NAMEN 28 . Oktober BGHSt : : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Satz Frage Beurteilung Umgrenzungsfunktion Anklage wesentliche Ergebnis Ermittlungen Prüfung Frage zurückgegriffen werden kann Angeklagten bestimmter Vorwurf richtet . . 28 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . gefährlicher Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten S. Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 12 . März wird vorbezeichnete Urteil Angeklagten betrifft Fall Urteilsgründe aufgehoben Verfahren insofern eingestellt ; Umfang Einstellung hat Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten gen genannte Urteil Übrigen Angeklagten S. freigesprochen wurden Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . Angeklagten betreffende weitergehende sion Staatsanwaltschaft wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten betreffend Angeklagten S. Fällen Urteilsgründe Angeklagten Fällen B.II.1 Urteilsgründe bezüglich Fällen B.II.1 Urteilsgründe Vorwürfen gefährlichen Körperverletzung Tateinheit Misshandlung entwürdigender Behandlung freigesprochen . hiergegen gerichteten Revisionen Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts rügt Generalbundesanwalt vertreten werden führen betreffend Angeklagten Einstellung Verfahrens Fall Urteilsgründe insofern Verfahrensvoraussetzungen Erhebung ordnungsgemäßen Anklage auch ordnungsgemäßen Zulassung Anklage fehlt . Übrigen war Urteil Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben . Beschwerdeführerin betreffend Angeklagten Fall Urteilsgründe Verstoß gerichtliche Kognitionspflicht beanstandet bleibt Rechtsmittel hingegen Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : 1 . Angeklagten Mitangeklagten Sc . allesamt offiziere verschiedenen Ranges waren Jahr 7 . Kompanie 7 . Instandsetzungsbataillons Bundeswehr tätig bildeten dort Rekruten Grundausbildung . Kompanie stationiert war Mitangeklagten mann Sc . geführt wurde handelt reine panie jeweils Quartalsbeginn neue Rekruten dreimonatigen Allgemeinen Grundausbildung zugewiesen wurden . Tatzeit zweiten dritten Quartal war Angeklagte S. Rang Oberfeldwebels Gruppenführer eingesetzt . geklagte war zweiten Quartal Hauptfeldwebel befördert Gruppenführer zweiten Zug dritten Quartal stellvertretender Zugführer ersten Zug eingesetzt worden . Angeklagte war Juni/Juli 7 . Kompanie versetzt worden Rang Stabsunteroffiziers Gruppenführer tätig . 2 . zweiten dritten Quartal galt Ausbildung Rekruten Anweisung Truppenausbildung Nummer Juni . regelte Ziele Inhalte Allgemeinen Grundausbildung sah dreimonatige Allgemeine Grundausbildung Rekruten Ausbildung Geiselnahme/Verhalten Geiselhaft . 8 Juli wurde längeren Überlegungen Bundesministerium Verteidigung geänderte herausgegeben 1 . Oktober Kraft trat . enthielt neuen Teil Basisausbildung Einsatzvorbereitende Ausbildung Krisenbewältigung Konfliktverhütung Ziel bereits Grundausbildung Auslandseinsatz Rahmen Konfliktverhütung Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse Grundfertigkeiten erlernen . neue Ausbildungsteil sah zweistündige Kompaniechef selbst durchzuführende ausschließlich theoretische Unterrichtseinheit Geiselhaft Entführung Gefangenschaft Einsätzen Konfrontation Verwundung Tod Bewältigung . praktische Übung Zusammenhang Thema ist sehen . geänderte war bereits 19 Juli Intranet Bundeswehr abrufbar . Schon zuvor fanden Lehrgänge Zugführer Ausbildungskompanien Ausbildung neuen geschult wurden Multiplikatoren übrigen Ausbilder fungieren . Ausbildern wurden hier neuen Inhalte geänderten auszugsweise vermittelt . wurde aufgezeigt neuen Ausbildungsinhalte Einheiten praktisch umgesetzt werden konnten . Ausbildung Thema Geiselnahme/Verhalten Geiselhaft erfolgte . Mitangeklagten hatten Lehrgang bereits teilgenommen . Übung Geiselnahme/Verhalten Gefangenschaft ist Abschnitt Einsatzbezogenen Zusatzausbildung Bundeswehr nur Soldaten Zeit freiwillig länger Dienende Berufssoldaten vorgesehen ist Ausbildung bereits abgeschlossen Befehl bekommen haben Auslandseinsatz teilzunehmen . Übung wurde Bundeswehr nur Standorten Bundesgebiet durchgeführt aber gehörte . wurde zuvor Unterricht Teilnehmern besprochen Psychologen begleitet . Übung selbst lief dergestalt auszubildenden Soldaten Busfahrt unternahmen überfallen wurden . wurden Augen verbunden wurden aufgefordert Hände Nacken Knie Sitzbank legen . Anschließend wurden Ort verbracht Befragung stattfand . wurden Soldaten Augen nach vor verbunden waren physischen psychischen Belastungen ausgesetzt Stress erzeugen . wurden lautstark befragt mussten körperliche Übungen Liegestütze Kniebeugen machen . wurde gedroht Kameraden schlagen erschießen gewünschten Antworten gaben . möglichst realistischen Untermalung wurden entsprechenden Geräusche Schläge Schüsse simuliert . Übung hatten Soldaten vorhergehenden Unterricht gesagt worden war jederzeit Möglichkeit Handzeichen Übung auszusteigen . Mitangeklagten hatten Einsatzbezogene Zusatzausbildung reits absolviert . 3 . Vergangenheit auch festgelegten Standorte Ausbildung Geiselnahme/Geiselhaft durchgeführt worden war Ausbildungszentren entsprach Teilnehmern Anzeichen Traumatisierung geführt hatte wies Heeresführerkommando Bundeswehr nur Dienstgebrauch gekennzeichneten Schreiben 26 . Februar Ausbildung ausschließlich Rahmen Einsatzbezogenen Zusatzausbildung Gefechtsübungszentren durchgeführt werden dürfe dort Anleitung speziell geschulten Personals erfolgen könne . Empfänger Schreibens war auch 7 . Ausbildungskompanie . war Befehl 12 . April Ausbildung Thema Verhalten Geiselhaft ausschließlich zugewiesen worden . Angeklagten Schreiben Befehl kannten vermochte Kammer festzustellen . 4 . Anfang April Fall Urteilsgründe begannen etwa Rekruten zirka Hälfte -9- dienstleistende waren dreimonatige Grundausbildung . wurden Ausbildungszüge gebildet Zugführer Mitangeklagten Hauptfeldwebel waren . mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Verlauf zweiten Quartals kamen Zugführer Idee Allgemeinen Grundausbildung Geiselnahmeübung durchzuführen . war ebenso Mitangeklagten . bekannt Änderung bevorstand auch Übung Geiselhaft Allgemeine Grundausbildung eingeführt werden sollte . Ansicht Kammer ließ jedoch feststellen auch wussten Übung lediglich theoretisch nur Kompaniechef ausgebildet werden sollte . 8 . Juni fand Anordnung Zugführer Ausbilderbesprechung auch Angeklagte S. teilnahm . wurde grobe Ablauf Geiselnahmeübung erörtert . Zugführer beabsichtigten Rekruten ßigen Nachtschießübung 8 . Juni gruppenweise nächtlichen Orientierungsmarsch schicken Schluss Geiselnahme Verhör erfolgen sollte . Orientierungsmarsch noch Geiselnahmeübung standen Rekruten einsehbaren Dienstplan waren somit bekannt . Auch Dienstplänen Zugführern erstellt Mitangeklagten Sc . Unterzeichnung anschließenden Weiterleitung Bataillon vorgelegt worden waren war Geiselnahme erwähnt . Zugführer Ausbildern Angeklagten S. teilten weiteren Überfallkommando . sollte Rekruten Bewältigung Nachtmarsches frühen Morgenstunden 9 . Juni überfallen entwaffnen fesseln Augen verbinden . Fesselung waren Kabelbinder vorgesehen Besprechung Anwesenden Gebrauch Panzerklebeband Verletzungsgefahr hoch erschien . Anschließend sollten Rekruten Pritschenwagen Standortübungsplatz gefahren werden dortigen Sandgrube verhört werden . Verhör teilten Zugführer früheren Mitangeklagten . . sagte Verhör solle etwa so ablaufen frühere Mitangeklagte . Geiselnahmeübung absolviert hatte . wurde vereinbart Rekruten Überfall Codewort mitzuteilen Rekruten jederzeit Übung aussteigen könnten . Begriff wurde Grundausbildung Synonym Weichei verwendet Kameraden verhöhnen . Landgericht sah Lage aufzuklären Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten Geiselnahmeübung erörtert wurden . Mitangeklagten teilten senden geplante Geiselnahmeübung sei Kompaniechef abgesegnet worden . Tatsächlich hatte Mitangeklagte . che Übung auch genehmigt Bedenken hatte wusste geltenden vorgesehen war . Ende Nachtschießübung 8 . Juni erklärten Zugführer angetretenen Rekruten Raum seien Terroristen gesichtet worden Gebiet müsse bestreift Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden . Rekruten gesamtes Marschgepäck Gewehr hatten machten gruppenweise Weg . marschierten einzelnen Gruppen zeitlich versetzt planmäßigen Gruppenführer . Rolle Gruppenführers musste jeweils Rekrut übernehmen . gab ausdrücklichen Hinweis Besonderes passieren könnte . ursprünglichen Planung Ausbilderbesprechung wurde Rekruten Kennwort Übung hätte beendet werden können mitgeteilt . Lediglich Rekruten war späteren gesagt worden müssten nur Wort sagen Übung auszusteigen . Beteiligten Überfallkommandos hatten halt Gelände eingerichtet . trugen Bundeswehrkleidung hatten aber teilweise Dienstgradabzeichen Namensschilder entfernt . Gesichter waren vermummt ersten Blick erkannt werden . hatten Gewehre geladenen Manöverpatronengeräten teilweise auch ungeladene Pistolen Übungsgranaten . waren auch Kabelbinder vorgesehenen Überfallort gebracht worden . sollten Anweisung Zugführer Rekruten möglichst Kleidung gelegt ganz eng zugezogen werden Haut schnitten . erste Gruppe traf verspätet erst Morgenstunden 9 . Juni . Überfallkommando zeitweise Mitangeklagten verstärkt wurde dann Teil Überfallen Überwältigen Rekruten mithalfen lenkte Rekruten zuerst griff dann schreiend schießend . Rekruten waren Allgemeinen überrascht rund Stunden Dienst mehrstündigen Orientierungsmarsch zumeist auch erschöpft noch größere Gegenwehr leisten . gingen durchweg maskierten Angreifern Bundeswehrangehörige handelte . Regel kamen Rekruten Aufforderung ergeben Boden legen letztlich freiwillig . Rekruten halfen Angreifer körperlichem Druck . Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand . So wurde Zeuge Angreifer Boden gerissen Bauch Liegen kam . wieder aufstehen konnte drückte Ausbilder Knie Hals . Anschließend wurden Hände Kabelbindern Rücken gefesselt zusätzlich Splitterschutzweste Koppeltragegestell verbunden Arme oben gezogen wurden schmerzhaften Druck Schultern verspürte . Fesselung wehrte nahm Angreifer Knie Zeugen Haltegriff so Bein verdreht wurde Schmerzen erlitt . Auch Zeugen gab Entwaffnung kleine Rangelei aber verletzt wurde . Zeuge Kl . wurde Überfall hinten Würgegriff genommen Boden gebracht . Rekruten mussten Entwaffnung hinknien Bauch legen . wurden Hände Kabelbindern Rücken gefesselt größtenteils geachtet wurde stramm anlagen . Soldaten hinterließen Kabelbinder Spuren . Rekruten trugen jedoch Druckstellen Handgelenken ; Zeuge Angeklagten S. gefesselt worden war erlitten Kratzer kleine Schnittwunden Armen . Rekruten saßen Kabelbinder so stramm Schmerzen verur- sachten später Schwierigkeiten bereitete befreien . Versuch Ausbilders Taschenmesser durchtrennen trug Rekrut leichte Schnittverletzung . Augen Rekruten wurden Dreiecktuch verbunden ; möglicherweise wurde auch Wäschesack Kopf gezogen . Teilweise wurden bereits jetzt befragt . Zeuge B. fesselten Händen verbundenen Augen Boden lag hierbei patzige Antworten gab stellte Ausbilder Stiefel Hoden hob Stiefel etwa Sekunden . war Zeugen schmerzhaft . Rekruten Gruppe geschildert Gefecht gesetzt worden waren zwischen Minuten dauerte wurden Ausbildern Ladefläche Pritschenwagens verladen . wurde Rekrut Lkw hineingezogen unsanft hineingeschoben . kam Einladen Kameraden liegen wieder anderer wurde Lkw geschubst Knie schmerzhaft anstieß . langsamen Fahrt etwa Kilometer entfernten Sandgrube war Angreifer Fahrt auch Angeklagte S. Lkw Ruhe sorgen dern Rekruten miteinander redeten . Kam Rekrut Anweisung so erhielt leichten Schlag zumeist Helm . war Ausnahme Schläge Zeuge bezog schmerzhaft . Jedoch bekam Rekrut Fahrt beengten Platzverhältnisse schmerzhaften Krampf Beinen . etwa Minuten Fahrt men wurden Rekruten einzeln Ladefläche geholt geachtet wurde verletzten . Rekruten fielen Abladen allerdings Sandboden . Ausbilder fuhr Pritschenwagen zurück Überfallort nächste Gruppe warten . Rekruten mussten früheren Mitangeklagten . Unterstützung zugeteilten Hilfsausbildern cheldraht abgetrennten Bereich zunächst hinknien . wurden angewiesen Kopf steile Sandwand anzulehnen . begann dann früheren Mitangeklagten . geleitete Verhör . befragte Rekruten zuerst ganz allgemein gebrochenem Englisch . Reaktionen waren unterschiedlich . Rekruten waren Übung vorbereitet worden so wussten richtig verhalten hatten . schweigenden Rekruten unpassende Antworten gaben unterzog frühere Mitangeklagte . unterschiedlichen Behandlungen ausgedacht hatte . So mussten Rekruten nach vor Rücken gefesselten Händen Entfernung etwa Meter Kameraden hinknien . wurde dann Oberkörper so weit vorne gezogen Helmen gegenseitig stützten . führte Sand fielen Position mehr halten konnte . Teilweise mussten gefesselten Rekruten Baum stellen behelmten Kopf anlehnen . wurden Füße ebenfalls so weit zurückgezogen Stellung nur Mühe halten konnten . Wäre Rekrut abgerutscht wäre Möglichkeit Abfangens umgefallen . Andere Rekruten wurden Kabelbindern befreit mussten verbundenen Augen Liegestütze Kniebeugen machen . Zeugen fasste frühere Mitangeklagte . Kragen drückte unten Ausführung Liegestütze erheblich erschwert wurde Zeuge Kopf Sandboden aufschlug . Wieder andere mussten allein zweit verbundenen Augen Baumstamm Körper Kopf halten . Fall Rekruten Aufgaben erfüllten Fragen früheren Mitangeklagten . beantworteten gab simulierte ßungen dergestalt zunächst Erschießung Rekruten Kameraden angedroht schließlich Feuerstoß Maschinengewehr abgegeben wurde . mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten Wasser bespritzt . Zeugen wurde oben herab nass gespritzt wurde gesagt werde Gruppe uriniert . Rekruten wurde Sand Kleidung geworfen wieder wurden beidem Sand Wasser traktiert . nasse Sand Kleidung haftete Haut rieb führte Rekruten anschließenden Marsch Kaserne Oberschenkel wund liefen bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmerten . anderen Teil Rekruten pumpten frühere Mitangeklagte . Hilfsausbilder Kübelspritze Wasser auch Mund Rekruten festhielt . Zeuge wurde Laufe Befragung Rücken gelegt Schmerzen Schultern verschlimmerte ; wurde festgehalten . Zusätzlich wurde sein Mund gewaltsam geöffnet frühere Mitangeklagte . Beisein Hilfsausbilder Hand Druck Unterkiefer ausübte . geöffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt so Zeuge Luft mehr bekam . Schließlich wurde Reißverschluss Hose geöffnet Schlauch hineingesteckt Wasser Hose gepumpt . frühere Mitangeklagte . ßend Bettnässer . Zeuge verhöhnte seinerseits . beleidigte bekam gefragt worden war sterben wolle metallischen Gegenstand Kopf gehalten hörte Maschinengewehrverschluss einrasten . geriet Panik dachte echtes Maschinengewehr werde Kopf gehalten wusste Verletzungen auch Platzpatronen Waffen verursachen können unmittelbarer Nähe Menschen abgefeuert werden . fielen sodann tatsächlich auch Schüsse Maschinengewehr Entfernung befand . Zeuge . musste Verhörs cken gefesselten Händen verbundenen Augen Kopf Baum anlehnen . Ausbilder zogen Beine so weit anstrengend wurde Position halten . Dann wurde auch Kübelspritze Wasser Hose gepumpt weiter befragt wurde . Zeuge . patzige Antwort gab wurde Rücken legt wurde Wasser Nase gepumpt . Anschließend hielt frühere Mitangeklagte . Nase drückte Mund rend Hilfsausbilder Wasser pumpte . verschluckte . . Vernehmung Zeugen . wurde Mitangeklagten Zeitpunkt ebenso Mitangeklagte aufhielt fotografiert . Auch weiteren Rekruten wurde Rücken gefesselten Händen verbundenen Augen Boden knieten lagen Wasser Mund gepumpt . Teilweise wurde Mund gewaltsam geöffnet Nase zugehalten Mund öffneten . Rekruten konnten mehr richtig atmen . Rekruten wurde ebenfalls Wasser Hose gepumpt . Verhör Gruppe dauerte Minuten . nach wurden Rekruten noch geschehen Kabelbindern Augenbinden befreit . Zeuge konnte Schultern grund Fesselung derart stark schmerzten allein aufstehen musste Hilfsausbildern unterstützt werden . Anschluss Übung fand Nachbesprechung . Kammer sah Lage festzustellen Angeklagte S. wusste frühere Mitangeklagte . wiesenen Hilfsausbilder Sandgrube Einzelnen taten . 5 . Anfang dritten Quartals begannen etwa Rekruten Allgemeine Grundausbildung Ausbildungszüge verteilt wurden . Zugführer waren Mitangeklagten . Planung sollten auch Quartal wieder Geiselnahmeübungen stattfinden Mal jedoch Zug gesondert . Zunächst sollte dritte Mitangeklagten Übung absolvieren Fall Urteilsgründe . geführte Zug mehr genau feststellbaren Tag 24 . fand wiederum Mitangeklagten anberaumte Ausbilderbesprechung auch Angeklagten teilnahmen . wurde grobe Ablauf meübung dritten Zug erörtert . Zugführer beabsichtigten Rekruten dienstplanmäßigen Schießübung dritten Zuges 24 . August späten Abend hinziehen sollte wieder zuvor angekündigten nächtlichen Orientierungsmarsch schicken . Ende sollten überfallen entwaffnet gefesselt anschließend Pritschenwagen Verhör gebracht werden Mal Keller Kasernenblocks dritte Zug untergebracht war stattfinden sollte . Vorgesehen war weiterhin Raum Sportmatten auszulegen zunächst Rekruten verbracht werden sollten . dort sollten Rekruten dann einzeln anderen Raum Verhör gebracht wieder Kübelspritze nass gemacht werden . Anschließend sollten Soldaten weiteren Raum gesammelt werden . währenddessen frören sollten bereitgelegten Decken zugedeckt werden schließlich freigelassen würden . Feststellungen vermochte Landgericht aber festzustellen Angeklagte war Angeklagte Verhör eingeteilt weiteren Ausbildern Zugriff vorgesehen war jeweils rechneten Rekruten längere Zeit gefesselten Händen verbundenen Augen Boden würden knien müssen . gilt ebenso Umstand vorbereitete Kübelspritze Verwendung finden könnte Rekruten ser durchnässen gewaltsam Wasser Mund pumpen . sah Kammer auch Lage aufzuklären Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten Geiselnahmeübung erörtert wurden . Allerdings wurde Feststellungen Station Verhör zumindest gesagt eingeteilten Ausbilder sollten Sachen Sandgrube orientieren . Auch hier enthielten Rekruten einsehbare noch Kompaniechef Mitangeklagten Sc . unterzeichnete gesandte Dienstplan Informationen geplante Geiselnahme Verhör . Ausbilderbesprechung sprachen Verhör eingeteilten Ausbilder auch Angeklagte lerraum geplante Befragung Rekruten herzurichten sei . Rekruten dritten Zuges 24 . August dienstplanmäßige Schießübung absolviert hatten kehrten Mitternacht Kaserne . Mitangeklagten wurde teilt Raum habe terroristische Anschläge gegeben Bahnstrecke müsse gesichert werden . geplante Geiselnahme erwähnte . Allerdings erklärte Rekruten Übung jederzeit Nennung Wortes beenden könnten . Auch Rekruten dritten Quartals verstanden Wort Synonym Weichei ; hatte hingegen spezielle Bedeutung . Rekruten wurden Gruppen aufgeteilt marschierten zeitlich versetzt begleitet jeweiligen Gruppenführer . bereitete Überfallkommando Mal Ausbildern bestand bereits Übung Juni Zugriff . Ort wurden Beteiligten Angeklagte Station oblag Zugführern D. Leitung eingewiesen . Rekruten sollten fall so verlaufen sollte bereits Juni wiederum entwaffnet gefesselt werden . sollte jeweils Wäschebeutel Stiefelsack Kopf gezogen werden . Anlegen Kabelbinder sollte geachtet werden Haut schnitten . frühen Morgenstunden 25 . August waren Rekruten etwa Kilometer langen Marsch Rückweg Kaserne . Überfallort gelangten verwirrten Ausbilder Rekruten lauten Knall gezündeten Bodensprengsimulators kamen schreiend Deckung . Auch hier waren Rekruten langen Marsches fast Stunden Dienst erschöpft auch überrascht noch größeren Widerstand leisten . Schusswechsel leisteten Rekruten Aufforderung Waffe abzulegen hinzulegen Folge . Rekruten wurden Ausbildern Boden gedrückt gerissen . Zeuge verteidigen wollte rammte Ausbilder Schulterstütze Gewehres Rücken . Rekruten entwaffnet worden waren wurden Hände Kabelbindern Rücken gefesselt . Rekruten saßen jedoch so eng Druckspuren Haut davontrugen . Soldaten erlitten Fesselung Schürfwunden Zeugen zusätzlich ebenso Zeugen auch Füße gefesselt worden waren schnitten Kabelbinder Haut so anschließend Haut sehen waren . Rekruten wurde Wäschebeutel Stiefelsack Kopf gezogen wurden Augen Dreiecktuch verbunden . Zugleich wurden Rekruten befragt . erhielt Frage beantwortete Ausbilder Schlag Helm anderen wurden leichte Tritte versetzt Kopf Zeugen . wurde Pistole durchgeladen Schläfe gehalten . Anschließend wurden Rekruten Ladefläche gefahrenen Pritschenwagens gesetzt hinein geschoben . Zeugen Händen Füßen gefesselt waren wurden Fahrzeug getragen Ladefläche gelegt . folgenden Fahrt Kaserne fuhr zumindest Ausbilder Ladefläche Rekruten befragen Ruhe sorgen . Zeuge Bauch Knie Kameraden lag schlecht Luft bekam versuchte aufzurichten wurde Ausbilder niedergedrückt geschlagen Schmerzen erlitt . anderer Rekrut wurde Schulterstütze Gewehrs angestoßen übertrieben tat auch angenehm war . Wieder anderen wurde Frage falsch beantwortet hatte Mündungsfeuerdämpfer Gewehres Oberschenkelregion gedrückt Schmerzen verursachte . Keller Kasernenblocks hatten zwischenzeitlich Verhör eingeteilten Ausbilder auch Angeklagte gefunden warteten Ankunft ersten Gruppe . Uhr immer noch Kaserne war meldete Angeklagte Uhr zweiten Zug unterrichten sollte ging Stube . kurzer Fahrt Kaserne angekommen fuhr Pritschenwagen Rekruten rückwärts Boden ausgelegte etwa dicke Hochsprungmatte . Abladen wurden Rekruten Ladekante Fahrzeugs gezogen wurden dann Springen aufgefordert hinunter gestoßen . sollte Rekruten sehen konnten Angst erzeugt werden . Sodann wurden Rekruten Keller Kasernenblocks gebracht . wurden verbundenen Augen Regel Ausbilder begleitet . Zeuge . Schnürsenkel weise zusammengebunden waren fiel Kellertreppe stieß Knie wehtat . ließ Ausbilder Keller führte Wand laufen . Rekruten sollten zunächst Waschraum hinknien wurden weiterhin Englisch befragt . Antworten gaben wurden verschiedenen Behandlungen unterzogen . Teilweise wurde Wasser Kübelspritze Eimer Kleidung gespritzt so durchnässt war . Dann wurden Rekruten nacheinander Verhörraum vorgesehenen Partyraum gebracht weiter verhört . Zeuge ziger noch Waschraum war versuchte Tür zuzuschlagen befreien stieß Ausbilder Ecke Kopf Wand prallte . Anschließend wurde Zeuge Verhörraum nen Stuhl gesetzt weiter befragt . nach vor antwortete wurde harten länglichen Gegenstand fest Arme Beine Rü- cken geschlagen . bereitete Schmerzen . Nachfolgend wurde anderen Raum weiterhin befragt Kleidung Wasser durchnässt wurde . Schließlich wurde Kellerflur hinausgebracht hinknien musste . Dort blies Ausbilder Rauch Dreiecktuch wurde heißer Gegenstand Nacken gedrückt . Auch weiteren Rekruten wurde Kellerflur knien musste befragt wurde Rauch Gesicht geblasen . Zeugen . wurde Befragung Lampe Gesicht gestrahlt . musste anderen Raum hinknien Kopf Waschbecken abstützen . Stellung Zeit ausgeharrt hatte wurde Feldbluse aufgeknöpft wurde Wasser übergossen weiter befragt wurde . Zeuge . musste hinknien Kopf Wand anlehnen . Haltung wurde dann befragt . Gab Antworten bekam Schlag Helm . andere Rekruten wurden herum gepolsterten Wände geschubst stolperte schmerzhaft Knie stieß . Rekruten auch Zeuge . wurde wiederum Kübelspritze Wasser Mund gepumpt . Teilweise wurde Nase zugehalten so zeitweise Luft mehr bekamen . Zeuge . Geschehen Wasser auch Nase gelaufen war Atmen schwer fiel musste anschließend aufstehen allein deutsche Nationalhymne singen . wurde Kellerflur weiter befragt . nach vor Antworten gab wurde Oberkörper vorne gebeugt . Haltung wurde mehrmals Mal antwortete behelmten Kopf Kellerwand gestoßen . erlitt zwar Schmerzen empfand jedoch unangenehm . Zeuge . gestellten Fragen immer noch sagte Ausbilder jetzt mache . Zeugen . wurde Helm abgenommen wurde nochmals Kopf Wand geschubst . Befürchtungen prallte Zeuge jedoch lediglich Stück Schaumstoff Ausbilder Abfangen Stoßes Wand gehalten hatte . anderen Rekruten wurde Befragung wirklich gut riechende Creme Nase gerieben wieder Mund gewaltsam geöffnet wurde sodann Ketchup und/oder Soßenreste eingeflößt wurden . etwa Minuten war Übung Gruppe beendet . Rekruten wurden Regel Kabelbindern befreit konnten Stube gehen . Zeugen saßen Kabelbinder so eng zunächst gelöst werden konnten erst Kameraden Messer durchtrennt werden mussten . Auch übrigen Gruppen dritten Zuges wurden Laufe Nacht überfallen gefangen genommen Keller verhört . späteren Zeitpunkt erklärte Mitangeklagte Rekruten dritten Zuges Geiselnahme richtig verhalten hätten . zweiten Zug fand Quartal Geiselnahmeübung Nacht 31 . August 1 . September Fall Urteilsgründe . zuvor stattfindenden Ausbilderbesprechung Leitung früheren Mitangeklagten oblag stellvertretender Zugführer Zuges war wurde Vorgehen zumindest wieder groben Zügen erörtert . Rekruten sollten Anschluss 31 . August vorgesehene Schießübung späten Abend ziehen sollte erneut zuvor angekündigten nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt werden kurz Ende überfallen gefangen genommen Fahrzeug Verhör gebracht werden sollten auch Mal Keller Kasernenblocks stattfinden sollte . frühere Mitangeklagte teilte Besprechung Zugriff Angeklagten S. Angeklagten . Verhör sah Hilfsausbildern betreffend ist Geschehen Ansicht Landgerichts Gegenstand erhobenen Anklage . Landgericht sah erneut Lage aufzuklären Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten Geiselnahmeübung erörtert wurden . Auch hier enthielten Rekruten einsehbare noch Kompaniechef Mitangeklagten Sc . unterzeichnete gesandte Dienstplan Informationen geplante Geiselnahme Verhör . Rekruten zweiten Zuges wurden 31 . August auch vorangegangenen Fällen Anschluss Schießübung nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt . frühere Mitangeklagte wies Lage . Auch erklärte Rekruten könnten Übung Nennung Wortes jederzeit beenden . Möglicherweise äußerte ironisch Wort sei Codewort international anerkannt stehe auch Genfer Konvention . Jedenfalls Rekruten ging Wort zwar benutzt werden könne aber nur Kosten Stolzes Ehre Rekruten . bevorstehende Geiselnahme erwähnte frühere Mitangeklagte . Rekruten hatten zwischenzeitlich aber vorangegangenen Geiselnahmeübung dritten Zuges erfahren ahnten Gleiches widerfahren könnte . Rekruten zweiten Zuges wurden vermutlich Gruppen aufgeteilt marschierten zeitlich versetzt begleitet jeweiligen Gruppenführer . Übungen vorher kamen Rekruten etwa Kilometer langen mehrstündigen Marsch Mal allerdings noch Dunkeln Überfallort . Ausbilder verwirrten Rekruten Zünden Bodensprengsimulators Gefechtsfeldbeleuchtung auch blendete . kamen Deckung forderten Rekruten Waffen Boden legen . wurden Rekruten Aufforderung freiwillig Folge leisteten körperlicher Gewalt Boden gedrückt geworfen . Rekruten wurde mehrfach Pistolengriff Hinterkopf geschlagen Festnahme widersetzte fliehen wollte . Rekruten wurden wiederum Hände Kabelbindern Rücken gefesselt . Soldaten saßen so eng Schmerzen bereiteten . andere Rekruten trugen Fesselung Druckspuren Haut weiterer Hautabschürfungen . Rekruten wurde Wäschebeutel Stiefelsack Kopf gezogen mussten hinknien . Situation wurden Rekruten befragt Pistole Kopf gehalten wurde . wurde Äußerung donkeyfucker aufgefordert . Auch Zeugen . wurde Befragung Rücken fesselten Händen Kopf gezogenen Wäschebeutel Boden kniete bewusst war ungeladene Pistole Kopf gehalten . schmerzhaften Krampfes Beinen hinlegte bekam Ausbilder Tritt Rücken musste wieder hinknien . Zeugen . war gelungen Kabelbindern befreien Wäschesack Kopf abzustreifen . jedoch hineinlief wurde sogleich Ausbildern verfolgt einholten Boden warfen . war Zeuge . nervlich fenbar überfordert . bekam plötzlich Angst begann ganzen Körper zittern . brach Zeugen Übung beruhigte ließ zurück Kaserne bringen . Zeuge . hatte Hände gefesselt worden waren Stiefelbeutel Kopf gezogen worden war metallischen Gegenstand Schlag Kopf Tritt Rücken bekommen kurz Zeit schlecht Luft bekam . sagte Wort freigelassen wurde . Auch weitere Rekruten hatten Codewort genannt so Übung ebenfalls beendet war zurück Kaserne gebracht wurden . befanden auch Zeuge Kü . Überfall Knie gestürzt war Schmerzen hatte Zeuge Dz . . hatte gefesselten Händen Stiefelbeutel Kopf Waldboden lag Angeklagte leichten Tritt Stiefel Kopf . war aber absichtlich geschehen ; vielmehr war Angeklagte Schritt rückwärts machte versehentlich gestoßen . übrigen Rekruten wurden anschließend Ladefläche Pritschenwagens gelegt Kaserne gebracht . Abladen Rekruten war Mal Matte ausgelegt . Rekruten wurden Ladekante Fahrzeugs gezogen sodann Ausbilder Füße gestellt . Anschließend wurden Keller Kasernenblocks zwar zunächst wieder Waschraum gebracht hinknien setzen sollten . Teilweise wurden Rekruten weiter befragt . wurde Kleidung Wasser Kübelspritze Eimer durchnässt so auch Zeugen . . wurde gefüllter Wassereimer ausgeleert anschließend Eimer Kopf gestülpt weiter befragt wurde . fühlte Zeuge Bl . gedemütigt . füllte Wasser auch Kopf gezogene zugebundene Wäschebeutel immer weiter Wasser so Zeuge Bl . zeitweise Probleme Atmen hatte . Anderen Rekruten wurden Feldbluse aufgeknöpft hochgeschoben Feldhose Knöcheln hinuntergezogen Wasser entblößten Körperteile gegossen wurde . Rekrut wurde Dusche gelegt nass gemacht . nassen Wäschesack bekam zunehmend schlechter Luft so nannte Übung abgebrochen wurde . Rekruten wurden dann Verhörraum gebracht dort weiter verhört Duschraum Angeklagte Ansicht Landgerichts allerdings betreffend Gegenstand Anklage ist Personenüberprüfung durchführte . öffnete Stiefel Rekruten überprüfte Waffen . war zuvor näher bekannten Ausbilder gesagt worden solle Rekruten ruhig etwas ruppiger anfassen zeigen Spaß sei . Teilweise wurde Rekruten Befragung Gegenstand Pistole Kopf gehalten . Rekruten wurden Bauch Beine entblößt Bürste gestrichen . empfand Zeuge Po . kratzig . Zeugen . Haut anschließend tet war tat . Zeuge Po . wurde schließlich Verhörraum gebracht Zeitpunkt Prüfgerät Feldfernsprecher befand . Gerät besitzt Kurbel Drehung Induktionsstrom erzeugt werden kann . wurden Zeugen Po . Stromstöße Bauch Beinen versetzt angeschlossene Drähte entsprechenden Körperstellen angelegt wurden . Stromstöße dauerten jeweils Sekunden verursachten Kribbeln deutlich Schmerzgrenze blieb Ausbilder merkten wehzutun begann Kurbeln aufhörten . Auch weiterer Rekrut erhielt Wasser Eimern durchnässt worden war Verhörs FeldfernsprecherPrüfgerät mindestens Stromschläge Bauch Erkennungsmarke . empfand unangenehm schmerzhaft . Zeuge Be . wurde Befragung zunächst Boden gelegt Wasser Kübelspritze durchnässt . verlangten Antworten gab wurde sodann anderen Raum Stuhl gesetzt dann Kabelenden FeldfernsprecherPrüfgerätes Handballen gehalten Kurbel Gerätes betätigt . wurden immer gleichen Fragen gestellt aber weiterhin beantwortete . wurde Kurbel schneller gedreht so stärkerer Strom floss . Zeuge ballte Hand Faust Stromschläge besser aushalten können . Auch weiteren Rekruten wurden verhört wurde Stromstöße versetzt Kabelenden Prüfgeräts nassen unbekleideten Oberschenkel angelegt wurden . Stromstöße waren anfangs relativ milde wurden aber immer stärker Schmerzgrenze Soldaten erreicht hatten zittern begann . Kammer vermochte festzustellen Angeklagten S. Nacht Station Zugriff Gelände tätig mitbekommen nachhinein erfahren haben Art Weise Rekruten Übung Keller verhört wurden . Nacht 1 . 2 . September fand schließlich ersten Zug Quartal Geiselnahmeübung Fall Urteilsgründe . Zuvor fand erneut Ausbilderbesprechung Zugführer leitete . teilte Besprechung Überfall Angeklagten S. . Vorgehensweise Geiselnahmeübung sollte unverändert bleiben . Lediglich Verhör sollte Mal Keller Kasernengebäudes stattfinden erste Zug untergebracht war . Wiederum sah Landgericht Lage aufzuklären Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten Geiselnahmeübung erörtert wurden . Jedenfalls sollte Keller aber wieder Kübelspritze bereitstehen Rekruten nass machen . Auch Mal enthielten Rekruten einsehbare noch Kompaniechef Mitangeklagten Sc . unterzeichnete Bataillon gesandte Dienstplan Informationen geplante Geiselnahme Verhör . Angeklagte bereitete Keller Verhör . stellte Tisch Stühle legte Matratzen Boden Soldaten gelegt werden konnten ließ zumindest Kübelspritze Wasser füllen bereitstellen . Rekruten ersten Zuges absolvierten 1 . September auch vorangegangenen Fällen zunächst Schießübung . Mitternacht beendet war teilte nun Nachtorientierungsmarsch gehen müssten Gebiet Verhinderung terroristischer Angriffe bestreift werden müsse . erklärte könnten Übung Nennung Wortes jederzeit beenden . Auch Rekruten Zuges verstanden Wort Synonym Weichei ; hatte hingegen besondere Bedeutung . Unterschied vorhergehenden Übungen vermuteten Mal zahlreiche Rekruten überfallen werden würden teilweise Gerüchte Andeutungen anderen Zügen bevorstehende Geiselnahme gehört hatten . genaue Ablauf war jedoch Rekruten bekannt . Auch Rekruten ersten Zuges machten Gruppen planmäßigen Gruppenführer Abstand etwa Minuten Weg . Rolle Gruppenführers musste jeweils Rekrut übernehmen . Angeklagte fuhr gemeinsam Mitangeklagten Marsch überwachen . Uhr informierten Mitangeklagten Ja . telefonisch erste Gruppe nun Weg Überfallort befinde Ausbilder bereit machen sollten . Angeklagte erwartete gemeinsam Mitangeklagten Überfall eingeteilten Ausbilder bereits Ort geplanten Zugriffs . erste Gruppe kam etwa Kilometer langen Marsch Uhr Überfallort . Anders vorangegangenen Fällen gingen Rekruten Mal äußerst behutsam Überfall erahnten . Dennoch entdeckten Angreifer . Vorahnung waren Rekruten Zündens Bodensprengsimulators Gefechtsfeldbeleuchtung Ausbilder ersten Moment überrascht . gingen aber Deckung versuchten verteidigen . kurzen Schusswechsel hatten Ausbilder aber Gewehre abgenommen . Rekruten sollten sodann hinknien Boden legen . leisteten aber auch Entwaffnung Widerstand ließen mehr so bereitwillig fesseln vorangegangenen Fällen . Rekruten bereits Boden lag wurde Ausbilder vermutlich Angeklagten S. Stiefelbeutel Kopf gezogen . wurden Arme leichter körperlicher Gewalt hinten gedreht vorgesehenen Kabelbindern Rücken gefesselt . war Überfall Ausbilder umgerissen worden wurde ebenfalls Kabelbindern gefesselt . feste Fesselung reklamiert hatte bekam lockerer sitzende Kabelbinder angelegt . Rekruten Ausbilder gab kleines Handgemenge schließlich Boden gebracht entwaffnet gefesselt wurde . anschließenden Befragung wurde Gesicht teilweise Boden liegenden Helm gedrückt . verspürte Druck Hinterkopf vermutlich Hinterkopf gestellten Stiefel herrührte . Zeuge . wurde Überfall Boden gerissen Kabelbindern gefesselt wurde Stiefelbeutel Kopf gezogen . weiter rührte stellte Ausbilder Stiefel Nacken ; anderen Schuh spürte Zeuge . Genitalien . Bewegte Zeuge wurde dort gedrückt ruhig stellen . weiteren Rekruten zweimal gelungen war legten Kabelbinder zerreißen setzte Mitangeklagte . Boden liegenden Soldaten mehr so stark wehrte . Dennoch versuchte weiterhin befreien streifte mehrfach übergezogenen Stiefelbeutel . beendete Mitangeklagte Übung . Auch Zeuge wehrte so dass auch Rangelei Ausbilder hatte . wurde schließlich Angreifern überwältigt Kabelbindern gefesselt ; anschließend wurde Kopf gezogen zugebunden . Auch zerriss Kabelbinder bekam aber jeweils neue angelegt letztlich mehr wehrte . Wieder anderer Soldat wurde Überfall Ausbilder Boden gedrückt . Kabelbinder Hände Rücken gefesselt worden waren saßen sehr stramm so Rötungen Hautabschürfungen davontrug . Ausbilder forderte Codewort sagen . kam Zeuge schließlich Übung beendet wurde . Auch weiterer Rekrut wurde gepackt Boden gedrückt mit stramm sitzenden Kabelbindern gefesselt . monierte wurde ebenfalls verlangt solle zunächst Codewort nennen . sagte wurde sofort befreit . Allerdings konnten sehr eng sitzenden Kabelbinder weiteres durchtrennt werden . Versuch Messer durchschneiden erlitt Rekrut leichte Schnittverletzungen Handgelenken . Schließlich beendete auch noch weiterer Rekrut Nennung Codeworts Übung Platzangst bekommen hatte Stiefelbeutel Kopf gezogen worden war . Zeugen . wurde Befragung Pistole Kopf gehalten . antwortete wurde Tritten Rücken malträtiert Tage anhaltende Rückenschmerzen erlitt . Zeugen . wurde Entwaffnung ebenfalls Pistole Kopf gehalten . wurde Boden gestoßen gefesselt Boden lag trat Rücken . stellte Ausbilder kurze Zeit Fuß Helm so mehr bewegen konnte . Zeuge . wurde Befragung Boden fixiert Ausbilder Rücken stellte schmerzhaft war . erhielt Zeit Zeit leichten Tritt Stiefel . Auch weitere Rekruten bekamen jeweils Fall kräftigen schmerzhaften Tritt Rücken sogar Aufforderung Boden legen Waffe abzugeben sofort nachgekommen war . Rekruten ersten später auch zweiten Gruppe überwältigt entwaffnet gefesselt worden waren wurden Teil recht unsanft Ladefläche Pritschenwagens verladen Kaserne gebracht . Fahrt befand zumindest Ausbilder Ladefläche Ruhe sorgen . Dennoch verhielten Rekruten ruhig versuchten teilweise Stiefelbeutel Köpfen abzustreifen . gab Ausbilder Schuss . . hatte zwischenzeitlich Mitangeklagten unterrichtet erste Gruppe bald Kaserne werde . Mitangeklagte . traf weiteren Verhör eingeteilten Ausbildern Keller besprach weitere Vorgehen . Rekruten sollten Abladen zunächst Waschraum Kellers gebracht dort ausgelegten Matten abgelegt werden . Dann sollten einzeln Verhör gebracht werden Leitung Mitangeklagten Ja . früheren Mitangeklagten oblag . Zuletzt sollten Rekruten Materialraum Matten abgelegt werden dort warten Verhör Gruppe beendet ist . Ausbilder sahen Verhörraum FeldfernsprecherPrüfgerät war . Spätestens jetzt vereinbarten Verhör einzusetzen Rekruten Stromschläge verabreichen . Fahrt Kaserne gelang Rekruten Kabelbindern befreien . Fahrzeug Kaserne angekommen war wurden dort bereitstehenden Ausbildern erneut gefesselt Mal jedoch deutlich stabileren reißfesten Kunststoffschnur Klebeband . Zeuge ebenfalls neut gefesselt werden sollte setzte derart heftig Wehr schließlich Übung genommen wurde . übrigen Rekruten wurden Ladekante Fahrzeugs gezogen Füßen aufkamen . Anschließend wurden Waschraum Kellers Kasernenblocks geführt Armen hinunter getragen . Dort mussten hinknien ausgelegten Schaumstoffmatten legen wurden weiter befragt . Zeuge hatte fest sitzenden Kabelbinder Gefühl Händen verloren beschwerte so befreit nunmehr gefesselt wurde . wurde anderen Raum gebracht Kübelspritze Wasser Kragen gepumpt wurde Kleidung vollständig durchnässt wurde . Sodann wurden Feldbluse geöffnet Feldhose Knöcheln hinuntergezogen Feldfernsprecher-Prüfgerät Stromstöße Bauch versetzt wurden . Anschließend wurde weiteren Raum gebracht Boden gelegt wurde warten sollte . Zeit nannte Zeuge zuteil gewordene Be- handlung entwürdigend empfand fror Lust mehr hatte Boden liegen Codewort . Zeuge . wurde zunächst Wasser Kübelspritze durchnässt so auskühlte fror . Anschließend wurde Rücken gelegt wurde Schlauch Kübelspritze Wasser Mund gepumpt husten begann . Verhörraum wurde weiter befragt erhielt Stromschläge Nacken wehtaten so auch schließlich Codewort Beendigung Übung nannte . Auch Kleidung weiteren Rekruten wurde durchnässt wurde Wasser Mund gepumpt . erhielt Schläge Faust flachen Hand Tritte Nacken Hinterkopf so auch letztlich Übung beendete . Zeuge . wurde ebenfalls Wasser Kübelspritze durchnässt auch wurde Wasser Mund gepumpt . stellte Ausbilder Zeuge Bauch gelegt worden war befragt wurde Rücken Schmerzen verursachte . Desgleichen wurde Zeuge . durchnässt Wasser gewaltsam aufgedrückten Mund gepumpt so verschluckte . Zusätzlich wurde Gegenstand Pistole anfühlte Mund gesteckt wurde Hose heruntergezogen wurde anschließend kaltem Wasser übergossen . Fragen nach vor beantwortete wurden Stromstöße Arm versetzt zunehmend stärker wurden unangenehm waren . Schließlich wurde nochmals Schwall kalten Wassers übergossen . Anschluss musste Kellerflur Kameraden knien Kopf Wand anlehnen . Mitangeklagte . versetzte auch weiteren Rekruten nun mehrfach Reihe Schläge Kopf Rekruten nacheinander jeweils Silbe Wortes nennen mussten . musste auch Zeuge Wa . ergehen lassen zuvor Befragung ebenfalls Wasser bespritzt worden war . war befohlen worden Lied Titel monkey singen Kübelspritze Wasser Mund gepumpt worden war so verschlucke . Anschließend wurden auch Stromstöße versetzt Oberschenkel weitere entblößten Bauch Bein Bauchmuskulatur verkrampften . Zeuge Fragen weiterhin beantwortete Ausbilder asozial bezeichnete trat wurde Feldhose Knöcheln hinuntergezogen Bewegungsfreiheit einzuschränken . Boxershorts verrutscht waren war Glied sehen . Situation wurde Zeuge Wa . fiert . Zeuge . erlitt Tritte Beine so Tage Krankenstation verbringen musste . schmerzten bluteten Handgelenke streng sitzenden Kabelbinder . wurden zwar schließlich Ausbilder abgenommen jedoch erneute Fesselung wehrte erklärte ja wohl bald reiche wurde gepackt Treppenhaus geschubst Heulsuse bezeichnet . Kammer vermochte festzustellen Angeklagten S. wussten Verhör Rekruten Einzelnen ablaufen sollte . Angeklagte Überfall beteiligt war rechnete Kleidung Rekruten durchnässt wird . Übung wurde schließlich Mitangeklagten gebrochen . Bereits Überfall erste Gruppe ersten Zuges hatten Angeklagte Mitangeklagten ratschlagt Übung großen Widerstandes Rekruten abgebrochen werden sollte . entschieden erst noch abzuwarten zunächst Überfallkommando Mann verstärken . aber auch zweite Gruppe heftigen Widerstand geleistet hatte nur Mühe hatte überwältigt werden können kamen schließlich folgenden Gruppen mehr überfallen Übung insgesamt vorzeitig beenden . II . Urteil Landgerichts ist Angeklagten trifft Fall Urteilsgründe aufzuheben Verfahren insoweit einzustellen vgl. BGHSt abgeurteilte Tat Bezug Angeklagten Gegenstand zugelassenen Anklage ist . Tat wirksam einbeziehende Nachtragsanklage § ist erhoben worden . mangelt insofern Amts prüfen ist Verfahrensvoraussetzungen Erhebung ordnungsgemäßen Anklage ordnungsgemäßen Zulassung Anklage Hauptverhandlung . 1 . Anklageschrift hat Angeklagten Last gelegte Tat Zeit Ort Begehung so genau bezeichnen Identität geschichtlichen Vorgangs klargestellt erkennbar wird bestimmte Tat gemeint ist ; muss anderen gleichartigen strafbaren Handlungen Täters unterscheiden lassen Umgrenzungsfunktion . . vgl. nur BGHSt 45 ; Abs. Satz Tat . . . darf unklar bleiben Sachverhalt Gericht Willen Staatsanwaltschaft urteilen soll . begangene konkrete Tat muss vielmehr bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden Unklarheit möglich ist Handlungen Angeklagten Last gelegt werden . Fehlt so ist Anklage unwirksam vgl. BGHSt 45 ; NStZ . . . hat Anklage auch Aufgabe Angeklagten übrigen Verfahrensbeteiligten weitere Einzelheiten Vorwurfs unterrichten Gelegenheit geben Prozessverhalten Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen . Mängel Anklage Hinsicht führen Unwirksamkeit . Insoweit können Fehler auch noch Hauptverhandlung Hinweise entsprechend § StPO geheilt werden Informationsfunktion vgl. BGHSt 45 ; Abs. Satz Tat . . . 2 . Anforderungen wird Beschluss 25 Juli Angeklagten unverändert Hauptverhandlung zugelassene Anklage Landgericht Beschluss 22 . Dezember insoweit Eröffnung Hauptverfahrens insgesamt abgelehnt auch Bedenken Hinblick Umgrenzungsfunktion Anklage geäußert hatte gerecht . Kammer Urteil abgeurteilte rechtlich selbständige Tat Fall Urteilsgründe ist betreffend Angeklagten Anklagesatz noch wesentlichen Ergebnis Ermittlungen hinreichend konkret beschrieben . Anklageschrift 1 . Juni richtete insgesamt Angeklagte legte unterschiedliche Beteiligungen insgesamt rechtlich selbständigen Taten Last . Anklagesatz klagten erhobene Vorwurf gefährlichen Körperverletzung heit Misshandlung entwürdigender Behandlung begangen selbständige Handlungen erschöpft bezogen Angeklagten allein Darstellung konkreten Lebenssachverhalts Fall Urteilsgründe zweiter Vorfall Anklage Bl . f. . Fall Urteilsgründe vierter Vorfall Anklage Bl . f. richtet Anklage indes ausschließlich früheren Mitangeklagten . Sc . . Mö . . Tatbeteiligung Angeklagten S. wird insoweit satz geschildert . Zwar dürfen Prüfung Anklage gebotene Umgrenzung leistet Ausführungen wesentlichen Ergebnis Ermittlungen Ergänzung Auslegung Anklagesatzes herangezogen werden BGHSt 134 NStZ ; Abs. Satz Tat ; KK . Aufl . § Rdn . 30 ; BeckOK-StPO/Ritscher § Rdn . . . . Voraussetzung ist jedoch stets Anklagesatz zumindest Grundlagen Tatbeteiligung ergeben . Fehlende Angaben können dann wesentlichen Ergebnis Ermittlungen entnommen werden dort eindeutig benannt sind deutlich wird Verfolgungswille Staatsanwaltschaft erstreckt vgl. 26 . Aufl . § Rdn . m.w . . ist vorliegend jedoch Fall . Anklagesatz wird Person Angeklagten Zusammenhang Fall gründe überhaupt erwähnt . wesentlichen Ermittlungsergebnis wird Rahmen Wiedergabe Zeugenaussagen Angaben Angeklagten disziplinarischen Vernehmung nur behauptetes Tätigwerden Fall Urteilsgründe geschildert vgl. Bl . auch Fall B.II.2 Urteilsgründe dritter Vorfall Anklage vgl. Bl . Ansicht Kammer Gegenstand Angeklagten erhobenen Anklage ist siehe unten Ziffer V. . sind diesbezüglichen Ausführungen auch widersprüchlich : Einlassung Angeklagten dahingehend dargestellt wird gung Übungen Fall zweiter Vorfall Anklage Urteilsgründe dritter Vorfall Anklage vgl. Bl . eingeräumt habe Bl . f. lautet abschließende Feststellung : Angeklagte war Einlassung ergibt zweiten Fall Mitglied vierten Fall beteiligt . ergibt auch Gesamtschau Anklagesatzes wesentlichen Ergebnisses Ermittlungen hinreichend konkret Staatsanwaltschaft Angeklagten Tat Fall B.II.1 Urteilsgründe nun Beteiligung Fall Fall Urteilsgründe Anklage bringen wollte . ist zweite Angeklagten vorgeworfene Tat hinreichend beschrieben . Informationsfunktion Anklage ist gewahrt . Mangel Anklage konnte auch Eröffnungsbeschluss 25 Juli behoben werden . Verfahren ist insoweit einzustellen . steht neuen verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage jedoch . . Revisionen Staatsanwaltschaft Verurteilung Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Misshandlung entwürdigender Behandlung betreffend Angeklagten S. Fällen Bezug Angeklagten Fall erstrebt haben Erfolg . 1 . Schon Ausgangspunkt Kammer rechtlichen Würdigung Verhaltens Angeklagten Fällen nur Überfall vgl. beispielsweise S. Rekruten teilgenommen haben betreffend Angeklagten S. Urteilsgründe Angeklagten Angeklagten Fällen Fall Fall B.II.1 Urteilsgründe ausschließlich Tätigwerden Zugriff abgestellt hat nachfolgenden Geschehnisse jeweiligen Verhören indes unberücksichtigt gelassen insofern Frage mittäterschaftlichen Zurechnung auseinandergesetzt hat ist rechtsfehlerhaft . Tatbeteiligter Tat Mittäter begeht ist gesamten Umständen konkreten Falles wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte sind Grad eigenen Tatinteresses Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft jedenfalls Wille so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich Willen abhängen . . vgl. nur StGB Abs. Mittäter m.w . . Zwar haftet Mittäter Handeln nur Rahmen zumindest bedingten Vorsatzes ; ist also Erfolg nur insoweit verantwortlich Wille reicht so Exzess Last fällt . Jedoch werden Handlungen anderen Tatbeteiligten Umständen Einzelfalles gerechnet werden muss Willen Mittäters umfasst auch besonders vorgestellt hat . Ebenso ist Ausführungsart gebilligten Straftat verantwortlich Handlungsweise Tatgenossen gleichgültig ist vgl. StGB Abs. Mittäter m.w . . kann mehraktigen Geschehen Täter auch sein Akte selbst erfüllt . genügt Grundlage gemeinsamen Wollens Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet vgl. StGB Abs. Willensübereinstimmung . Maßstäbe hat Strafkammer rechtlichen Beurteilung Grunde gelegt . Feststellungen Landgerichts wussten Angeklagten jeweils vorangegangenen Ausbilderbesprechungen ausgeführten Überfälle Ermöglichung nachfolgenden Befragungen dienten Fall Urteilsgründe etwa so ablaufen S. Fall B.II.1 Urteilsgründe Sachen Sandgrube orientieren S. sollten . Urteilsausführungen belegen Beteiligten insbesondere eigenen Ausbildung Bundeswehr Tätigkeit Ausbilder einhergehenden Lehrgängen Fehlen Nachfrage zeigt bewusst war Verhöre auch Geiselnahmeübungen Rahmen Einsatzbezogenen Zusatzausbildung jeweils psychischen physischen Belastungen erfolgen sollten Rekruten erzeugen . Auch Landgericht jeweils klären vermochte weitere Einzelheiten Beteiligten erörtert wurden Angeklagten Feststellungen wussten Befragungen letztlich jeweils Einzelnen geschah liegt sonstigen Feststellungen erheblichen Beeinträchtigungen körperlichen Unversehrtheit Rekruten näher unten Ziffer kommen würde . Jedenfalls legen gemeinsamen Erörterungen Geiselnahmeübungen weitere Nachfrage Einzelheiten Zusammenhang nachfolgenden aktiven Beteiligung Angeklagten jeweiligen Übungen nahe genaue Vorgehensweise Verhören zumindest gleichgültig war . Betreffend Angeklagten kommt Fall Urteilsgründe Fall Urteilsgründe Überfallkommando zugeteilt war auch Fall Urteilsgründe Marschüberwachung fuhr unten Ziffer Verhör Rekruten Keller Kasernengebäudes eingeteilt war . Geiselnahmeübung vorausgehenden Ausbilderbesprechung wurde hingewiesen Verhör eingeteilten Ausbilder auch Angeklagte Sachen Sandgrube orientieren . Anschluss sprach Angeklagte weiteren Verhör eingeteilten Ausbildern Kellerraum geplante Befragung Rekruten herzurichten sei . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe legt Ergebnis Unterredung Angeklagte Verhörraum allein gemeinsam weiteren Ausbildern entsprechend vorbereitet hat hat machen lassen . Angeklagte Zeitpunkt Kenntnis gehabt vorhergehenden Befragung Sandgrube geschehen ist so hätte erfolgen können . Erst recht hatte dann aber nachfolgenden Geiselnahmeübungen Fällen Urteilsgründe Vorstellung Ablauf . Absprachegemäß haben Angeklagten Überfällen beteiligt waren Verhöre auch einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen körperlichen Unversehrtheit Rekruten ermöglicht überfallen entwaffnet gefesselt haben Sandgrube Keller Kasernengebäude verbracht wurden . hatten bezüglich konkreten Ausgestaltung Teils Übung freie Hand . Beiträge Überfallkommandos Verhör durchführten ergänzten Tatplan entsprechend arbeitsteilig . Feststellungen drängen Annahme Angeklagten eigenen Handeln Überfällen insbesondere Rahmen Ausbildung ansonsten unüblichen nur kurzzeitigen Fesselung Kabelbindern teils gewaltsamen Überwältigungen erhebliche Beeinträchtigung körperlichen Wohlbefindens Rekruten zumindest billigend Kauf genommen haben . Zusammenhang festgestellte körperliche Misshandlung Rekruten wäre dann Willen umfasst . Vorgehensweise Überfällen zusammenhängenden Beeinträchtigungen Rekruten unterschieden wesentlich Geschehnisse späteren Befragungen . Allein Steigerung Intensität einzelner Handlungen Verhören etwa Pumpen Wasser Mund Nase Atemnot Versetzen Stromstößen bewirkt Geiselnahmeübung insgesamt Angeklagten mehr vorgestellte Qualität Beeinträchtigung körperlichen Unversehrtheit gehabt hätte . Aufgetretene Exzesse sind lediglich Rahmen Schuldumfangs einzelnen Beteiligten berücksichtigen . Landgericht vorgenommenen Differenzierung Überfall einerseits Verhör andererseits kann gefolgt werden . Überwältigen Rekruten ermöglichte erst anschließende Verhör bildete unverzichtbaren Bestandteil insgesamt unzulässigen unten Ziffer III.4.c Geiselnahmeübung . Übungen beteiligten Angeklagten müssen Geschehnisse gesamten jeweiligen Übung zurechnen lassen gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind einzelne Exzesse handelte . Jedenfalls Rekruten Sandgrube Kasernenkeller auszuführenden Zwangshaltungen Kniebeugen Liegestütze Baumstämmen Scheinerschießungen stimmen Urteilsfeststellungen Art Intensität Beeinträchtigung Vorgehensweisen zulässigen Geiselnahmeübungen durchgeführt werden so gemeinsamen Tatplan gedeckt somit Angeklagten zurechenbar waren . 2 . Unzutreffend ist auch Annahme Landgerichts Angeklagte sei Fällen B.II.1 Urteilsgründe eigenen Tatbeitrages freizusprechen . Angeklagte leistete auch sen Fällen jeweils notwendigen wesentlichen Beitrag Durchführung Geiselnahmeübung zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan Beteiligten . Mittäterschaft kann selbst bloße Beteiligung Vorbereitungshandlungen begründet werden Betreffende Grundlage gemeinsamen Wollens Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet Willensrichtung bloße Förderung fremden Tuns Teil Tätigkeit darstellt sprechend Handlungen anderen Ergänzung eigenen Tatanteils erscheinen lässt BGHSt 12,14 ; f. ; . 30 . Oktober insofern abgedruckt BGHSt . Fall ist ist wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte können Grad eigenen Interesses Erfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft Wille Tatherrschaft sein so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich Willen Betreffenden abhängen . 30 . Oktober insofern abgedruckt BGHSt ] m.w . . Angeklagte Ausbilderbesprechung selnahmeübung 24./25 . August Fall Urteilsgründe Station Verhör eingeteilt worden war sprach übrigen Verhör vorgesehenen Ausbildern legte nähere Vorgaben bekommen haben eigenständig Raum Station auszustatten war . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe liegt Ergebnis Unterredung Angeklagte Verhörraum allein gemeinsam weiteren Ausbildern auch entsprechend vorbereitet hat hat machen lassen . absprachegemäße Beteiligung Vorbereitungshandlungen begründet vorliegend Mittäterschaft Angeklagten Grundlage meinsamen Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistete Teil Tätigkeit darstellt dementsprechend Handlungen anderen Ergänzung eigenen Tatanteils erscheinen lässt . Unerheblich ist Angeklagte letztlich Erbringung weiterer ursprünglich vorgesehener Tatbeiträge Rahmen Durchführung Befragungen zeitlichen Gründen mehr mitwirken konnte . Geiselnahmeübung 1./2 . September Fall Urteilsgründe ging Tätigwerden Angeklagten weit bloße Vorbereitungshandlungen . Vielmehr kontrollierte überwachte bestimmte Angeklagte organisatorischen Ablauf Übung wesentlichen Teilen Feststellungen gemeinsam Mitangeklagten Marschüberwachung fuhr zusammen entschied Übung großen Widerstandes Rekruten abgebrochen werden sollte . Zweifelsohne liegt eigener Tatbeitrag Angeklagten gemeinsam geplanten Geiselnahmeübung Annahme Mittäterschaft rechtfertigt . 3 . frei Rechtsfehlern sind auch Ausführungen Kammer Hinblick Geschehen Überfällen jeweils Grundsatz Zweifel Angeklagten nur ausgehen könne Rekruten Regelfall passiert sei jeweilige Angeklagte … auch eigenen Einlassung beteiligt war S. . Insofern sind Grundsätze mittäterschaftlichen Begehungsweise ebenfalls unzulänglich angewendet . bereits dargelegt haftet Mittäter Rahmen zumindest bedingten Vorsatzes Handeln . werden Handlungen anderen Tatbeteiligten Umständen Einzelfalles gerechnet werden muss Willen Mittäters umfasst auch besonders vorgestellt hat . So verhält hier . Vereinbarungsgemäß überfielen entwaffneten fesselten Angeklagten Überfallkommando zugeteilt waren Angeklagter Urteilsgründe ; Angeklagter : Fälle : Fall Urteilsgründe ; Angeklagter : Fall B.II.1 Urteilsgründe jeweils weiteren dern unvorbereiteten Rekruten . schon vorhersehbaren Reaktionen Soldaten derart unkontrollierbaren Geschehen liegt gleichfalls Beteiligten Auffassung Landgerichts insofern Ausnahmen ausgeht S. selbstverständlich rechneten Soldaten Wehr setzen könnten tätlichen auch schmerzhaften Auseinandersetzungen etwa Zeugen . . . Dz . . . kommen könnte . Fall hätten Angeklagten Feststellungen insofern jedenfalls bedingtem Vorsatz gehandelt müssten Geschehnisse zurechnen lassen . kommt selbst konkreten Auseinandersetzung einzelnen betroffenen Rekruten beteiligt waren . 4 . Beteiligung Angeklagten jeweiligen Geiselnahmeübungen stellt Ansicht Landgerichts körperliche Misshandlung Sinne § Abs. WStG § Abs. § Abs. Nr. StGB . Begriff Misshandlung § WStG setzt ebenso Tatbestand Abs. StGB üble unangemessene Einwirkung Körper Verletzten körperliches Wohlbefinden bloß unerheblich beeinträchtigt BGHSt 271 ; Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . . Beurteilung Erheblichkeit bestimmt Sicht objektiven Betrachters subjektiven Empfinden Betroffenen richtet insbesondere Dauer Intensität störenden Beeinträchtigung Senat . 14 . Januar Rdn . vorgesehen Abdruck BGHSt . ; vgl. auch Eser 27 . Aufl . § Rdn . 4a m.w . . Maßstäben gemessen stellen auch Kammer Ansatz zutreffend ausgeht vgl. S. bereits Überfallen Überwältigen Rekruten Fesselung Kabelbindern erst recht Fesselung Händen Füßen erheblichen Zeitraum Verbinden Augen Verladen Ladefläche anschließende unzulässige Transport nach gefesselten Soldaten verbundenen Augen teils übereinander lagen Weise Fahrt gesichert waren jeweils genommen erhebliche Beeinträchtigung körperlichen Wohlbefindens . Erst Recht gilt hierbei teilweise verabreichten Schläge . gilt umso Rekruten rund Stunden Dienst mehrstündigen Orientierungsmarsch gesamten Marschgepäck Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren . beeinträchtigte Geiselnahmeübung Gesamtheit sprich Überfälle anschließenden Rekruten maßgeblich abzustellen ist vgl. oben Ziffer körperliche Wohlbefinden Rekruten bloß unerheblich . Rekruten wurden Behandlung Zeitraum jedenfalls Minuten unterzogen . Teil waren gesamten Zeit Kabelbindern gefesselt . Teilweise mussten zusätzlich erhebliche Zeiträume anstrengenden Zwangspositionen etwa weit vorgebeugtem Oberkörper Kameraden kniend verharren vgl. körperlichen Misshandlung Zwangshaltungen bereits kräftezehrende Übungen Liegestütze Kniebeugen Halten Baumstämmen absolvieren dargestellt vorangegangenen körperlichen Anstrengungen überwiegend Ende körperlichen Möglichkeiten waren auferlegten Aufgaben übrige Behandlung bloße Quälerei empfinden mussten . Geiselnahmeübung ist auch üble unangemessene Einwirkung Körper betroffenen Rekruten offensichtlich geltenden Dienstvorschriften zuwiderlief rechtmäßigen Befehl fehlte . üble unangemessene sozialwidrige Behandlung gegeben ist entscheidet Wesen militärischen Dienstes Natur hohe körperliche Anforderungen Soldaten stellt . Mutet Vorgesetzter Rahmen allgemeinen Befugnisse Zwecken Ausbildung Soldaten besondere Anstrengungen verstößt offensichtlich gesetzliche Bestimmungen rechtmäßige Dienstvorschriften Befehle so fehlt Misshandlung BGHSt ; Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . . Art . Abs. GG ist Würde Menschen unantastbar . achten schützen ist Verpflichtung staatlichen Gewalt . gilt auch Gewährleistung Grundrechts körperliche Unversehrtheit gemäß Art . Abs. Satz GG . Gebote bilden Grundlage Wehrverfassung Bundesrepublik vgl. § Abs. bedürfen militärischen Bereich besonderer Beachtung . eindeutigen Regelung § Satz hat Soldat gleichen staatsbürgerlichen Rechte andere Staatsbürger . Satz werden grundrechtlichen Garantien lediglich Rahmen Erfordernisse militärischen Dienstes gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt . körperliche rität Untergebenen Bundeswehr genießt hohen Stellenwert . gilt Grundsatz Vorgesetzter Untergebenen niemals anfassen darf steht unmittelbaren Durchsetzung rechtmäßigen Befehls anderes Mittel