BESCHLUSS 31 Juli Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Traunstein 10 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Ergänzend bemerkt Senat : Auffassung Revision ist betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen Angeklagten auch Vermögensschaden Sinne § StGB entstanden . Zwar sind Tatzeit Betreuung stehenden Angeklagten Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam . geschädigten Firmen haben jedoch Angeklagten Besitz bestellten Gegenständen verschafft bestellten Dienstleistungen erbracht Gegenleistung erlangt haben . Wert erbrachten Leistungen ist Vermögen betroffenen Firmen geschädigt . Boetticher Hebenstreit