BESCHLUSS 7 . September Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 3 . Antrag 7 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . März aufgehoben Fall Urteilsgründe zugehörigen Feststellungen Ausspruch Einzelstrafe Fall . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Verabredung besonders schweren Raub Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung Fall Urteilsgründe betreffenden kommt . Schuldspruch Fall Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . Verurteilung Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . 1 . Feststellungen Landgerichts betrat Angeklagte unmaskiert ausgerüstet Pfefferspray 31 . März Uhr Geschäft Zeugen Geschäft war ca. Uhr auch gesondert Verfolgte B. wesend . Angeklagte ließ Armbanduhr Marke . . anim Wert € zeigen legte selbst Handgelenk betrachten . sprühte Zeugen kurzzeitig abgewandt hatte Pfefferspray Gesicht nahm Uhr verließ Laden rannte anschließend . weitere Uhren Marke Gesamtwert € Kindern Zeugen gehören Reparatur Geschäft befanden nahm Angeklagte gesondert Verfolgte B. gemeinschaftlich handelte . Zeuge erlitt Einsatz sprays erhebliche Schmerzen Augen Reizungen Bindehäute . 2 . Landgericht geht Täterschaft Angeklagten Tat bestritten hat . stützt Überzeugung Wesentlichen Angaben Vertrauensperson Zeugen gemacht hat . Zeuge hat erklärt führte habe 28 . April berichtet habe gehört Angeklagte Uhrengeschäft 13 . April überfallen habe Mittäter bereits vorher Geschäft betreten habe . Vertrauensperson habe später telefonisch mitgeteilt Angeklagte plane 8 . Mai S. -Tankstelle . überfallen zutreffend erwiesen habe Fall . Urteilsgründe . Landgericht hat Angaben Vertrauensperson weiterer Indizien bestätigt angesehen Angeklagte gesondert Verfolgte kennen Tattag Kontakt standen Hotel gesondert Verfolgte B. Zimmer tet hatte spätestens Uhr aufhielt . Landgericht sieht weiteren Beleg Täterschaft Angeklagten Chatverkehr Tattag inhaltlich unproblematisch Tat Zusammenhang bringen sei auch zeitlich Tat passe . sei Tatmotiv bestehenden Schulden Angeklagten Zeugen Sh . sehen . teres Indiz sieht Kammer Umstand Angeklagte Tag Tat Screenshot Fahndungsaufrufs Polizei Tat Mobiltelefon gespeichert hat . 3 . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein genügt möglich sind . . ; vgl. Urteil 12 . Februar NStZ-RR . Revisionsgericht hat tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen andere Beurteilung näher gelegen hätte überzeugender gewesen wäre vgl. Urteil 24 . März NStZ-RR . revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt allein Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. nur Urteile 1 . Februar NStZ-RR insoweit abgedruckt 13 Juli . . Insbesondere sind Beweise erschöpfend würdigen . ist Tatrichter gehalten festgestellten Tatsachen Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet sind Beweisergebnis beeinflussen vgl. Urteil 12 . Februar NStZ-RR . Urteilsgründen muss ergeben Tatrichter einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat . . ; vgl. nur Urteil 2 . Februar NStZ-RR . 