Verfügung Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . ; vgl. auch BVerwG m.w . . Vorliegend stellt Durchführung Geiselnahmeübungen jeweils klaren Verstoß geltenden Vorschriften Bundeswehr Grundrechte betroffenen Rekruten . praktische Übung Geiselnahme/Verhalten Gefangenschaft ist war auch Tatzeit geltenden Ausbildungsregeln Bundeswehr dreimonatige Grundausbildung Rekruten vorgesehen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage zulässig . derartige Übung kam ausschließlich Rahmen Einsatzbezogenen Zusatzausbildung Soldaten Betracht Soldaten Zeit freiwillig länger Dienende Berufssoldaten Ausbildung bereits abgeschlossen hatten Auslandseinsatz standen . selbst Spezialübung darf ausschließlich besonderen Bundeswehrstandorten durchgeführt werden . Vorschriftsgemäß hat praktischen Teil Unterrichtseinheit psychologischer Betreuung vorauszugehen . tätliche Konfrontation Soldaten gar Fesselung ist vorgesehen . können Soldaten Übung vorbereitet worden sind Handzeichen jederzeit beenden . unzulässig wurden vorliegend aber einmal Standards Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet . vorbereitende Unterrichtseinheit fand . ohnehin zumeist erschöpften kruten wurden rund 24-stündigem Dienst kräftezehrenden nächtlichen Orientierungsmarsch außergewöhnlichen Spezialübungen zulässigen zusätzlichen physischen Belastungen etwa Form gewaltsamen Überwältigens tätlichen Auseinandersetzungen Fesselung ungesicherten Transports Transporter auch psychischen Belastungen ausgesetzt Grundrecht körperliche Unversehrtheit verletzt . verstieß evident gesetzliche Bestimmungen Dienstvorschriften Befehle § Abs. . 5 . Rechtsfehlerhaft ist aber auch Annahme Landgerichts Angeklagten hätten Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § Abs. StGB befunden Rechtmäßigkeit Übung ausgegangen seien . Irrtum Untergebenen Bundeswehr Verhalten sei gesetzliche Bestimmungen Dienstvorschriften rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt unterfällt besonderen Schuldausschließungsgrund § Abs. WStG Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . . § Abs. Satz verbietet Gehorsam Befehl Untergebene Straftat begeht . strafrechtswidriger Befehl ist unverbindlich vgl. BGHSt ; . . WStG . . Befehl Verbindlichkeit fehlt kommt lediglich Entschuldigungsgrund Betracht . Untergebene strafrechtswidrige Weisung ausführt handelt tatbestandsmäßig rechtswidrig selbst Rechtmäßigkeit Verbindlichkeit Anordnung glaubt vgl. Jescheck/Weigend Lehrbuch Strafrechts 5 . Aufl . . . § Abs. Satz § Abs. WStG trifft Untergebenen Befehl rechtswidrige Tat begeht bestand Strafgesetzes verwirklicht Schuld aber nur dann erkennt rechtswidrige Tat handelt bekannten Umständen offensichtlich ist Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . m.w . . Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis sicheres Wissen vgl. BGHSt § . Erkennt Untergebene Strafrechtswidrigkeit Befehls beurteilt unzutreffend hat insoweit Zweifel so handelt nur dann schuldhaft Strafrechtswidrigkeit bekannten Umständen offensichtlich ist . § StGB ist Rahmen § WStG ausdrücklichen Regelung militärischen Befehlsverhältnisse anwendbar Senat . 14 . Januar Rdn . vorgesehen Abdruck BGHSt . ; BGHSt ; § . Begriff offensichtlich ist objektiv verstehen . umfasst weiteres Nachdenken erkennt Zweifel liegt vgl. WStG Abs. Schuld . Abzustellen ist Erkenntnisfähigkeit gewissenhaften pflichtbewussten Durchschnittssoldaten . Beurteilungsgrundlage sind allerdings Täter subjektiv bekannten Umstände zwar nur allgemeinen Tatumstände Beurteilung Sachverhalts bedeutsamen Umstände etwa Kenntnis vorangegangenen Ereignissen Befehlen Belehrungen Dienstvorschriften dergleichen Wehrstrafgesetz 4 . Aufl . Rdn . 13 ; . . WStG . . Auch Untergebenen regelmäßig Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt vgl. WStG Abs. Schuld grundsätzlich unverzüglichem horsam verpflichtet ist so muss dennoch Gegenvorstellung erheben Gehorsam verweigern bekannten Umstände Überzeugung ist berechtigten Vorwurf Rechtsblindheit Überzeugung haben müsste Befehl strafrechtswidrig ist vgl. Stauf Nomos Erläuterungen Deutschen Bundesrecht § WStG ; BGHSt ; Ganzen bereits Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . . hat Landgericht Maße bedacht . Sollte nun Entscheidung berufene Tatgericht neu durchzuführenden Beweisaufnahme Überzeugung verschaffen können Angeklagten selbst erteilten Ausbildung jeweiligen Tatzeitpunkt geltende und/oder Schreiben Heeresführerkommandos 26 . Februar Befehl 12 . April gekannt anderer Umstände Unzulässigkeit Übung Geiselnahme/Verhalten Gefangenschaft Allgemeinen Grundausbildung gewusst haben Diskussion Frage Genehmigung Kompaniechef spricht so sind unabhängig persönlichen Beiträgen insgesamt Beteiligungen jeweiligen Übungen strafrechtlich verantwortlich . Übrigen legen bereits bisherigen Feststellungen insbesondere Diskussion Ausbildern Änderung Bezug künftige Zulässigkeit Geiselnahmeübungen Grundausbildung Schluss Strafrechtswidrigkeit Übung diesbezüglichen Genehmigung Kompaniechefs Beteiligten jedenfalls offensichtlich Sinne § Abs. WStG war . gilt umso Art Weise Durchführung Übung Einsatzbezogenen Zusatzausbildung geltenden Standards abwichen Beteiligten üblichen Rekrutenausbildungen eigenen Ausbildung wussten . Fall hätten Angeklagten strafrechtswidrigen unverbindlichen Befehl ausführen dürfen . 6 . Unabhängig rechtlichen Einordnung etwaigen Fehlvorstellung hält Beweiswürdigung Landgerichts subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung stand . legt Strafkammer entlastende Einlassungen Angeklagten Richtigkeit Unrichtigkeit Beweise gibt Urteilsfeststellungen unwiderlegbar zugrunde . ist Beweiswürdigung Landgerichts insofern lückenhaft widersprüchlich . Feststellung Strafkammer Angeklagten seien jeweils Rahmen militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen beruht Einlassungen Kammer tatsächliche objektive Anhaltspunkte gegeben hätte unwiderlegt angesehen hat . Bewertung Einlassung Angeklagten aber gleichen Anforderungen stellen sind Beurteilung Beweismitteln darf Tatrichter Entscheidung nur dann Grunde legen Überzeugungsbildung auch Beweisergebnisse einbezogen hat Richtigkeit Einlassung sprechen können vgl. insofern abgedruckt BGHSt . ; Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . . hat Kammer getan . hat zwar Gunsten Angeklagten sprechenden Umstände Anordnung Übung Zugführer Mitteilung Genehmigung Kompaniechef Mitangeklagten Sc . rücksichtigt . Belastende Indizien jedenfalls Gesamtheit Zweifel Irrtum aufkommen lassen hindeuten Angeklagten ebenso übrigen Beteiligten Übung Verstoß geltenden bekannten Ausbildungsvorschriften Bundeswehr bewusst Rechtmäßigkeit Handelns zumindest gleichgültig war hat aber erkennbar Beweiswürdigung eingestellt . So setzt Strafkammer ausreichend nahe genden Gesichtspunkt Angeklagte selbst Ausbildung Bundeswehr durchlaufen haben wissen mussten praktische Übung Geiselnahme/Verhalten Gefangenschaft Bestandteil Allgemeinen Grundausbildung war auch Ausbildungsvorschriften Grundausbildung Soldaten gab . Gänzlich unerörtert bleibt Tatsache Angeklagten Ausbilder zusätzliche weitergehende Ausbildung erhalten hatten Zusammenhang Ausbildungsziele Bestandteile Grundausbildung Rekruten bekannt gemacht sein mussten . Landgericht geht aufdrängende Frage Grund Mitteilung Zugführer Ausbilderbesprechung Absegnung Übung Kompaniechef . könnte sprechen Rechtmäßigkeit Vorhabens Gegenstand Diskussion war ; allgemein gültige Dienstanweisung gegeben hätte wäre Frage kaum aufgetaucht einfach verwiesen worden . Unerwähnt lässt Kammer Folgendes : Urteilsfeststellungen war Bundeswehr vorgekommen auch benannten Ausbildungszentren Ausbildung me/Geiselhaft durchgeführt worden war Ausbildung Ausbildungszentren Bundeswehr entsprach Teilnehmern Anzeichen Traumatisierung geführt hatte . war entsprechenden Schreiben Heeresführerkommandos Befehl Unzulässigkeit derartiger Übungen Allgemeinen Grundausbildung vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen worden S. . erscheint auch Hinblick Gespräche Ausbilder künftige Änderung eher abwegig gerade Kompanie Angeklagten gesprochen wurde unerwähnt blieb . Letztlich gibt Kammer auch erkennen Auffassung stützt festzustellen war Angeklagten Schreiben Heeresführungskommandos 26 . Februar Befehl 12 . April kannten . Tatgericht lediglich verweist selbst Mitangeklagte . erklärt habe Kompaniechef Schreiben bekannt gewesen seien genügt . Kammer hat Glaubhaftigkeit Einlassung auseinandergesetzt Frage aufdrängen musste Mitangeklagte gewisses Eigeninteresse verfolgt . Unberücksichtigt gelassen wird auch Behörden staatlichen Einrichtungen übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anweisungen regelmäßig unterschriftliche Bestätigung einzelnen Empfänger Protokollierung Bekanntgabe Mitteilung hierbei anwesenden Soldaten . Gerade erscheint eher fern liegend ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar Schriftstücke Ausbildungseinheit praktisch Kenntnis gelangt sein sollen . Hinblick Geiselnahmeübungen Fällen B.II.1 Urteilsgründe findet Erwähnung Durchführung ersten Übung Angeklagte S. ebenfalls beteiligt war näher geschilderte Nachbesprechung stattgefunden hatte Geschehen fotografisch dokumentiert worden war . Hier wäre erwarten gewesen Beteiligten Vorstellung Übungsablauf tatsächliche Durchführung widersprach Verwunderung Ablehnung Hinblick erfolgte Behandlung Rekruten äußerten Geschehen distanzierten . Jedenfalls liegt Nachbesprechung nahe jedenfalls Angeklagte S. zumindest Teilnahme weiteren Übungen sehr wohl wusste Rekruten Einzelnen geschehen wird . Dann musste auch mindestens aufdrängen jedenfalls einzelne Vorgänge etwa Behandlung Zeugen Rahmen zulässigen Übung Ausbildungszwecken bewegten . weiteren Übungen Angeklagten bekannt war