BESCHLUSS 23 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . gefährlicher Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts Rottweil 9 . Februar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Angeklagten S. entnimmt Senat halt Urteilsgründe Landgericht Bewährungsentscheidung Recht Revision beanstandeten fehlerhaften Formulierung S. Beurteilung Prognose zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist . war Aussetzung Vollstreckung erkannten Freiheitsstrafe Hintergrund hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Fall ausgeschlossen . Strafkammer Frage Entziehung Fahrerlaubnis Einziehung Fahrzeuge erörterte beschwert Angeklagten . Schluckebier Boetticher Hebenstreit