BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar gemäß Abs. § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 Juli Feststellungen aufgehoben Verfahren eingestellt Angeklagte vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis verurteilt worden ist . Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwenigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last . 2 . angefochtene Urteil wird geändert Angeklagte gefährlicher Körperverletzung tateinheitlichen Fällen Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Insoweit hat Beschwerdeführer Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung tateinheitlichen Fällen Einzelstrafe Jahre Monate vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis fehlt Verfahrensvoraussetzung . geahndete Tat wird Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat zugelassenen Anklage erfasst vgl. u.a. auch Beschluss 27 . April NStZ . Nachtragsanklage § ist erhoben worden ; Hauptverhandlung erteilte gerichtliche Hinweis § war insoweit ausreichend . § Abs. § Abs. ist Verfahren demgemäß genannten Fall einzustellen . führt entsprechenden Änderung Schuldspruchs Wegfalls insoweit verhängten Einzelstrafe Entfallen Gesamtstrafe . Einzelstrafe Jahren Monaten wird Wegfall anderen Strafe berührt . ist auszuschließen Höhe Verurteilung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Nachteil Angeklagten beeinflusst ist . Wahl Jäger Rothfuß