BESCHLUSS 10 November Strafsache Entscheidung Anordnung vorbehaltenen Sicherungsverwahrung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : Revision Verurteilten wird Urteil Landgerichts 24 . Mai aufgehoben . nachträglichen Anordnung vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird abgesehen . Kosten Verfahrens Anordnung Sicherungsverwahrung notwendigen Auslagen Verurteilten fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Urteil Landgerichts 21 . August vorbehaltene Unterbringung Verurteilten Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. Satz StGB angeordnet . richtet Revision Verurteilten Verfahrensrügen Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Verurteilte war Landgericht Urteil 21 . Versuches räuberischen Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden ; war Anordnung Sicherungsverwahrung vorbehalten worden . Verurteilung lag zugrunde Angeklagte 9 . Juni Justizvollzugsanstalt zusammen Mitgefangenen neu aufgenommenen weiteren Mitgefangenen angeblichen Verrates unbekannten Straftäter " Bestrafung " körperlich misshandelt Versprechen abgenötigt hatte Zukunft gesamten Einkauf abzuliefern . 2 . Urteil 22 . April hatte Landgericht ursprünglich vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet Entscheidung Wesentlichen gestützt Verurteilte Haftvollzugs Enttäuschungssituationen Wutausbrüchen reagierte Sachen selbst aggressiv verhielt . Insbesondere habe Polizei eröffnet habe Mitgefangener habe angeblicher Bedrohung angezeigt wutentbrannt Toilette " so aggressiven Wucht Toilettendeckel " gesetzt zerbrach . anderen Fall habe beantragter Umschluss abgelehnt worden sei Fäusten Toilettentüre gedroschen " Haftraum Wand geschlagen eigene Gegenstände zertrümmert . Körperverletzungstaten sei jedoch Tat 9 . Juni mehr gekommen . Landgericht hatte Jahre zurückliegende Vorahndung Urteil Amtsgerichts 30 . Juni herangezogen versuchte sexuelle Nötigung Tateinheit exhibitionistischen Handlungen Nachteil Tatzeit 85-jährigen betraf . 3 . Beschluss 25 . Oktober hatte Senat Urteil aufgehoben neuer Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen materiellen Voraussetzungen nachträglichen Anordnung vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ausreichend dargelegt worden waren ; aufgehobenen Entscheidung zugrunde gelegte Verhalten Betroffenen betraf aggressive Handlungen Strafvollzugsbedienstete Mitgefangene noch Straftaten Drohungen betrachtet Rückkehr kriminelle Subkulturen hindeuteten . Übrigen hatte Senat ausgeführt Straftat 30 November Verurteilung Anlasstat Jahre zurücklag bereits Verfahren hätte Berücksichtigung finden können . aber Tat Entscheidung 21 . eingeflossen war jedenfalls dennoch Anlass bestand bereits damals Sicherungsverwahrung anzuordnen dann bestünden zumindest rechtliche Bedenken nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung stützen . II . nunmehr angefochtenen Urteil hat andere Strafkammer Landgerichts erneut Sicherungsverwahrung Verurteilten angeordnet . Entscheidung ist zunächst Erkenntnisse gestützt bereits aufgehobenen Entscheidung 22 . April aufgeführt sind . Ergänzend wurde festgestellt Verurteilte 15 . März arbeitstherapeutischen Betrieb Vollzugsanstalt probeweise aufgenommen worden war Wunsch Mitgefangenen kleine Engelsfigur Ton Verkaufswert : Euro bemalen hatte entwendete Kaffee eintauschte . äußerte zuweilen hämischem Ton Anstaltsbediensteten schrie einmal Einrücken Arbeit lautstark riss Öfteren Gemeinschaftsraum Kommando bestimmte Fernsehprogramm ließ Mitgefangene Putzdienste ausführen . Insgesamt lässt Auffassung Strafkammer Vollzugsverhalten Verurteilten bisherige Delinquenz tief verwurzelten kombinierten Persönlichkeitsstörung erscheinen weitere erhebliche Straftaten ernsthaft besorgen seien . . Revision Verurteilten war nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung bereits Sachrüge hin aufzuheben . Verfahrensrügen kam vorliegend mehr . 