NAMEN StR 16 . Oktober Strafsache versuchten Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 12 . Oktober Sitzung 16 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Hebenstreit Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 6 . Oktober Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgericht tätige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten 16 . Januar versuchten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . gerichtete Revision Angeklagten verwarf Bundesgerichtshof Beschluss 12 . August . Wiederaufnahme Verfahrens hat nunmehr Landgericht Urteil Landgerichts 16 . Januar aufgehoben Angeklagten freigesprochen . Freispruch wenden Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Verletzung materiellen formellen Rechts . Rechtsmittel haben Sachrüge Erfolg . Beweiswürdigung Strafkammer ist frei Rechtsfehlern . Erfolg hat auch Verfahrensrüge Verstoß § Nebenklägerin . weiteren Verfahrensrügen kommt mehr . Angeklagten geborene Z. wird vorgeworfen Ehefrau getrennt lebte frühen Morgenstunden 29 . April Uhr Uhr Wohnung stranguliert so versucht haben töten . 1 . Strafkammer hat Folgendes festgestellt : wieder Scheidung Ehe auch Folgen war 7 . März ehelichen Wohnung ausgezogen . wohnte schließlich bruar Erdgeschosswohnung elterlichen Reihenhauses . . Vater . übernachtete häufig liegenden Einliegerwohnung . Souterrainwohnung hatten auch Angeklagte Frau Beginn Ehe kurzfristig September Weihnachten gewohnt . Erneut hatte Geschädigte dort unmittelbar Trennung vorübergehend März Mai Unterschlupf gefunden . Wohnungen sind Kellertreppe verbunden . Schlafzimmer Erdgeschosswohnung hatte Nacht 28 . 29 . April Bett begeben Doppelbett auch damals Jahre Monat alte gemeinsame Sohn schlief . Spätestens kurz Uhr betrat Geschädigten bekannte männliche Person Wohnung . Zugang hatte Mann Hilfe Schlüssels verschafft war selbst sen worden . Einbruch scheidet . Wohnzimmer kam Streit Verlauf Mann laut erregt drohte : bring’ schlag tot kannsch nett machen ! weinerlicher wimmernder Stimme : doch getan ! " Zeit so Strafkammer entschloss Besucher zwischenzeitlich Schlafzimmer begeben hatte töten . Mann zog Plastiktüte entnommene Vinyleinweghandschuhe schlang Wollschal Wohnung Geschädigten Hals zog Enden mindestens Minuten lang kräftig wehrte Bewusstsein verlor . Täter schleppte Opfer Flur . Dann wurde Vater Geschädigten gestört Tag befindlichen Einliegerwohnung übernachtete . Uhr war Poltergeräusche Ursache Möbelrücken Zusammenhang laufenden Renovierungsarbeiten Tochter vermutete geweckt worden wollte Tochter nächtliche Störung beschweren Treppe Erdgeschosswohnung hoch stieg . Täter gelang jedoch Kellertüre Wohnung Geschädigten zuzuschlagen Haupteingangstür Erdgeschosswohnung unerkannt entkommen . . Tochter Strangulation . befreite überlebte zwar . zeitweisen Unterbrechung Blutzufuhr Sauerstoffversorgung Gehirns wurden Nervenzellen jedoch dauerhaft so schwer weitreichend geschädigt heutige Hirnfunktion Wesentlichen vegetative Funktionen beschränkt . Strafkammer vermochte Verurteilung notwendigen Sicherheit überzeugen Angeklagte nächtliche Besucher Täter war . II . Grundlagen Tatverdachts : 1 . konnte Aufklärung Tat mehr beitragen . ist erlittenen Schädigungen mehr Lage Sachverhalte aufzunehmen sinnvoll verarbeiten reagieren . Kommunikation sei sprachlich schriftlich auch nur mimisch ist mehr möglich . 2 . Tatzeit zweijährige Sohn hat entwicklungspsychologischen Gründen kindliche Amnesie Erinnerung mehr damaligen Geschehnisse entfiel Hauptverhandlung Landgericht ebenfalls geeigneter Zeuge . 