vergleichbar ablaufen sollten insbesondere Verhör jeweils vorhergehenden Geschehen orientieren sollte spricht Angeklagten insbesondere gilt Angeklagten S. jedenfalls Zeitpunkt noch insgesamt zulässigen Übung ausgehen konnten . hat Landgericht erkennbar Beweiswürdigung eingestellt . weist Beweiswürdigung Widersprüche . Landgericht führt auch Umstand Übung Zeitpunkt noch durchgeführt worden sei habe Angeklagten Grund weitere Nachfragen bieten müssen . seinerzeit … war Kreisen Ausbilder bereits Rede geänderten Verhältnissen … angepasst werden sollte so dass Allgemeinen Grundausbildung geänderte Ausbildungsinhalte erwarten gewesen seien S. . Kammer geht Ausbilder auch Angeklagten erst Zukunft erfolgende Änderung Ausbildungsregeln diskutiert haben . Dann drängt aber gerade Beteiligten insbesondere auch Hintergrund Urteilsfeststellungen Intranet Bundeswehr abrufbar zugänglich war bereits entsprechende Schulungen Ausbilder stattfanden Mitangeklagten auch schon teilgenommen hatten sehr wohl wussten jeweiligen Tatzeitpunkt Änderung eben gerade noch erfolgt praktische Geiselnahmeübung nach vor zulässig war . einerseits erst zukünftige Änderung Ausbildungsregeln diskutiert wurde konnte schwerlich angenommen werden damals geltenden Regeln seien bereits Kraft gewesen . vermutete auch immer geartete bevorstehende Veränderung Rechtslage Grund bieten sollte Nachfragen Hinblick Zulässigkeit Übung bereits Vorfeld unterlassen erschließt . Widersprüchlich sind Feststellungen Kammer Fall B.II.1 Urteilsgründe einerseits Angeklagten Geiselnahmeübung vorausgehenden Ausbilderbesprechung nommen hatten besprochen worden war Rekruten Verhör wieder Kübelspritze nass gemacht anschließend durchnässten Kleidung frieren zugedeckt werden sollten . Andererseits vermochte Kammer hingegen Verurteilung … ausreichenden Sicherheit festzustellen Angeklagten rechneten Rekruten jedenfalls wieder Wasser Kübelspritze durchnässt werden würden S. . Kammer insofern eindeutigen Feststellungen Inhalt Besprechung unvereinbaren Annahme kommt ist nachvollziehbar . Umständen war Tatgericht gehalten auch entlastende Einlassungen Angeklagten Richtigkeit Unrichtigkeit Beweise gibt Urteilsfeststellungen unwiderlegbar zugrunde legen . Tatrichter hat ständiger Rechtsprechung vielmehr Grundlage gesamten Beweisergebnisses entscheiden derartige Angaben geeignet sind Überzeugungsbildung beeinflussen vgl. BGHSt 34 BGH 2274 ; Senat . 1 Juli ; Urt . 14 . Januar Rdn . vorgesehen Abdruck BGHSt . . Landgericht unwiderlegbar hingenommene Einlassung Angeklagten seien befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen stellt Berücksichtigung zuvor dargelegten Gesichtspunkte eher denktheoretische Möglichkeit beweiskräftiger Anknüpfungspunkte entbehrt . ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten Gunsten Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind vgl. nur BVerfG . 8 November ; NStZ-RR 371 ; NStZ 35 36 ; 2274 ; Senat . 1 Juli . 7 . Schließlich hält Auffassung Landgerichts Überfall Verbinden Augen Fesselung Verladen Rekruten Transporter stellten entwürdigende Behandlung § Abs. WStG sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Entwürdigende Behandlung ist Verhalten Vorgesetzten Untergebenen Stellung freie Persönlichkeit unerheblich Frage stellt Achtung unerheblich beeinträchtigt Untergebene allgemein Mensch sozialen Gesellschaft besonderen Soldat soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat . Untergebene darf Behandlung ausgesetzt werden bloßen Objekt degradiert Subjektqualität prinzipiell Frage stellt Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . ; ; Wehrstrafgesetz 4 . Aufl . § Rdn . 3 ; Stauf Nomos Erläuterungen Deutschen Bundesrecht § WStG . . . entwürdigende Behandlung vorliegt beurteilt Handlung bereits absolut entwürdigenden Charakters § Abs. WStG fällt Gesamtwürdigung Tatumstände Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . ; ; vgl. auch . . WStG . 3 ; Wehrstrafgesetz 4 . Aufl . Rdn . . gemessen unterfallen jedenfalls einzelnen übungen jeweils Gesamtheit Tatbestand § Abs. Insbesondere Fesselung Rekruten vgl. Wehrstrafgesetz 4 . Aufl . § Rdn . Verbinden Augen Verladen Rekruten Ware Ladefläche Pritschenwagens verabreichten Schläge Ruhe sorgen Hinknienlassen schikanösen Zwangshaltungen Ausdauerübungen fast 24-stündigem Dienst anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften Rekruten befohlen wurden schließlich angedrohten teils angesetzter Waffe vorgetäuschten Erschießungen vgl. . . WStG . m.w . stellen entwürdigende Behandlungen zumindest Soldaten auch nahezu panischen Angst führten . erniedrigte Rekruten bloßen Objekt . IV . Sache bedarf Angeklagten betreffend Bezug Angeklagten teilweisen Verfahrenseinstellung nur Fall B.II.1 Urteilsgründe erneuten Verhandlung Entscheidung . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben . Ergänzende Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig . sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Kostenausspruch angefochtenen Urteils Angeklagten betrifft ist insoweit erfolgte teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos . Staatsanwaltschaft Bezug Angeklagten rügt Kammer habe ebenfalls angeklagte Tat Fall Urteilsgründe abgeurteilt bleibt Revision Erfolg versagt . Landgericht hat umfassenden Kognitionspflicht genügt . Beteiligung Angeklagten Fall Urteilsgründe war Gegenstand Verfahrens . 1 . zugelassene Anklage legt früheren Mitangeklagten Sc . . . Mö . S. Fall Urteilsgründe dritter Vorfall Anklage vgl. EA Bl . jeweils Vergehen gefährlichen Körperverletzung Tateinheit Misshandlung entwürdigender Behandlung Last . Beteiligung Angeklagten Tat ist Anklagesatz erwähnt . lich wesentlichen Ergebnis Ermittlungen wird Einlassung Angeklagten dargestellt Beteiligung Übung Fall B.II.1 Urteilsgründe zweiter Vorfall Anklage einräumt Bl . f. . Widerspruch heißt Anklage insofern abschließend : Angeklagte war lassung ergibt zweiten Fall Mitglied vierten Fall beteiligt . Tat Fall B.II.2 Urteilsgründe wirksam einbeziehende Nachtragsanklage § ist erhoben worden . Kammer hat diesbezüglich zwar festgestellt Angeklagte auch Geiselnahmeübung Fall Urteilsgründe nommen hatte erachtete jedoch Gegenstand erhobenen Anklage S. . 2 . Staatsanwaltschaft nunmehr Anklageschrift Angeklagten ausdrücklich nur Taten Last gelegt werden auch Verurteilung Beteiligung dritten Tat Fall Urteilsgründe erstrebt handelt andere wirksam angeklagte Tat . Gegenstand Urteilsfindung ist § Abs. Anklage bezeichnete Tat Ergebnis Verhandlung darstellt . verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang Angeklagte Straftatbestand verwirklicht haben soll . . vgl. nur BGHSt 342 ; ; § Abs. Tatidentität . m.w . . Rahmen Untersuchung bildet zunächst tatsächliche Geschehen Anklage beschreibt § Abs. Tatidentität m.w . . Vorliegend schildert Anklagesatz Vorgänge Strafbarkeit Angeklagten Fall gründe ergeben könnte . Vielmehr wird ausschließlich Beteiligung Fall B.II.1 wiedergegeben . uneinheitlichen teils widersprüchlichen Schilderungen wesentlichen Ergebnis Ermittlungen vermögen wirksame Anklageerhebung auch insofern herbeizuführen vgl. oben Ziffer II.2 . Unerheblich ist insofern Auffassung Revision Tatgeschehen Vorfalls Anklagesatz enthalten ist Anklage diesbezüglich andere Personen Täter beschuldigt . Tat Sinne § Abs. gehört zwar nur Anklage umschriebene Geschehensablauf gesamte Verhalten Täters natürlicher Auffassung einheitlichen Lebensvorgang darstellt . . vgl. BGHSt ; § Abs. Tatidentität . m.w . . Einbeziehung weiterer Anklage beschriebener Vorgänge Tatbegriff kommt allerdings nur Betracht auch Anklage erwähnte geschilderten Geschehen Einheit ergebende Vorgang Verhalten Angeklagten betrifft . Tat Sinne § Abs. kann stets nur einzelnen Angeklagten Last gelegte Vorkommnis sein BGHSt . Demgemäß kann vorliegend Geschehen Fall Urteilsgründe Tat B.II.1 Urteilsgründe trennbaren überschneidenden Vorgang darstellt Anklage früheren Mitangeklagten Angeklagten Last gelegt wird Teil Tat gelten stand Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs bildet . . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : 1 . Selbst nunmehr Entscheidung berufene Tatgericht Feststellung gelangen sollte betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich konkludent gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung eingewilligt so hätte rechtfertigende Wirkung . § WStG schützen allein Rechtsgut körperlichen Unversehrtheit Würde Untergebenen auch Disziplin Ordnung Bundeswehr . körperverletzende Behandlung Vorgesetzte stellt Verstoß Art . Abs. Satz GG normierte Verpflichtung staatlichen Gewalt Schutze Menschenwürde Art . Abs. Satz GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit . Verpflichtung kann Staat handelnde Amtsträger Bedienstete subjektive Einverständnis Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden Senat . 14 . Januar Rdn . [ vorgesehen Abdruck BGHSt . ; vgl. auch BVerwG ; . . WStG . m.w . . 2 . § WStG kann § StGB Tateinheit § StGB stehen . WStG geht nur § StGB enthält aber Körperverletzungsdelikte ausschließende Sonderregelung . folgt schon allgemeine Strafrecht gerade schwereren Fällen Untergebenenmisshandlung WStG gemildert werden darf Senat . 14 . Januar Rdn . vorgesehen Abdruck BGHSt . ; vgl. auch § StGB ; Wehrstrafgesetz 4 . Aufl . § Rdn . 28 ; . . WStG . ; Grundriß Wehrstrafrechts 2 . Aufl . S. . 3 . Sollte neu Entscheidung berufene Tatgericht Auffassung gelangen Strafbarkeit § Abs. § Abs. Nr. StGB Abs. § Abs. WStG liege so wird Fesselung Rekruten teilweise Minuten erst recht Fesselung Händen Füßen Verbringens verbundenen Augen Ladefläche Pritschenwagens begleiteten Abtransports Straftatbestand Freiheitsberaubung § Abs. StGB zumindest aber Tatbestand Nötigung § Abs. StGB Blick nehmen haben . Wahl