1 . § Abs. Satz StGB ist endgültige Sicherungsverwahrung anzuordnen Gesamtwürdigung Verurteilten Taten Entwicklung Strafvollzugs ergibt erhebliche Straftaten erwarten sind Opfer seelisch körperlich schwer geschädigt werden . Voraussetzung ist prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte Person ; erfasst sind Vermögensdelikte BTDrucks . S. . Berücksichtigung Verhaltens Verurteilten Strafvollzug soll Entwicklung Behandlung gewichtigen Prognosefaktor erfassen weitere prognoserelevante Gesichtspunkte aggressive Handlungen Strafvollzugsbedienstete Mitgefangene Straftaten subkulturelle Aktivitäten Vollzug Drohungen andere Äußerungen sein können Rückkehr kriminelle Subkulturen Wiederaufnahme insbesondere Gewaltoder Sexualkriminalität hindeuten BTDrucks . aaO . 2 . Landgericht Anordnung zugrunde gelegte Verhalten Verurteilten Vollzug umfasst gewalttätigen Handlungen nur Beschädigung Toilettendeckels Eindreschen Fäusten Toilettentür Schlagen Wand Zertrümmern eigener Gegenstände Schlagen Stahlschrank Mitgefangenen aber später entschuldigte . handelt aber aggressive Handlungen Strafvollzugsbedienstete Mitgefangene noch Straftaten Drohungen betrachtet Rückkehr kriminelle Subkulturen hindeuten . zahlreichen Beispielen verdeutlichte Sozialverhalten Verurteilten Mitgefangenen erweist zwar teilweise ausgesprochen unfreundlich gemeinschaftswidrig jedoch handelt hierbei ubiquitäre vollzugstypische Verhaltensweisen weitere Feststellungen Hinweise erhebliche Gefährlichkeit Verurteilten gewertet werden können vgl. BVerfG Beschluss 23 . August Rdn . . kommt Feststellungen Landgerichts Verurteilte Verlegung Einzelzelle Untersuchungshaftabteilung 1 . Dezember Einsatz Kostträger Abteilung zunehmend ruhiger geworden ist Ausnahmen verbale Entgleisungen Verkündung später aufgehobenen Urteils 22 . April Erhalt Terminsladung 20 . Januar erneuten Verhandlung Sache mehr aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist . Auch einmalige Diebstahl Arbeitsmaterial relativ geringfügigem Wert lässt Rückschluss Verstärkung aggressiven Potentials Verurteilten . Nachteil kann Verurteilten auch gereichen Anti-Aggressions-Training teilnehmen konnte nur angeboten wird nur Erstverbüßer aufnimmt . gleicher Weise gilt Umstand mehrmalige Bewerbungen Verurteilten Aufnahme sozialtherapeutische Abteilung Erfolg hatten . 3 . Feststellungen Landgerichts angefochtenen dung lassen somit relevanten neuen Umstände erkennen vgl. MünchKommStGB/Ullenbruch § Rdn . . ergeben haben Strafkammer Entscheidung Anlasstat 21 . August bekannt waren . bloße Neugewichtung bereits Anlassentscheidung bekannter Umstände Rahmen späteren Entscheidung nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. StGB entspricht gesetzgeberischen Intention vgl. BTDrucks . S. ist entscheidenden Strafkammer verwehrt zusätzliche gewichtige Umstände bezüglich Verurteilten Verbindung Strafvollzug ergeben haben . IV . Senat schließt weiteren Hauptverhandlung noch zusätzliche Tatsachen festgestellt werden können nachträgliche Anordnung vorbehaltenen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten hat Wegfall Anordnung erkannt . Hebenstreit