BESCHLUSS 18 . Mai Strafsache versuchten Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 November § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung weiterer Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Bedrohung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision hat Sachrüge Erfolg so Eingehens erhobenen Verfahrensrügen bedarf . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte Geschädigten ten Schnellrestaurant ; wohnten men Mietwohnung Mehrfamilienhaus . Tat kam war Angeklagten immer wieder Konflikten . Hintergrund Angeklagten Arbeit triftigen Grund ständig schikanierte . Verhaltens geklagten Filialleiter Schnellrestaurants zurechtgewiesen worden war wollte Angeklagten rächen . schrieb Freundin E-Mail wahrheitswidrig behauptete Angeklagte schon mehrfach anderen Frauen hintergangen habe . Tatnacht konfrontierte Freundin Angeklagten Behauptungen teilte trennen werde . Wütend erregt suchte Angeklagte auf kam körperlichen Auseinandersetzung . Geschädigte versuchte auseinander bringen schlug Angeklagte Gesicht so Nasenbeinbruch erlitt . weiteren Verlauf Auseinandersetzung flüchtete Treppenhaus . Dort wurde Angeklagten Fall gebracht lag linken Körperseite zusammengekrümmter Haltung Boden schützte Kopf Händen . Angeklagte barfuß war trat nun mindestens Mal oben rechte Kopfseite traf Höhe Schläfe . Eingreifen Nachbarn wurde Angeklagte schließlich weiteren Tritten abgehalten . Weggehen rief Angeklagte Geschädigten noch : ist Ende . kannst nur Glück reden Freunde hast verteidigt haben . erlitt Tritte nur geringe Verletzungen . rechten Kopfseite kam Rötungen Hautabschürfungen Bereich rechten Augenbraue . linken Kopfseite Wangenbereich fanden Tat Blutergüsse Form gelblichgrünlichen Verfärbungen Aufschlagen linken Kopfhälfte Boden verursacht wurden . konkrete Lebensgefahr bestand Geschädigten ; Gefahr wäre so Landgericht nur Eintritt sehr fern liegender Umstände gekommen . Landgericht hat Tritte Angeklagten Kopf Geschädigten rechtlich versuchten Totschlag Tateinheit gefährlicher Körperverletzung § Satz Nr. StGB gewertet . Schluss bedingten Tötungsvorsatz hat abstrakten Gefährlichkeit Tatausführung Leben Geschädigten gezogen ; auch medizinischen Laien sei bekannt Tritte Kopf empfindlichen Schläfenbereich tödliche Folgen haben können . Angeklagten seien Folgen jedoch Tatausführung gleichgültig gewesen ; habe näheren Gedanken gemacht heftigen zahlreichen Tritte überleben werde . Allein Umstand Angeklagte Zutreten barfuß gewesen sei stehe bedingten Tötungsvorsatz . 2 . Annahme Landgerichts Angeklagte habe bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt äußerst gefährlichen Gewalthandlungen Schluss zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt . ist jedoch auch Möglichkeit Betracht ziehen Täter Gefahr Tötung erkannt jedenfalls vertraut hat Erfolg werde eintreten . Schluss bedingten Tötungsvorsatz erfordert Tatgericht Sachlage ernsthaft Betracht kommenden Tatumstände auch psychische Verfassung Täters Tatbegehung Motive gehören Erwägungen zogen hat . gilt namentlich spontane unüberlegte affektiver Erregung ausgeführte Handlungen . ergebenden Anforderungen Prüfung bedingten Tötungsvorsatzes werden Ausführungen Landgerichts angefochtenen Urteil hier vorliegenden besonders gelagerten Fall ausreichend gerecht . Landgericht hat Rahmen gebotenen Gesamtschau Bewertung Tat bedeutsamen objektiven subjektiven Umstände auseinandergesetzt barfuß ausgeführten Tritte hier hochgradig lebensgefährlichen Gewalthandlungen darstellten . Feststellungen sachverständig beratenen Landgerichts sind wuchtige Tritte Kopf Schläfenbereich zwar generell geeignet schwere Kopfverletzungen Impressionsfrakturen Gehirnverletzungen herbeizuführen . Auch kann Bewusstlosigkeit Opfers verbundenen Gefahr Einatmung Blut Verletzungen Nasenraum Erbrochenem kommen . vorliegenden Fall bestand aber nur oberflächlichen Verletzungen Geschädigten Blutergüsse Hautrötungen Gesicht Tatgeschehens auch stets war konkrete Lebensgefahr . Umstandes vorliegend gerade schweren Kopfverletzungen gekommen ist ansonsten wuchtigen Tritten Kopf erwarten gewesen wäre hätte Landgericht Prüfung bedingten Tötungsvorsatzes Frage auseinandersetzen müssen eher geringen Verletzungen Geschädigten hier sprechen könnten Angeklagte Tritte Wucht schlossenheit ausgeführt hat nötig gewesen wären Opfer konkret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen . Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen affektive Erregung Angeklagten ausgelöst Tat provozierende Verhalten Geschädigten Vorstellungsbild Folgen Handlungen Willen Tat hatte . Landgericht Erregung hier festgestellt hat bestand näheren Erörterung Umstandes Urteilsgründen . insoweit bestehenden Prüfungspflicht Landgerichts ändert auch Angeklagte starken Erregung noch Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist . Landgericht hat Rahmen Beweiswürdigung selbst festgestellt wütende erregte Angeklagte Augenblick Zutretens näheren Gedanken Folgen Handlungen gemacht hat . Schließlich erörtert Landgericht Angeklagten Tatausführung Vorsatzwechsel gekommen ist . Feststellungen handelte Angeklagte Beginn auch noch späteren Verlauf Handgreiflichkeiten nur Körperverletzungsvorsatz S. : Moment erschien Angeklagte wieder Zimmer weiter verletzen . . Angeklagte dann schehens Treppenhaus mehrfach barfuß Kopf Geschädigten trat Willen gesteigert bedingten Tötungsvorsatz gefasst haben sollte ist Urteil näher ausgeführt . 3 . Landgericht Tatgeschehen auch Nachteil Geschädigten einheitliche Tat angesehen hat ist Urteil Revision Angeklagten insgesamt aufzuheben andere Schwurgericht tätige Strafkammer Landgerichts erneuter Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen . Wahl Jäger