BESCHLUSS StR 4 . September Strafsache versuchten Mordes u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . September beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 12 . August Senatsbeschluss 6 . August wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 30 . Januar Beschluss 6 . August gemäß § Abs. verworfen . Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a ist zurückzuweisen . 1 . zulässige Anhörungsrüge § 356a ist unbegründet . Senat hat Entscheidung Verfahrensstoff verwertet Verurteilte gehört worden wäre noch hat Entscheidung berücksichtigendes Vorbringen Verurteilten übergangen . Revisionsbegründung Verurteilten 25 . April Erwiderung 22 Juli Revisionsantrag Generalbundesanwalts waren Gegenstand Senatsberatung . Art . Abs. GG zwingt Gerichte Vorbringen Beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl. BVerfG Beschluss 20 . Juni . ausgeführte Sachrüge gestützte Revision Verurteilten hat Senat 6 . August gemäß § Abs. verworfen . 2 . Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 356a beantragt Verurteilte nun Beschluss gegenstandslos erklären Verfahren Stand Entscheidung zurückzuversetzen . Antragsteller macht geltend Senat habe Revisionsbegründung Verteidigung enthaltenem entscheidungsrelevantem Vorbringen auseinandergesetzt . Ausführungen sollte dargelegt werden Annahme unbedingten Tötungsvorsatzes Angeklagten ebenso vorhandenen Erörterungsmängeln beruht Annahme Mordmerkmale Heimtücke Tötung sonstigen niedrigen Beweggründen . Jedenfalls Tatrichter bejahten direkten Tötungsvorsatzes habe Senat Antragsbegründung Generalbundesanwalts eigen machen können nur bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen sei . 3 . Rüge ist unbegründet . Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs Revisionsverfahren liegt . 356a Satz setzt Revisionsgericht Anspruch rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . ist hier Fall . Ausgangspunkt zutreffend geht Verteidigung Art . Abs. GG ergebenden Verpflichtung Gerichts Ausführungen Prozessparteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen vgl. BVerfGE f. ; ; 216 ; . . . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsätzlich auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat . Art . Abs. GG zwingt Gerichte einzelnen Vorbringen Begründung Entscheidung ausdrücklich befassen bescheiden vgl. BVerfG Beschluss 20 . Juni . Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden besonderen Umständen einzelnen Falles deutlich ergibt Gericht Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen doch Entscheidung ersichtlich Erwägung gezogen hat vgl. BVerfGE . Umstände liegen hier . Generalbundesanwalt hat ausführlichen Antragsschreiben 16 Juli Hinweis Rechtsprechung Rechtsfragen vorliegenden Revisionsverfahrens auseinandergesetzt so Senat Revisionsentscheidung § Abs. stützen folgen konnte . Generalbundesanwalt Zusammenhang besonderes Gewicht Frage legte vorliegend zumindest bedingter Tötungsvorsatz Angeklagten sicher gegeben war entsprach auch Rechtsauffassung Senats Ansicht Revision darüberhinausgehenden Ausführungen Verwerfungsbeschluss 6 . August erforderlich waren . Übrigen hat Senat Revisionsentscheidung Nachteil Antragstellers Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre . 4 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. Beschluss 31 Juli . Raum Mosbacher Jäger