StR BESCHLUSS 15 . Januar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . September Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nachteil S. strafe Jahre weiteren Fällen gefährlichen Körperverletzung Nachteil Ehefrau Einzelstrafe jeweils Jahre Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachrüge gestützte Revision bleibt Schuldspruch erfolglos § Abs. hat aber Strafausspruch Erfolg § Abs. . 1 . Folgendes ist festgestellt : Rahmen Ehefrau Angeklagten eingeleiteten Scheidungsverfahrens kam Eheleuten Streitigkeiten Sorgerecht geborenen Söhne Tilgung Schulden Höhe DM . rührten wesentlich Hausbau Darlehen DM " Ayurveda-Studio " Ehefrau aufgenommen worden war . nennenswertes Einkommen erzielte . Trennung Eheleute verblieben Angeklagten Zimmer Miete wohnte Nettoverdienst etwa DM noch etwa DM . Zwangsversteigerung Hauses anstand verweigerte Ehefrau freihändigen Verkauf erforderliche Zustimmung Grund festgestellt wäre Zwangsversteigerung wesentlich geringerer Erlös erwarten war freihändigen Verkauf . nunmehr Ehefrau Söhnen bewohnten Haus hielt zumindest S. Freund Ehefrau auch Angeklagten Kinder geleasten Pkw Angeklagte monatliche Leasingraten bezahlte Nutzung überlassen hatte . Angeklagte erfuhr Söhne Familiengericht erklärt hatten Fall Scheidung Mutter bleiben wollen war enttäuscht verzweifelt zuletzt immer wieder versichert hatten Scheidung leben wollen . Sinneswandel gekommen war ist mitgeteilt . Angeklagte vermutete " gleichfalls Intrige Frau Freundes " . Angeklagte geriet ganze Situation so Wut noch Nacht früheren Wohnhaus Ehefrau fuhr " notfalls auch Schlägen zwingen Verkauf Hauses zuzustimmen " ; nahm Küchenmesser Forderung Nachdruck verleihen können " . Haus steigerte Wut dort geleasten S. benutzten Pkw stehen sah . ging jetzt mehr nur Hausverkauf wollte " Situation Stelle Einsatz Gewalt bereinigen " Ehefrau S. " angreifen " . betrat Garage Waschküche zuvor aufgefundenen Radmutterschlüssel Schlagwerkzeug genommen hatte . Waschküche trat Ehefrau Worten : " Jetzt hast erreicht ! " zweimal Kopf schlug . Tötungsvorsatz konnte Strafkammer feststellen . Ehefrau S. Hilfe rief wandte Angeklagte lief Wohnzimmer Worten : " bring ! " mitgebrachten Messer mehrfach S. S. einstach . kam Kampf zwar letztlich erfolgreich wehren tiefe weniger tiefe Stichverletzungen aber verhindern konnte . Ende konnte S. Verfolgung Angeklagten fliehen . Angeklagte kehrte Haus wandte wieder diesmal auch Messer Ehefrau noch immer Tötungsvorsatz Gegenwehr Verletzungen Ellenbogen Unterarm zufügte . Eingreifen Lärm aufgewachten Kinder ermöglichte dann auch Ehefrau Flucht . 2 . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . näheren Ausführung bedarf nur folgendes : Annahme liege Tateinheit natürliche Handlungseinheit Tatmehrheit Tatkomplexe ist Auffassung Revision beanstanden . Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind additiven Betrachtungsweise natürlichen Handlungseinheit Grunde liegt nur ausnahmsweise zugänglich . Greift Täter einzelne Menschen nacheinander so besteht selbst einheitlichem Tatentschluß engem räumlichen zeitlichen Zusammenhang regelmäßig Anlaß Vorgänge rechtlich Tat zusammenzufassen . . . Besonderheiten andere Beurteilung rechtfertigen könnten vgl. aaO sind ersichtlich . Insbesondere ergibt auch Angeklagte zweimal Ehefrau angriff zwischenzeitliche Angriff S. weit Zäsur bildet . 3 . Strafausspruch kann Bestand haben . Totschlagsversuchs ist ausgeführt minder schwerer Fall § StGB liege . Anlaß § StGB genannten Umständen auch nur annähernd vergleichbar sei sei ersichtlich . S. habe Angeklagten Anlaß " Tat gegeben Strafrahmen sei jedoch Versuchs § § StGB mildern . geht Strafkammer unzutreffenden Ansatz Frage sonstiger minder schwerer Fall Sinne § StGB zweite Alternative vorliegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vergleichbarkeit Fällen Provokation abzustellen ist . Entscheidend ist vielmehr gesamte Tatbild subjektiven Momente Täterpersönlichkeit Durchschnitt erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle Maße abweicht Anwendung Ausnahmestrafrahmens geboten ist Beschluß 21 . Dezember ; NStZ m.w . . Zusammenhang können auch Vorgeschichte Tat gesamten Beziehungen Beteiligten Bedeutung sein Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . m.w . . Bereits Vorliegen " vertypten Milderungsgrundes " hier : Versuch kann Annahme minder schweren Falles Betracht kommen . . vgl. Nachw . Tröndle/ 50 . Aufl . § Rdn . . Grundsätzen hätte Strafkammer Prüfung minder schweren Falles aufgezeigten Besonderheiten Vorgeschichte Tat Erörterung einbeziehen müssen . Strafkammer sieht zwar finanzielle familiäre Lage Angeklagten wesentlich Gunsten Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt erörtert Umstand aber geboten bereits Prüfung Strafrahmens erst Strafzumessung bereits gefundenen Strafrahmens . Schließlich hat S. selbst Opfer Tötungsversuchs ungewöhnlich " gewisses Verständnis " Gesamtsituation Angeklagten gezeigt . Allerdings gebietet hohe Rang § StGB geschützten Rechtsguts Schwelle § StGB auch Strafrahmenverschärfung 6 . StrRG niedrig anzusetzen Tröndle/Fischer aaO § Rdn . m.w . . Gleichwohl kann Senat hier benen Umständen ausschließen Ergebnis Gunsten Angeklagten ausgewirkt hätte Strafkammer genannten Gesichtspunkte schon Strafrahmenbestimmung erwogen hätte . überwiegend Erwägungen Strafe versuchten Totschlags gestützten Einzelstrafen gefährlichen Körperverletzungen Nachteil Ehefrau können schon Hinblick engen inneren Zusammenhang gesamten Tatgeschehens Bestand haben . Schluckebier Wahl