BESCHLUSS 8 . März Strafsache Geiselnahme u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rüge Strafkammer habe Vernehmung Auslandszeugin Unrecht Unerreichbarkeit abgelehnt bemerkt Senat : Zeugin war vollständig gewährleisteten Rechtspflege allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse Berücksichtigung Bedeutung Aussage Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vgl. unerreichbar . Boetticher Wahl Schluckebier