BESCHLUSS 28 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Mai Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Grund Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung Urteils hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Strafausspruch kann bestehen bleiben § Abs. ; Jugendkammer hat § Nr. geprüft Anlaß bestand : Angeklagte hat Hauptverhandlung ebenso schon Ermittlungsverfahren angegeben habe weiter verkaufte Rauschgift Landsmann bezogen . Jugendkammer beschränkt Feststellung sei möglicherweise Lieferant sei allerdings August unbekannten . Rahmen Strafzumessung ist § Nr. angesprochen . Offenbar ist Jugendkammer Auffassung Bestimmung sei schon unanwendbar gegenwärtig unbekannten enthalts ist so ankommt betreffenden Angaben Angeklagten richtig falsch sind . hält rechtlicher Prüfung stand : 1 . § Nr. verlangt Aufklärungserfolg kriminalpolitischen Bedeutung vgl. auch . reicht Begründung Verdachts verbundene Schaffung Aufklärungsmöglichkeit . Erforderlich ist vielmehr Strafverfolgungsbehörden Grund Angaben Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse Tatgenossen Tatbeiträgen gewonnen haben . Prüfung Aufklärungserfolg Sinne vorliegt ist Tatrichter gehalten selbst Angaben Angeklagten nachzugehen noch braucht abzuwarten andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben . Frage Aufklärungserfolg vorliegt kommt vielmehr entscheidend Überzeugung Tatrichters Hauptverhandlung vgl. m.w . . Zweifelssatz ist allerdings anzuwenden § Nr. Aufdeckung ; Franke/Wienroeder BtMG 2 . Aufl . § Rdn . 8 ; Körner BtMG 5 . Aufl . § Rdn . . Tatrichter ist jedoch rechtlich gehindert Aufklärungserfolg auch dann bejahen Richtigkeit Angaben Angeklagten weiteren Beweismittel gibt vgl. Franke/Wienroeder aaO . . Liegen Angaben Angeklagten möglicherweise Grundlage Annahme Aufklärungserfolgs sein können so ist Bewertung nachvollziehbar darzulegen Revisionsgericht Prüfung ermöglichen Aufklärungserfolg zutreffend angenommen abgelehnt wurde vgl. ; Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . m.w . . 2 . Jugendkammer vorgenommene nähere Bewertung Angaben Angeklagten Lieferanten ist auch entbehrlich gegenwärtig unbekannten Aufenthalts ist . steht Anwendbarkeit § Nr. Angaben Angeklagten Überzeugung Tatrichters Sache zutreffend Belastete bisher noch ergriffen werden konnte m.w . . 3 . Strafausspruch muß neu befunden werden . Senat weist Prüfung Aufklärungserfolges Sinne § Nr. Zeitpunkt erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist § Nr. Aufdeckung m.w . . Wahl Schluckebier Boetticher