BESCHLUSS 18 . Dezember Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember gemäß Abs. . V.m . § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Dezember wird Verfahren eingestellt Angeklagte Verleumdung B.III . Urteilsgründe verurteilt ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorbezeichnete Urteil Strafausspruch geändert Angeklagte Vergewaltigung Tateinheit Beleidigung Körperverletzung versuchter Nötigung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ist ; 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Beleidigung vorsätzlicher Körperverletzung versuchter Nötigung Einzelfreiheitsstrafe Jahren Verleumdung samtfreiheitsstrafe Jahren Monat verurteilt . Ferner hat angeordnet Monate Gesamtstrafe vollstreckt gelten . Urteil wendet Angeklagte Revision Sachrüge verfahrensrechtliche Beanstandung stützt . Rechtmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Antrag Generalbundesanwalts stellt Senat Verfahren § Abs. . V.m . § Abs. Angeklagte Verleumdung B.III . Urteilsgründe : Tatgeschehen 19 . März verurteilt worden ist . hat Wegfall eingestellten Sachverhalt festgesetzten Geldstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Folge . 2 . weitergehende Revision bleibt erfolglos . Strafausspruch Übrigen zeigt sachlichrechtliche Überprüfung Angeklagten belastenden Rechtsfehler . Auch Verfahrensrüge Angeklagte Verstoß Dokumentationspflicht § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz StPO geltend macht hat Erfolg . liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Angeklagte gab Hauptverhandlung Vorwurf Vergewaltigung bestreitende Einlassung . Tagen erschienen war bat Vorsitzende Strafkammer Verteidiger Staatsanwältin Nebenklägervertreterin Beratungszimmer . erörtert worden war Nebenklägerin bisher vernommen werden konnte fragte Vorsitzende Möglichkeit Verständigung bestehe Geständnis Angeklagten Voraussetzung sei . Verteidiger erklärte Vernehmung Nebenklägerin Betracht komme . kam sodann Vorsitzenden zunächst Nebenklägerin hören Geständnis müsse heute erfolgen . Wiedereintritt Hauptverhandlung gab Vorsitzende folgende Erklärung auch protokollieren ließ : Vorsitzende gab Initiative Kammer Rechtsgespräch Mitgliedern Kammer Verteidiger Vertreterin Staatsanwaltschaft Nebenklagevertreterin stattgefunden hat . Gerichts wurde Möglichkeit Verständigung angesprochen . wurde Verteidiger abgelehnt . kam zunächst Geschädigte vernehmen . weiteren Verlauf Hauptverhandlung auch Vernehmung Nebenklägerin kam Verfahrensbeteiligten Verständigungsgespräch . Revision trägt Vorsitzende habe Verständigungsgespräch erklärt Sache Sicht Kammer Ablegung Geständnisses Bewährungsstrafe ausreichend sanktioniert sein könnte . Rüge erweist Frage Zulässigkeit schon unbegründet behauptete Verfahrensverstoß Nichtmitteilung Rahmen Verständigungsgesprächen Hauptverhandlung konkret geäußerten Strafvorstellung Gerichts erwiesen ist . So belegen dienstlichen Stellungnahmen Sitzungsvertreterin Staatsanwaltschaft Vorsitzenden Beisitzers Seiten Gerichts Fall Geständnisses angemessen erachteter konkreter Strafrahmen gar Form noch Aussetzung Bewährung eröffnenden Strafhöhe genannt worden ist . Zwar sei Vorsitzenden Beginn erklärt worden Geständnis Auswirkungen Strafmaß habe abhängig Strafmaß gegebenenfalls Gedanken Strafaussetzung machen könne . Übereinstimmend ergibt dienstlichen Stellungnahmen jedoch Abgabe konkreten Strafrahmenvorstellungen kategorischer Ablehnung Geständnisses Verteidiger Raum mehr gesehen wurde . Inhalt dienstlichen Erklärungen ist Revision entgegengetreten vielmehr hat eigen gemacht nunmehr allein noch behauptet möglichen Bewährungsstrafe gesprochen wurde . Sachverhalt aufgeklärt ist vgl. anderen Konstellation Beschluss 5 . März sieht Senat Erfordernis Einholung dienstlichen Erklärungen ebenfalls Gespräch teilnehmenden Schöffen . revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde legende Verfahrensablauf deckt Rechtsfehler . Zwar verlangt § Abs. Satz StPO bestehende Informationspflicht Vorsitzende Erörterungen Verfahrensbeteiligten Beginn Hauptverhandlung stattgefunden haben Gegenstand Möglichkeit Verständigung gewesen ist Hauptverhandlung Mitteilung machen . Transparenzgebot soll sicherstellen derartige Erörterungen stets öffentlichen Hauptverhandlung Sprache kommen Möglichkeit Gespräche Hauptverhandlung führen informelles unkontrolliertes Verfahren betrieben wird vgl. BVerfG Urteil 19 . März u.a. Beschluss 15 . April NStZ . Mitzuteilen ist nur Umstand Erörterungen gegeben hat auch wesentlicher Inhalt . gehört auch dann Verständigung gekommen ist jedenfalls Verständigungsvorschlag abgegebenen Erklärungen übrigen Verfahrensbeteiligten vgl. Beschlüsse 23 . Oktober NStZ 9 . April NStZ . hier Vorsitzenden erfolgte Unterrichtung genügte Anforderungen . umfasste Aspekt Initiative Verständigungsgespräch gekommen war auch Verteidiger Verständigung abgelehnt hatte zunächst Nebenklägerin vernehmen wolle mithin wesentlichen Inhalt . konkreter Verständigungsvorschlag bewiesenen Verfahrensablauf geäußert wurde bestand auch Erfordernis gerichteten Mitteilung . Allein Hinweis Vorsitzenden Geständnis Auswirkungen Strafmaß habe Strafmaß abhängig sei Gedanken Strafaussetzung machen könne stellt noch Verständigungsvorschlag . Hierin liegt Zusage Gericht Fall Zustandekommens Verständigung gebunden sehen wollte bewährungsfähige Strafe verhängen noch beinhaltet Information Gericht bewährungsfähige Strafe konkreten Fall angemessen erachten würde . Gerade Frage ist offen gelassen worden so Angeklagten Informationsdefizit bestand . Senat weist vorsorglich Änderung Strafausspruchs Revisionsgericht grundsätzlich Entscheidung Kompensation revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst vgl. Urteil 27 . August BGHSt Beschluss 25 . September . Raum Jäger Mosbacher