BESCHLUSS 27 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . März geändert Angeklagte schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit rechtlich zusammentreffenden Fällen Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung zweier rechtlich zusammentreffender Fälle Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . hat nur geringem Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet . Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt : Annahme Landgerichts schwere räuberische Erpressung stünde Verhältnis Tatmehrheit rechtlich zusammentreffenden Fällen begangenen Nötigung hält rechtlicher Prüfung stand . Grundlage getroffenen Feststellungen stehen Taten Verhältnis Tateinheit . schwere räuberische Erpressung war vollendet Angeklagte Besitz Geldes Zeugin erhalten hatte Bank ließ S. . Tat war aber noch beendet endgültige Sicherstellung Beute noch erfolgt war vgl. Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . 8) . erreichen nötigte Angeklagte Verfolger Zeugen Umkehr S. . derartigen Fall steht Gesetzesverletzung Beendigung bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient Tat Verhältnis Tateinheit § StGB vgl. BGHSt . ; . Nötigung tritt hier Gründen Gesetzeskonkurrenz § § StGB Fall vgl. NStZ-RR Angeklagte Nötigung bislang unbeteiligten Zeugen Willensbetätigungsfreiheit neues Rechtsgut verletzte Besitz Beute bleiben . Änderung Schuldspruchs steht § geständige Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . Landgericht verhängte Strafe kann Einzelstrafe Höhe bestehen bleiben vorliegend Änderung Konkurrenzverhältnisses Tatmehrheit Tateinheit Schuldgehalt Taten so ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe Ausdruck gekommen ist berührt vgl. StGB § Abs. Konkurrenzen m.w . . . übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wahl Schluckebier Boetticher