BESCHLUSS 10 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 Juli beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten 25 . Juni Wiedereinsetzung vorigen Stand Heilung Mängel Anforderungen § Abs. Satz entsprechenden Verfahrensrügen wird zurückgewiesen . 2 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Auswärtige Jugendkammer 22 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat Wiedereinsetzungsantrag gemäß : 1 . Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig . Gesetz räumt Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand nur Fall Frist versäumt worden ist § Satz . Fristversäumung liegt hier Revision Angeklagten Verteidiger Sachrüge nerhalb Frist § begründet worden ist . . ; vgl. BGHSt ; § Verfahrensrüge 3 . Zulässigkeit Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt auch geltend gemacht wird Angeklagten treffe Mängeln Verschulden sei Formerfordernisses § Abs. Satz einmal bewusst gewesen . Rechtsinstitut Wiedereinsetzung dient Heilung Zulässigkeitsmängeln fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen . Wiedereinsetzung vorigen Stand Wiederholung zunächst Verteidiger formgerecht vorgetragenen unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche Übrigen Systematik Revisionsverfahrens . Könnte Angeklagter Antragsschrift Generalbundesanwalts formaler Mangel Begründung Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist Hinweis Verschulden Verteidigers nachbessern würde Ergebnis Formvorschrift § Abs. Satz Kraft gesetzt . Angeklagten selbst Mangel regelmäßig Schuld trifft wäre entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung gewähren vgl. § Verfahrensrüge ; . würde öffentlichen Interesse Einklang stehen geordneten Fortgang Verfahrens sichern Verzögerung alsbald klare Verfahrenslage schaffen BGHSt 46 ; Beschluss 27 . März . Wiedereinsetzung vorigen Stand Nachholung Verfahrensrüge kommt nur besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise Betracht Wahrung Anspruchs Beschwerdeführers rechtliches Gehör Art . Abs. GG unerlässlich erscheint vgl. § Verfahrensrüge ; Beschluss 15 . März ; Beschluss 25 . September ; Beschluss 27 . März ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . . Ausnahmesituation liegt vorliegenden Fall ersichtlich . 2 . Übrigen könnten erhobenen Aufklärungsrügen hier auch Berücksichtigung Rahmen Wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten neuen Sachvortrags Erfolg haben . benennen konkreten Beweistatsachen lediglich Beweisziel . belegen Gründen Tatgericht Verteidigung vermissten Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen . Rothfuß Jäger Hebenstreit