BESCHLUSS 21 November Strafsache schweren Bandendiebstahls u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kempten 24 Juli wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren stahls Fällen versuchten schweren Bandendiebstahls Verschaffens falschen Ausweisen rechtlich zusammentreffenden Fällen unerlaubter Einreise Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Verfahrensrügen Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . § Nr. gestützte Verfahrensrüge Rechtsanwalt S. Behinderung Rechtsanwalt Wahlverteidiger legitimiert hatte behauptet ist unzulässig § Abs. Satz . trägt Rechtsanwalt habe Schriftsatz 9 Juli Landgericht Mandatierung Wahlverteidiger angezeigt . Gericht habe unterlassen Rechtsanwalt Ladung Hauptverhandlungsterminen 24 . 31 Juli zukommen lassen . Weiterhin habe Gericht Antrag ignoriert Termin 24 Juli Verhinderung andere Gerichtstermine verlegen . Hauptverhandlungsprotokoll sei entnehmen : " wurde bekannt gegeben frühere Verteidiger Rechtsanwalt Mandat niedergelegt hat . Vortrag ist unvollständig zumindest irreführend . sächlich liegt folgender auch sachgerechte Gegenerklärung Staatsanwaltschaft Kempten belegter Verfahrensgang zugrunde . 4 Juli beraumte Vorsitzende Strafkammer verhandlung 24 . 31 Juli . Zugleich wurde Rechtsanwalt S. Pflichtverteidiger bestellt . Tage Schriftsatz 9 Juli zeigte Rechtsanwalt Beauftragung Wahlverteidiger . 12 Juli erhielt Akten Hauptverhandlungstermine ergaben Einsicht Tag ; 18 Juli gab Akten . Nur Tag Beginn Hauptverhandlung 23 Juli stellte Uhr Antrag Termin 24 Juli aufzuheben anderweitige Gerichtstermine habe . weiteren Fax Uhr teilte Gründen Sache selbst liegen " Mandat niedergelegt habe . hat Rechtsanwalt wesentliche Umstände verschwiegen bekannt musste Beurteilung Begründetheit Verfahrensrüge unerlässlich waren . gilt zumindest Umstand Mandatsanzeige erst Terminsbestimmung erfolgte Datum Terminsverlegungsantrags nur Tag Beginn Hauptverhandlung gleichfalls noch Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung . vollständiger Vortrag leicht überschaubaren Sachverhalts hätte unschwer erkennen ist Rüge Boden entzogen . Verfahrensrüge derart unvollständigen irreführenden Vortrag gestützt wird ist rechtsmissbräuchlich vgl. unzulässig . Übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . Wahl Hebenstreit