BESCHLUSS 2 Juli Strafsache Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . Februar Ausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beleidigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Geldstrafe Tagessätzen verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen Sachbeschwerde erhebt . Rechtsmittel ist lediglich Maßregelausspruch begründet . 1 . Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand ; Verfahrensrügen haben Erfolg . Insoweit verweist Senat Zuschrift Generalbundesanwalts 22 . Mai § Abs. . 2 . Anordnung Unterbringung vorbestraften Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus § StGB hält rechtlicher Nachprüfung hingegen stand . derartige Maßregel beschwert Betroffenen außerordentlich . darf nur angeordnet werden Wahrscheinlichkeit höheren Grades nur einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen Rechtsfriedens besteht . Geboten ist Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung Täter Tat Berücksichtigung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit § StGB Prognose Täter Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten erwarten sind Allgemeinheit gefährlich ist vgl. nur StGB Ablehnung Gefährlichkeit 8) . Landgericht angestellten Erwägungen erweisen teils tragfähig teils leiden Erörterungsmängeln . getroffenen Feststellungen leidet Jahr geborene Angeklagte Geburt Hirnschaden cerebralem Anfallsleiden . gehen Störungen Sozialverhalten verbaler tätlicher Aggressivität Störungen Anpassungsverhalten sexuellen Auffälligkeiten Sinne Exhibitionismus Oligophrenie Grade Debilität verbunden sind . Psychose Neurose liegt Angeklagten . Landgericht vernommene Sachverständige hat ausgeführt abgeurteilte Tat auch blindwütiges Ausagieren Eigengesetzlichkeiten darstelle . Angeklagte zunächst Heim Diakoniewerkes aufgenommen 18 . Lebensjahr Betreuung angeordnet worden war befand Oktober Jahres wiederholt aggressiver Agitationszustände " Bezirkskrankenhaus . Zuvor war sog. beschützenden Einrichtung " führbar gewesen " verschiedene Male Mitpatienten Personal aggressiv vorging namentlich biß kratzte . Falle war Schere Pflegepersonal losgegangen . Bezirkskrankenhaus kam verfahrensgegenständlichen Tat : Pflegekräfte wollten Angeklagten anderes Zimmer bringen . Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beschriebenen Zustandes beschimpfte weibliche Pflegekraft " Nutte Schlampe " trat Fuß rechte Magengegend rechte Brustkorbseite . erlitt Rippenprellung hatte Bauchschmerzen . Begründung Unterbringungsanordnung § StGB hat Landgericht wesentlichen ausgeführt Angeklagte könne angeborenen Intelligenzminderung jederzeit aggressive Erregungszustände hineinsteigern . Zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten erwarten . bisher strafrechtlich noch Erscheinung getreten sei sei zurückliegenden Jahren immer wieder aggressiven Durchbrüchen gekommen . So sei Mitpatienten Pflegepersonal " Form Beißen Kratzen " aggressiv geworden Gelegenheit habe Pflegepersonal Schere gedroht . sei Allgemeinheit gefährlich Person räumliche Berührung komme Aggressionsdurchbruch gefährdet sein könne . Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe Unterbringung . bestehende zivilrechtliche Unterbringung könne Betreuer jederzeit beendet werden . Sicherung Allgemeinheit gebiete allein Betreuer Beendigung Unterbringung entscheiden könne . Aussetzung Anordnung Bewährung § StGB komme Betracht . Unterbringung geeigneten beschützenden Einrichtung sei Aggressivität Angeklagten möglich . Gefährlichkeitsprognose Landgerichts Würdigung Person Vorlebens Tat Angeklagten Berücksichtigung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit wird Rechts stellenden Anforderungen Hinsicht gerecht . Angeklagte ist bisher unbestraft war Tatzeit fast Jahre alt . stellende Prognose wäre bisherige Lebensweg weitergehend geschehen einzubeziehen gewesen . Besonderer Erörterung hätten Lebensbedingungen etwaige zurückliegende relevante Ausfallerscheinungen auch etwaiges Fehlen bedurft . wäre erforderlich gewesen Ursachen Landgericht nur ganz allgemein gekennzeichnete frühere Aggressionsverhalten Angeklagten darzustellen näher einzugehen . gilt zumal Blick zustandsbedingte Taten Rahmen Unterbringung Pflegepersonal Umständen Mitpatienten begangen werden nur eingeschränkt Anlaß Anordnung strafrechtlichen Unterbringung § StGB sein können . bedarf dann Erörterung Taten Verhaltensweisen Ursache auch Unterbringung Betreffenden gegebenen Situation haben können StGB § Gefährlichkeit NStZ . ist Landgericht Zusammenhang Verhältnismäßigkeitsprüfung auch Erwägungen etwaigen Aussetzung Maßregel Bewährung angestellte Überlegung bestehende zivilrechtliche Unterbringung sei ausreichend Willen Betreuers abhänge Allgemeinheit tragfähig . Grundlage Bayerischen Unterbringungsgesetzes hängt Unterbringung dort genannten Voraussetzungen vgl. Art . Abs. BayUnterbrG Antrag zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Entscheidung § Abs. zuständigen Gerichts Art . Abs. . wird neue Tatrichter bisherigen Lebensweg Verhalten Angeklagten Urteil eher allgemein beschriebenen Aggressionen Ursachen konkreter erörtern Grundlage tragfähige Prognose Berücksichtigung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzugeben haben . auch Frage etwaigen Aussetzung Maßregel Bewährung wird schließlich Möglichkeit Unterbringung Landesunterbringungsrecht mit bedenken sein Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Aussetzung strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann landesrechtliche Unterbringung Pflege Betroffenen angestrebten Zwecke günstiger erweist vgl. nur StGB Abs. besondere Umstände 3 . Wahl Schluckebier Boetticher Hebenstreit