3 . Angeklagten fiel Tatverdacht insbesondere folgender Erkenntnisse : Gründen angefochtenen Urteils Landgerichts ist entnehmen : war Mann töten versuchte . Täter war Geschädigten bekannt . Beziehungstat lag nahe . Geschädigte betrieb Scheidung . Zusammenhang kam Auseinandersetzungen insbesondere Umgangsrecht Angeklagten Sohn . hätte auch körperlichen Angriffen geben können . Tatort fanden Finger Vinyleinweghandschuhen Bett Flur . stammen schuhen unterschiedlicher Größe Täter Tat trug wurden Kampf Doppelbett wurde verschoben Täter Geschädigten abgerissen . Außenseite Teile fanden ausschließlich DNA-Anhaftungen Geschädigten stammen . Innenseite Fingerteile wurde jeweils DNA-Mischspur gesichert Merkmale auch unbekannten Personen enthalten . Nur Angeklagten Geschädigten konnte Fingern festgestellt werden . abgerissenen Handschuhfinger Flur waren Merkmale Angeklagten finden . Angeklagte trägt Schmerzempfindlichkeit zweier teilamputierter Finger Alltagsleben häufig Einwegplastikhandschuhe Wohnung auch großer Zahl verfügte . Tatort fand Flur Plastiktüte stammend Stadtapotheke olivfarbenes Dreieckshalstuch schentuch Latexeinmalhandschuh Vinyleinweghandschuhe Zigarettenschachtel Marke Marlboro-Lights Gramm Amphetamin verpackt verschweißten Plastiktütchen rote Zigarettenschachtel Marke Rückseite jeweils Hand Kreuz markiert war aufgeschnittene wieder verklebte Folienbeutel Cellophan-Umverpackungen Zigarettenschachteln enthielt . Dreieckshalstuch Baumwolltaschentuch Vinyleinweghandschuhe stammen so wurde festgestellt Haushalt Angeklagten . Enden Strangulierung verwendeten Wollschals fanden DNA-Mischspuren . Auch hier kommt Angeklagte Miturheber Betracht . Jeanshose Geschädigten Tatort Flur Boden liegend sichergestellt wurde fand DNA-Mischspur . Angeklagte kommt Mitverursacher Betracht . Wohnung Angeklagten Tattag durchsucht wurde fanden Badezimmer Badewanne ausgebreitet T-Shirt noch nass waren . Ermittlungsverfahrens legte Angeklagte 13 . Mai Ermittlungsbeamten Polizei pauschales Geständnis . Einzelheiten befragt verwickelte allerdings Widersprüche . Angeklagte widerrief Geständnis alsbald wieder habe Gefälligkeitsgeständnis gehandelt Mitgefangene geraten hätten . weiteren ergaben neuen Hauptverhandlung Landgericht folgende belastende Aspekte : Angeklagte behauptete erstmals habe Sohn zweitem Geburtstag 6 . März besucht . Besuch sei harmonisch verlaufen . habe K. gespielt zusammen Blumenzwiebeln Garten wesens gepflanzt . Gelegenheit habe üblich Schutz kälteempfindlichen teilamputierten Finger Einmalhandschuhe getragen . -9- habe anschließend Anwesen gemauerten Grill Terrasse zurückgelassen . Besuch fand Feststellungen Landgerichts tatsächlich . war zweiten Geburtstag krank tags zuvor Erdnuss verschluckt hatte Krankenhaus linken entfernt worden war . hat Angeklagte Teile Einlassung Landgericht wahrheitswidrig widerrufen . So stellte beispielsweise erstmals neuen Hauptverhandlung jemals olivfarbenes Dreieckshaltstuch Tatort weißen Kunststofftüte aufgefunden wurde besessen haben . ist Feststellungen Strafkammer widerlegt . kommt weiterer Umstand Urteilsgründen zwar erwähnt ist Revisionsgericht aber Revisionsbegründungsschrift Nebenklägerin mitgeteilt wird . war Gegenstand Hauptverhandlung Internet veröffentlichte Dokument Tagebuch geführt Wege Selbstleseverfahrens § Abs. folgendem Eintrag Inhalt beschlagnahmten Briefs Angeklagten damalige Freundin : Samstag 1 . Brief beschlagnahmt hoffe bekommst Brief auch Umwege ist . Scheiß egal . wollen verurteilen 1 . Einbruch 2 . versuchter Mord 3 . Drogen . roten Pullis sind sichergestellt worden . sagt war bin Jahre Knast . Gestern Mittag habe essen bekommen Fahrt . . Abends Wurst trockenem Brot . " Unterstreichung nur Revisionsbegründung Mitteilung Sachverhalts erfolgt zwar Zusammenhang Ausführungen Sachrüge . Sache nach ist jedoch zulässig erhobene Rüge Verletzung § Inbegriffsrüge . . Beweiswürdigung Strafkammer : 1 . Strafkammer hat oben genannten II . 