NAMEN 6 . März Strafsache sexueller Nötigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Hebenstreit Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindes sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Angeklagte greift Urteil Verfahrensrügen Sachrüge . Revision hat Sachrüge Erfolg kommt Verfahrensrügen . Feststellungen Strafkammer lebte Angeklagte September Töchtern Ehefrau gemeinsamen Haushalt . Ehefrau hatte Sorgerecht Töchter Angeklagte war Erziehung mitverantwortlich . 17 . September mißbrauchte Angeklagte zehnjährige achtjährigen Wohnzimmercouch liegend Fernsehfilm ansah Hand Kindes ergriff Willen Widerstand kurze Zeit Sporthose nacktes erigiertes Geschlechtsteil führte . II . Beweiswürdigung angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken . Verurteilung Beschwerdeführers beruht ausschließlich Angaben Kindes . Angeklagte bestreitet Tat . könne Versehen berührt haben . Steht Aussage Aussage so muß Tatrichter bewußt sein Aussage Belastungszeugen besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen ist Angeklagte Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten eigene Äußerungen Sachlage besitzt . lückenlose Gesamtwürdigung Indizien ist dann besonderer Bedeutung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Urteilsgründe erkennen lassen Tatrichter Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . gilt besonders einzige Belastungszeuge Hauptverhandlung Vorwürfe ganz teilweise mehr aufrechterhält anfänglichen Schilderung gefolgt wird BGHSt . Kammer erachtet Aussage Zeugin " samtheit glaubhaft S. . stützt wesentlichen sachverständig beraten Aussageverhalten Zeugin Hauptverhandlung Konstanz Angaben Zeugin gesamten Verfahrens " Kerngeschehen " Kammer ersichtlich nur Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt meint . wesentlichen Punkten setzt Kammer jedoch genügend : 1 . Belastungszeugin hatte Ermittlungsverfahren polizeilichen Vernehmung S. auch untersuchenden Ärztin S. angegeben Angeklagte habe auch versucht Hand berühren Genital fassen . Vorwurf hat Zeugin Hauptverhandlung mehr erwähnt . Kammer würdigt folgt : " Tatsache Hauptverhandlung chen Vorfall mehr schilderte sieht Kammer jedoch Grund Glaubwürdigkeit Glaubwürdigkeit zweifeln . Beurteilung war Kammer maßgebend konstant fast wortgleich Vorfall Angeklagte Hand geführt habe geschildert hat . Glaubwürdigkeit Zeugin spricht vielmehr Hauptverhandlung Aussage jeweils konstant beschriebenen Vorfall beschränkt hat S. . 2 . Mitarbeiterin Zeugin Bitten Vaters erstmals Vorfällen Angeklagten befragte berichtete Zeugin auch " Angeklagte schon mal unten reingelangt habe " . Kammer klärt hierbei zusätzlichen Vorgang anderen Tag handelt führt lediglich : " Tatsache Hauptverhandlung weiteren Vorfall erwähnte vermag Glaubwürdigkeit einzuschränken . Umstand mehr Wesentliche konstant immer wieder angab beschränkte unterstreicht Glaubwürdigkeit S. . 3 . Mutter hat Zeugin Mai " gesagt nur versehentlich Angeklagten hingekommen sei S. " Angeklagten gestreichelt habe Hosenbund gekommen sei hierbei gespürt habe dann Hand zurückgezogen habe S. . habe Angst Papa Wahrheit sagen S. gelogen hätte S. . Zeugin bestätigte Hauptverhandlung damalige Äußerung Mutter erklärte jedoch Mutter seinerzeit belogen haben S. . Kammer nimmt weitere Erörterung glaubhaft . Punkten ist Beweiswürdigung unvollständig . Kammer hätte näher begründen müssen Glaubwürdigkeit Angaben Zeugin widersprüchliches Aussageverhalten beeinträchtigt sah . Kammer hätte Feststellungen treffen müssen Zeugin oben 1 . 2 . erwähnten früheren Vorwürfe Hauptverhandlung wiederholte Zeugin insoweit früher bewußt auch unbewußt falsche Angaben machte jedenfalls auszuschließen ist . Punkt wären nähere Untersuchungen Plausibilität Aussageverhaltens Zeugin Mai Mutter notwendig gewesen . Erst Hintergrund dann gefundenen Antworten hätte Kammer tragfähig entscheiden können Verurteilung allein Angaben Zeugin gestützt werden kann weiterer zien Aussage bedurft hätte BGHSt ; BGHSt ; NStZ 161 ; Nack . ; . . Hebenstreit Boetticher