BESCHLUSS StR 18 . August Sicherungsverfahren 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . August beschlossen : Beschuldigten wird Antrag Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 19 . Juni Kosten Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Frist Begründung Revision beginnt Zustellung Beschlusses frühestens jedoch Zustellung Urteils . Landgericht hat Gelegenheit Urteilsgründe gemäß Abs. Satz StPO ergänzen . Wird Gebrauch gemacht so beginnt Frist Begründung Revision Zustellung neuen Fassung Urteils . Gründe : Beschuldigten ist Versäumung Frist Einlegung Revision Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Verteidiger vorgetragen glaubhaft gemacht hat Versäumung Frist Verschulden trifft . Auftrag Revisionseinlegung hat Beschuldigte rechtzeitig fernmündlich erteilt ; ist Verteidiger glaubhaft mitgeteilt hat allein Anwaltsverschulden zurückzuführen Revisionseinlegung rechtzeitig erfolgt ist . Hebenstreit Jäger