3 . aufgeführten Indizien bestätigt gesehen Übrigen ausreichend Überzeugungsbildung Täterschaft Angeklagten bewertet . Strafkammer hat insbesondere ausgeschlossen Täter müsste dann Angeklagte gewesen sein Plastiktüte Einweghandschuhe entnahm Tatnacht mitbrachte war Angeklagte Tüte Tatortanwesen brachte . Landgericht ist vielmehr Ergebnis gekommen derartige Tüten wurden Stadtapotheke weiße Plastiktüab Juni ausgeteilt Angeklagten stammenden Gegenständen nämlich Dreieckstuch Taschentuch Einweghandschuhen Auszug ehelichen Wohnung März mitnahm also schon Tat verwahrt hatte selbst dann Zigarettenschachteln Amphetamin Tüte legte . Zigarettenschachteln stammten so hat Strafkammer festgestellt klagten Geschädigten Schachteln Kreuz markiert hatte . schließt Landgericht Bekundungen Zeugen Geschädigte zuweilen Haschisch Marihuana konsumiert entsprechend markierte Zigarettenschachteln Aufbewahrung weicher Drogen genutzt noch Jahre gelegentlich Zigarettenschachteln Kreuz markiert habe . war markierte Zigarettenpackung Tatort erst Monate Trennung Eheleute tober Handel gelangt . Kammer hat weiter Anhaltspunkt gefunden Angeklagte Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt hat Eigenart geschiedenen Ehefrau Zigarettenschachteln gelegentlich Kreuz markieren gewusst haben sonstige Weise Besitz markierten tenschachteln gekommen sein könnte " . Strafkammer hat dann noch ausgeschlossen Angeklagte Tüte befindliche Amphetamin unterschieben wollte anschließend inszenierten Aufdeckung vermeintlichen Betäubungsmittelbesitzes Frau Scheidungsverfahren gewünschte Ausweitung Umgangsrechts Sohn erreichen nächtlichen Besuches bedurft hätte . DNA-Spuren Angeklagten stammten herrühren können hat Strafkammer jeweils angenommen Angeklagte Spuren anderer Zeit Bezug Tat hinterlassen haben kann . Einweghandschuhe konnte schon früher benutzt haben . Jeanshose konnte familiärer Kontakte ebenfalls andere Art Weise vorher Berührung gekommen sein . abgerissenen Fingerteilen Einweghandschuhe sichergestellte DNA-Mischspur Merkmale schen bekannten Person enthalte Berührung Hinterlassung Hautpartikeln führen müsse so sachverständig beratene Strafkammer kommen weitere auch unbekannte Personen Täter Betracht . Schlüssel einmal auch genutzten Wohnung hatte Angeklagte Feststellungen richts mehr . wechselnde Erklärung Angeklagten nassen Kleidungsstücken Badewanne Hantieren Heizöl Duschen nimmt Strafkammer . Aussageverhalten Angeklagten behaupteter Besuch Sohn straße Widerruf Angaben ersten handlung sieht Strafkammer Bestreben erneuten falschen Verurteilung entgehen auch Zuflucht falschen Einlassungen genommen haben mag . Mai abgelegten dann widerrufenen Pauschalgeständnis maß Strafkammer belastende Beweisbedeutung . ergänzenden Angaben Angeklagten Tatgeschehen waren falsch widersprüchlich . Landgericht folgt Einlassung Angeklagten falsche Geständnis seinerzeit abgegeben habe endlich Ruhe Ermittlungsbehörden habe haben wollen Übrigen mildes Urteil gehofft habe . 2 . Inhalt Tagebuch zitierten Brief Satz sagt war bin Jahre Knast hat Strafkammer Wort auseinandergesetzt hat erwähnt . IV . 1 . Revisionen haben Sachrüge Erfolg . Beweiswürdigung Landgerichts ist frei Rechtsfehlern . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . Revisionsgericht hat grundsätzlich hinzunehmen Angeklagter freigesprochen wird Instanzgericht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlichrechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . Prüfung unterliegt auch überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind . . ; Urteil 16 . März ; NStZ-RR ; NStZ 48 NStZ-RR ; § Überzeugungsbildung jeweils m.w . . Rechtsfehler kann auch liegen Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde konkrete Gründe angeführt sind Ergebnis stützen könnten . ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten Gunsten Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen konkreten Anhaltspunkte erbracht sind vgl. ; NStZ-RR . Gemessen Grundsätzen zeigen durchgreifende Mängel Beweiswürdigung Landgerichts : Strafkammer ist Ergebnis gelangt Täter verbalen Auseinandersetzung spontan Tötung entschlossen hat . Möglichkeit schon früher geplanten denfalls Fall Eintritts bestimmter Umstände schon zuvor Auge gefassten Tat setzt Strafkammer Beweiswürdigung . Erörterung Variante hätte jedoch aufgedrängt . konkrete Anhaltspunkte Spontantat hat Strafkammer festgestellt . Allein ausgestoßenen Drohung bring’ schlag tot kannsch nett machen ! kann jedenfalls geschlossen werden . kann Verwendung Einweghandschuhen Bewertung Sachverständigen Fallanalyse Landgericht festgestellten Tatablauf weiteres eingepasst werden . Charakter Tat eskaliertes soziales Geschehen spreche Täter überlegt Angriff Opfer angelegt habe . liegt Hand . Gleichwohl meint Landgericht lapidar : keinesfalls zwingenden Schluss Sachverständigen schließt Kammer jedoch bereits dargelegten Beweisergebnisse . gebotene Erörterung zumindest ebenso nahe liegenden Möglichkeit geplanten Tat hätte jedoch übrigen Beweisumstände völlig anderen Licht erscheinen lassen können . Konsequenz verkürzten Sichtweise unterlässt gericht gebotene Erörterung weiteren Punktes : Strafkammer schließt zwar Standpunkt Rechtsfehler Angeklagte Absicht hatte Geschädigten Amphetamine mitten Nacht unterzuschieben so Vorteile Streit Umgangsrecht K. gewinnen . Landgericht erörtert aber geplanten Tat nahe liegende Möglichkeit Betäubungsmittel falsche Spur potentiellen Täterkreises gelegt werden sollte . Grundlage verkürzten Sicht Strafkammer ist grund Kreuz markierten Marlboroschachtel ausgeht Tatort sichergestellte weiße Kunststofftüte Stadtapotheke früher Besitz befand ; war klagte Tüte Tatnacht Tatortanwesen brachte . Feststellung Zigarettenschachteln Amphetamin stammten beruht jedoch ihrerseits fehlerhaften lückenhaften würdigung wesentliche Aspekte unerörtert geblieben sind . Strafkammer folgt Besitz Geschädigten tenschachteln Amphetamin Angaben Zeugen Rauschmittel konsumierte Kreuzen zeichneten Zigarettenschachteln verwahrte . Erwähnt Beweiswürdigung einbezogen hat Strafkammer entsprechenden Beobachtungen spätestens Jahre 1994/Januar endeten Bekundungen glaubhaft waren nur gelegentlichen Marihuana Haschisch bezogen aber Amphetamine . Variante Angeklagte könnte Kenntnis früheren Übung Frau Zigarettenschachtel Täter Täuschungszwecken selbst chend vorbereitet haben setzt Strafkammer weitem erschöpfend : Kammer hat weiter Anhaltspunkt gefunden Angeklagte Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt hat Eigenart geschiedenen Ehefrau Zigarettenschachteln gelegentlich Kreuz markieren gewusst haben sonstige Weise Besitz markierten Zigarettenschachteln gekommen sein könnte . nur nebenbei erwähnte Einlassung Angeklagten habe Angewohnheit Frau Zigarettenschachteln gelegentlich Kreuz markieren gekannt hätte Feststellungen genaueres Hinterfragen zugrunde gelegt werden dürfen . Gegenteil liegt Gewohnheit selbst Bekanntenkreis verborgen blieb . ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten Gunsten Angeklagten allein Angaben folgend eher fern liegende Tatvarianten unterstellen Vorliegen konkreten Anhaltspunkte erbracht sind . Zusammenhang hätte auch nahe gelegen Fragen nachzugehen Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte Wochen Tat Kontakt Betäubungsmittelhändlern hatte rauchte gegebenenfalls Marke . Fanden Zigarettenschachteln Wohnung Angeklagten waren gegebenenfalls dann Cellophan-Umverpackungen noch vorhanden ? Nutzte Behältnisse auch andere Dinge ? Geschädigte Plastiktüte Auszug ehelichen Wohnung mitnahm dann noch Mal umzog bewertet Strafkammer ebenfalls . Strafkammer würdigt weiter Angeklagten Tatopfer Person gibt Spuren Innenseiten gerissener Fingerteile Einmalhandschuhen stammen hinterlassen hat . Täter verwendeten Vinyleinmalhandschuhe Tatopfer selbst Wohnung verwahrten