BESCHLUSS 13 . August Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Essen 18 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen Monaten verhängt hat erwähnte Voraussetzungen § Abs. StGB zwar ausdrücklich . Angeklagten unverfrorenen Wiederholungstäter Tag gelegten hohen Maßes krimineller Energie liegt jedoch Hand hier Einwirkung Angeklagten auch niedrigeren Strafen Festsetzung Freiheitsstrafen unerlässlich war . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Wahl Hebenstreit