BESCHLUSS 11 . Dezember Strafsache unerlaubten Handelreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Traunstein 20 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Landgericht hat verhängte Freiheitsstrafe Jahr Monaten Bewährung ausgesetzt begründet " unabhängig möglicherweise ansonsten gegebenen positiven Sozialprognose besondere Umstände Sinne § Abs. StGB vorliegen . " Erwägung wäre rechtsfehlerhaft Kammer Ausdruck hätte bringen wollen Frage günstigen Kriminalprognose dahinstehen könne . ständiger Rechtsprechung kann Gesichtspunkt auch Beurteilung bedeutsam sein Umstände besonderem Gewicht . S. § Abs. StGB vorliegen vgl. nur : . 9 . April NStZ m.w . . Tatrichter darf Frage offen lassen . Gesamtzusammenhang entnimmt Senat jedoch lediglich mißverständliche Formulierung Kammer handelt Kriminalprognose Entscheidung berücksichtigt hat . Kammer hat nämlich Überlegungen ausdrücklich Umstände einbezogen Beurteilung Kriminalprognose relevant waren nämlich Angeklagte feste Anstellung hat Arbeitslosigkeit droht Drogenproblematik noch aufgearbeitet hat . Boetticher Hebenstreit Schluckebier