Kunststofftüte entnommen worden seien folgert Strafkammer auch zuordenbare DNA-Spuren Innenseite aufgefundenen Fingerteile fanden . lasse Schluss … . Opfer Handschuhe bereits Tat Besitz gehabt selbst getragen habe . ist zwar betrachtet grundsätzlich möglicher dann revisionsrechtlich hinzunehmender Schluss . Hier hätte aber Erörterung bedurft Strafkammer inzident bloße Verschleppung Hautepithelzellen Opfers ausschließt Möglichkeit DNA-Spuren anderer Personen Fingerteilen selbst anspricht . Selbst Spontantat handelte Tüte Täter Einweghandschuhe entnahm schon längere Zeit Besitz Geschädigten befand war Angeklagten Existenz Plastikhandschuhe Tüte jedenfalls bekannt anderen potentiellen Tätern eher fern liegt . war rascher Zugriff ehesten möglich . könnte auch Spontantat Täterschaft sprechen jedenfalls Erörterung bedurft hätte . Bewertung Badewanne Angeklagten 29 . April vorgefundenen Kleidungsstücke lässt Strafkammer unerörtert Nässegrad Zeitpunkt Durchsuchung nur schwer ursprünglichen Einlassung vereinbar ist Tag Tat Uhr Heizölgeruchs oberflächlich ausgewaschen hat . Hintergrund könnte neue Hauptverhandlung Landgericht vorgetragene Einlassung könne mehr erinnern Kleidungsstücke ausgewaschen habe Geruchs Badewanne gelegt hatte Haare waschen Duschen nass geworden sind anderen Licht erscheinen . Auch hätte Erörterung bedurft . 2 . Erfolg hat Sachrüge rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung auch Nebenklägerin Sache zulässig erhobene Formalrüge Verletzung § Nichtverwertung gemäß § Abs. Inhalt Tagebuch eingeführten Briefes Original Seite Angeklagten Umwege Freundin schicken wollte . Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden verlesene Urkunde Erklärung unvollständig unrichtig Urteil gewürdigt worden sei § Inbegriff Verhandlung 30 ; Wahl Prüfung rechtlichen Gehörs Revisionsgericht Sonderheft S. . Beschwerdeführer Beanstandung Zusammenhang Darlegungen Sachrüge ausdrücklichen Hinweis § vorgetragen hat ist unerheblich . Irrtum Bezeichnung Rüge Verfahrensrüge ist unschädlich vorausgesetzt Inhalt Begründungsschrift hier deutlich erkennen lässt Rüge gemeint ist . Entscheidend ist wirkliche rechtliche Bedeutung Revisionsangriffs Sinn Zweck Revisionsvorbringens entnehmen ist ; Bezeichnung verletzten Gesetzesvorschrift ist erforderlich vgl. BGHSt 279 ; Urteil 23 . Mai Rdn . 7 ; Hanack 25 . Aufl . Rdn . ; Kuckein Karlsruher Kommentar 5 . Aufl . § Rdn . 19 ; Meyer-Goßner 49 . Aufl . § Rdn . . Revisionsbegründung werden tatsächlichen Grundlagen Rüge umfassend vorgetragen . genügt Anforderungen § Abs. Satz StPO . Ausführungen bedarf § Abs. . Revisionshauptverhandlung hat Nebenklägervertreter Nachfrage bestätigt Revisionsbegründung fehlende Verwertung verlesenen Tagebuchabschnitts beanstanden wollte Rüge Verletzung § . Beweismittel erheblichem Gewicht entscheidenden Satz Briefes sagt ja war’s’ bin Jahre Knast . hätte Strafkammer Rahmen Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen . Anhaltspunkte Geschädigte könnte Angeklagten Unrecht belasten Täter ist wahren Angreifer Verfolgung schützen wollte sind Inhalt Urteilsgründe ersichtlich auch Angeklagte hätte befürchten müssen . schriftliche Äußerung Angeklagten könnte auch widerrufenes Pauschalgeständnis polizeilichen Vernehmung anderen Licht erscheinen lassen . hätte dann jedenfalls Erörterung bedurft dann auch sonstige Aussageverhalten Offenbarung Täterwissen ? bewerten gewesen wäre . Beweisbedeutung Angeklagten erheblich belastenden Satzes Lauf Hauptverhandlung Strafkammer Verfahrensbeteiligten offensichtlich entfallen sein könnte so Erörterung Urteilsgründen mehr bedurft hätte kann Bedeutung hier ausgeschlossen werden . 3 . Senat vermag auszuschließen Vermeidung aufgezeigten Fehler anders entschieden hätte . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . Wahl Hebenstreit Boetticher