4 . Maßstab begegnet Beweiswürdigung Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Beweiserwägungen sind lückenhaft Landgericht festgestellten Tatsachen Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat . hat erhobenen Beweise erschöpfend gewürdigt einzelnen Beweisergebnisse umfassende Gesamtabwägung eingestellt . kann dahinstehen Landgericht gegenübergestellten Gesichtspunkte Annahme Täterschaft Angeklagten sprechen schon Anforderungen gung erfüllen übergreifende wertende Element erkennbar ist . Jedenfalls wäre Gesamtwürdigung lückenhaft . Landgericht ist Ansatz mittelbar eingeführten Angaben Vertrauensperson zwar zutreffend lediglich eingeschränkten Beweiswert ausgegangen hat gesehen Bekundungen äußerst sorgfältig zurückhaltend würdigen sind andere gewichtige Beweisanzeichen Aussage bestätigt werden müssen BVerfG Beschluss 8 . Oktober . f. ; Urteil 25 Juli BGHSt ; Beschluss 29 November BGHSt jeweils mwN ; Sander 26 . Aufl . . f. ; 7 . Aufl . . . hat Beweisanzeichen jedoch Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt . gilt zunächst Chatverkehr Angeklagten Tattag . tatrichterlichen Beweiserwägungen sind diesbezüglich lückenhaft Strafkammer Hinblick Chatverkehr Kleidungswechsel wesentliches Indiz Täterschaft Angeklagten ansieht Beschreibung Zeugen Zeugen abweichenden Angaben Bekleidung Täters auseinandergesetzt hat . kammer hat Chatverkehr geäußerten Wunsch Angeklagten andere Kleidung auch gesondert Verfolgten Hotel bringen Hintergrund Beobachtung Täter habe grelles neonfarbenes Oberteil getragen naheliegend gewertet S. . hat Zeuge Kleidung Täters dunkel schwarz blau beschrieben S. . Strafkammer erörtert Widerspruch Beschreibung Kleidung Zeugen . gilt weiteren Hilfs-)Erwägung Strafkammer Bezug Plausibilität zuvor beschriebenen Bitte Angeklagten Angabe Zeugin . unbeteiligten Passantin Polizei Kleidung Täters rot-weiß Hemd abgestellt werde S. . Insoweit kommt Zeugin Angabe Hauptverhandlung mehr bestätigt hat Strafkammer Stelle ebenfalls weiter erörtert mehr erinnern konnte S. . Strafkammer würdigt auch weiteren Chat Tattag unvollständig Inhalts kann Hause Polizei sucht scheiße gemacht haha kann Hab Bein schmerzen Hatte miese schlägerei lediglich ausführt Angeklagte namentlich Polizei gesucht worden sei noch Schlägerei polizeilich bekannt geworden sei S. . Bewertung Chats dahingehend inwiefern Schlüsse Annahme Täterschaft Angeklagten ergeben unterbleibt hingegen vollständig . hätte Hintergrund Angeklagte lediglich Beteiligung Schlägerei aber Raub schreibt aber nahegelegen . Ungewürdigt bleibt auch weitere Chat Zeuge Angeklagten schreibt mehr lange Tür aufbrechen kann mehr helfen ganze mrk kassier Stich S. . Strafkammer teilt insoweit Schlüsse verfahrensgegenständlichen Tat Täterschaft Angeklagten zieht . Schließlich trägt zeitliche Ablauf Chatverkehrs Angeklagten Tattag Uhr Wertung Strafkammer Angeklagte Mobiltelefon gesamten Tag kaum Hand legte jedoch ausgerechnet Tatzeitraum bediente S. sein Mobiltelefon Zeit Uhr Uhr insgesamt etwa weitere Stunden genutzt hat . Strafkammer schließt Raub Nachteil vorgelegen haben könnte . Insoweit hätte gericht auch gebotenen Gesamtwürdigung auseinandersetzen müssen Aufzeichnungsfunktion Videokamera funktionierte S. Tür Ladengeschäft normalerweise innen verschlossen ist Hinblick Anwesenheit Personen geöffnet worden Verlassen Geschäfts wieder verschlossen worden war S. . Gesichtspunkt wäre weiter erörtern gewesen Zeuge gesondert Verfolgten seits Kontakt Angeklagten stand kannte S. Zeuge Täter identifizieren konnte S. vielmehr sehr unspezifische Täterbeschreibung abgegeben hat Männer zutrifft besonders auffälligen Details grelles Oberteil Beschreibung unbeteiligten Zeugen übereinstimmt . Insoweit wäre überdies weiter Blick nehmen gewesen Zeuge berufen hat schlechtes Personengedächtnis S. Hauptverhandlung Frage möglichen Wiedererkennen