BESCHLUSS 9 . Januar Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Strafkammer hat Feststellungen Hang Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei umfassend ausgewertete bisherige Delinquenz Angeklagten weiter bestehende Bedingungsfaktoren gestützt ; zulässiges Verteidigungsverhalten hat hingegen angeknüpft vgl. Beschluss 20 . März . Urteilsgründen dargestellten Ausführungen Sachverständigen Tendenz Angeklagten Bagatellisieren Leugnen Vorschieben Gedächtnislücke fehlenden Bereitschaft Folgen Taten auseinanderzusetzen betreffen Umgang früheren Taten Bezug Vordelinquenz deutlich wird . Rothfuß Radtke