargelegt ungewisse Zeit beseitigendes Hindernis vgl. Sander/Cirener aaO . . spricht selbst dienstliche Äußerung Betracht bliebe Strafkammer Verlesung etwa beschlossen hätte erkannt hätte tatsächlich eingeholte Einverständnis Beteiligten rechtliche Grundlage Verlesung ist Unauffindbarkeit B. heranzuziehen ist . Prüfung Frage Angabe § Abs. Nr. Prozessverlauf gehabt haben kann ist unterstellen Verteidigung geglaubt hätte Strafkammer hielte richterliche Vernehmung nichtrichterliche Vernehmung verlese Aussage irrig Einverständnis Beteiligten ausgehe Verlesung Zusammenhang Unauffindbarkeit B. stünde . Selbst sehr nahe liegenden Grundlage kann Senat Möglichkeit erkennen Fehlvorstellung Erfolg versprechendes Prozessverhalten unterblieben sein könnte aber gekommen wäre § Abs. Nr. genannt worden wäre . Freilich heißt Revisionsbegründung Urteil beruhe geltend gemachten Verfahrensverstoß . Näher ausgeführt ist jedoch . Senat bemerkt Zusammenhang : hier einschlägigen Besonderheiten abgesehen braucht Revisionsbegründung ursächlichen Zusammenhang behauptetem Rechtsfehler angefochtenen Urteil ausdrücklich darzulegen . ist vielmehr grundsätzlich Sache Revisionsgerichts Beruhensfrage prüfen . sollte jedoch gerade Fällen Beruhen nahe liegt Beschwerdeführer abhalten konkret darzulegen Sicht hier Beruhen möglich erscheinen kann vgl. zusammenfassend Kuckein KK . Aufl . § Rdn . m.w . . Andernfalls ist auszuschließen Revisionsgericht umfassenden Überprüfung Beruhensfrage Zusammenhang doch Betracht ziehende Möglichkeit erkennt dementsprechend Erwägungen einbezieht . 3 . Auch Grund Sachrüge gebotene Überprüfung Urteils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wahl Hebenstreit Rothfuß