Angeklagten nur kurz unmotiviert -9- hat S. . Zusammenhang ist auch Bedeutung wäre erörtern gewesen Zeuge Angaben unterstellt Angeklagte wäre Täter Hantierens Händen Armen Anlegen Uhr Zeugen Tätowierungen Unterarmen wahrgenommen hat . Schließlich hätte auch Erörterung alltäglichen Umstandes bedurft Uhren Kinder Zeugen gleichzeitig Reparatur Geschäft waren . Beweiswürdigung erweist Übrigen auch lückenhaft Landgericht versäumt Angaben zunächst Zeugen vernommenen gesondert verfolgten B. Zeugen Zusammenhang wiederzugeben würdigen . Angaben hat Strafkammer lediglich punktuell dahingehend erörtert Bekundungen Tatschilderung Vertrauensperson entgegenstehen S. . umfassende Darstellung Würdigung Angaben B. wäre auch erforderlich gewesen Beziehung Angaben Zeugen setzen . Senat kann ausschließen Urteil fehlerhaften Beweiswürdigung beruht . Sache bedarf Hinblick Fall Urteilsgründe neuer Verhandlung Entscheidung . neue Tatrichter wird Vernehmung Vertrauensperson unmittelbarem Zeugen bemühen haben vgl. Großer Senat Beschluss 17 . Oktober BGHSt f. ; Urteil 16 . April BGHSt ; Beschluss 3 November BGHSt 82 Urteil 31 . März BGHSt ; 26 . Aufl . . . II . Sachrüge veranlasste Überprüfung Urteils hat Schuldspruch Fall . Urteilsgründe Verabredung besonders schweren Raub Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Allerdings kann Ausspruch insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe Jahren Bestand haben Begründung Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft erweist . Landgericht hat Strafzumessung gemäß § Abs. Satz Abs. StGB gemilderten Regelstrafrahmen § Abs. StGB zugrunde gelegt . Vorliegen minder schweren Falles Sinne § Abs. StGB hat Strafkammer verneint . Begründung hat Rahmen Gesamtbetrachtung Angeklagten sprechende Aspekte einbezogen Schuldeinsicht Reue getragene Geständnis Angeklagten Einverständnis Einziehung Tatmitteln einerseits tatbezogene Umstände Entwicklung Tatplans Angeklagten Scheitern Tatausführung allein Polizeikontrolle Vorahndungen Angeklagten andererseits . hält rechtlicher Überprüfung stand . Sieht Gesetz besonderen Strafrahmen minder schwere Fälle ist hier gemäß § Abs. Satz § Abs. StGB auch gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben muss Strafrahmenwahl Rahmen Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden allgemeinen Milderungsgründe Annahme minder schweren Falles tragen . Ist Abwägung allgemeinen Strafzumessungsumstände Vorliegen minder schweren Falles abzulehnen so sind zusätzlich setzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen . Erst Tatrichter Anwendung milderen Strafrahmens weiterhin gerechtfertigt hält darf konkreten Strafzumessung allein gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen . . ; vgl. etwa Beschlüsse 7 . März juris . 13 . Oktober . jeweils . fehlt hier . Strafkammer hat geprüft minder schwerer Fall anzunehmen ist Angeklagten gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund § Abs. Satz § Abs. StGB vorliegt . Strafausspruch Fall . Urteilsgründe ist neu befinden . zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden können bestehen bleiben . Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig . . Aufhebung Schuldspruchs Fall Urteilsgründe Strafausspruchs Fall . Urteilsgründe entzieht Gesamtstrafenausspruch Grundlage . Strafsache nur noch Erwachsenen richtet ist Zuständigkeit Jugendkammer mehr gegeben . Raum Dr. befindet Urlaub ist Unterschriftsleistung gehindert . Raum