BESCHLUSS 25 . September Strafsache gewerbsmäßiger Hehlerei 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Senat kann Urteilsausführungen entnehmen Fällen II . Tatausführungshandlung vorliegt . Hebenstreit Boetticher