BESCHLUSS 26 . Juni Strafsache u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Januar betrifft Feststellungen aufgehoben Angeklagte räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerem Raub verurteilt wurde Fall Urteilsgründe ; Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde räuberischen Angriffs Kraftfahrer 316a StGB Tateinheit schwerem Raub § Abs. Nr. StGB über weiterer Straftaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat teilweise bandenmäßig verbunden insbesondere aufgebrochen ist Vereinsheime Gaststätten eingebrochen . Fällen blieb Versuch Taten hingen Verwertung Beute B. EC-Karten . Taten ging heroinabhängigen Angeklagten Geld Rauschgift beschaffen . hat Strafkammer Angeklagten Entziehungsanstalt untergebracht § StGB . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Verurteilung räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerem Raub auch Gesamtstrafe Erfolg § Abs. übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . 27 November wollten Angeklagte wieder aufbrechen suchten geeignete Tatobjekte . Parkplatz beobachteten Frau Handtasche Fahrzeug bestieg zügig wegfahren konnte Fahrzeug anderen Fahrzeugen " extrem zugeparkt " war . kamen stillschweigend Frau Handtasche wegzunehmen . Angeklagte Fahrzeug taten so Ausparken helfen wollten . stand Fahrerseite Angeklagte Beifahrerseite obachtete Umgebung eventuell warnen können . Angeklagte konnte Beifahrersitz liegende Tasche aber wegnehmen Fenster Beifahrerseite verschlossen Beifahrertür innen verriegelt war . gab Angeklagte Ausparken beschäftigten Fahrerin unbemerkt Wagen hinweg verstehen . schloß selbst Tasche gewaltsam wegzunehmen . drückte Oberkörper geöffnete Fenster Fahrerseite stieß Kopf Fahrerin kräftig Lenkrad ergriff Handtasche flüchtete . Angeklagte hat Entschluß offenbar schon Umsetzung " Vorwegnahme weiteren Vorgehensweise nossen " gebilligt . also habe " nämlich erkannt möglich sein werde Tasche Gewalt wegzunehmen " . klagte ebenso waren Tasche ergriffen hatte flüchtete auch Ange " Richtung Mannheim-Feudenheim " allerdings Angeklagte " getrennt voneinander " dann " noch Flucht " wieder trafen . Beute verbrauchten . 2 . Feststellungen tragen Verurteilung Angeklagten räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerem Raub . Angeklagte hat behauptet sei nur gegangen Geschädigten Ausparken helfen . Geflüchtet sei Angst Verdacht geraten " tatsächlich Wegnahme Tasche überraschend gekommen sei . Strafkammer sieht wesentlichen Grund " Wahrnehmungsbereich entsprechenden Angaben widerlegt " inkriminierten Sachverhalt ligung Angeklagten detailliert geschildert " hat . angestellten rechtsfehlerfreien Erwägungen Strafkammer belegen Angeklagten ging Tasche unbemerkt wegzunehmen . wird jedoch schon deutlich Scheitern hungen erkannte weiteres " nämlich " folgt Angeklagte Gewaltanwendung voraussah billigte . Selbst Strafkammer aber insoweit folgt führt anderen Ergebnis . zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung Angeklagten Tasche gewaltsam nehmen ist festgestellt . Ebensowenig ist festgestellt ner spontan ganz kurzen Zeitraums durchgeführten Tat Anwesenheit Angeklagten psychisch bestärkt worden wäre . Tat anderen anwesend ist billigt wird allein Mittäter vgl. Kern vergleichbaren Fallgestaltung Dallinger f. w. ; NStZ spontan Tatort getroffenen Verabredung Raubes Mitglieder Diebesbande ; allgemein Abgrenzung Mittäterschaft Exzeß Tatbeteiligten 11 . Aufl . § Rdn . w. . Unabhängig kann Angeklagte aber Tat beteiligt haben Kenntnis nommenen Abweichungen ursprünglichen Tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt hat . weiteren Begehung Tat ist nämlich auch erst beendende gemeinschaftliche Flucht rechnen Dallinger aaO . eher beiläufigen Feststellungen Angeklagte offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander gleiche Richtung geflohen sind erst Flucht wieder trafen ermöglichen Senat jedoch abschließende Beurteilung . Punkt gebotene Aufhebung Urteils führt zugleich Wegfall Gesamtstrafe . 3 . übrigen hat Grund Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung Urteils Schuldspruch noch Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat kann ausschließen sehr maßvollen Einzelstrafen Strafkammer vielfach vorbestraften bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängt hat Höhe Strafe aufgehobenen Fall beeinflußt sind . so bleibt rechtsfehlerfrei Betäubungsmittelabhängigkeit Angeklagten resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität gestützte Unterbringungsanordnung unberührt vgl. Beschluß 18 . Dezember StR . VRiBGH Dr. ist Urlaub kann unterschreiben . Wahl Wahl RiBGH Schluckebier ist Urlaub kann unterschreiben . Wahl Boetticher