BESCHLUSS 29 . Juni Strafsache 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Oktober wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde Diebstahls Fällen versuchten Diebstahls Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Tat näher ausgeführte Sachrüge Strafausspruch betreffende Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet § Abs. . 1 . Fall haben Angeklagte Mittäter fremden Pkw arbeitsteilig Geräte ausgebaut aufgeteilt . Angeklagte hat angegeben habe zwar Kenntnis Umstände Mittäter Tatort gefahren Tatbegehung abgesichert Teil Beute bekommen selbst ausgebaut . kann offen bleiben Urteil Revision eingehend behandelte Differenz Strafausspruch sogar Schuldspruch bedeutsam sein könnte Beweiswürdigung Auffassung Revision rechtsfehlerfrei ist . Feststellungen beruhen Angaben Mittäters Angaben auch anderen Angeklagten eingeräumten Fall Blick Aussagen weiteren Mittäters zutreffend erwiesen haben . ergänzend ausgeführt ist Angeklagte sei Typ abseits wartet ist umgangssprachlich formulierten Erwägung sichtlich übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen . Auch sonst ist Schuldspruch rechtsfehlerfrei . 2 . Gleiches gilt Strafausspruch . Revisionsvorbringen bemerkt Senat : Angeklagten Fällen tateinheitlich Diebstahl Last gelegten Sachbeschädigung wurde Hauptverhandlung gemäß verfahren . Angeklagten verschuldeten Schäden sind ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt . Zusammenhang macht Revision Mängel geltend : Angeklagte sei mögliche strafschärfende Bewertung Sachschäden hingewiesen worden . Fällen seien Schäden näher festgestellt quantifiziert worden . Sachbeschädigung habe Angeklagten aber nur auch weiteren Fällen Last gelegen ; Schäden strafschärfend berücksichtigt seien sei besorgen gemäß § behandelten Schäden betreffe auch Urteilsgründen überprüfbar dargelegt seien . 3 . Vorbringen bleibt erfolglos . Vortrag unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich ; Hinweis wurde erteilt . Ausführungen unzulänglichen Darlegung Schäden Urteilsgründen heißt Mangel sei unabhängig Hervorhebung hier vorgenommen Kammer schiedenen Tatteile Hinweis gemeint : mögliche strafschärfende Bewertung gegeben hat . ist vorgetragen Hinweis erteilt wurde auch doch erteilt wurde . tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen Revisionsbegründung sei auch unterschiedlichen Zusammenhängen kann aber schon Ansatz Grundlage erfolgreichen Verfahrensrüge sein NStZ 353 ; NStZ-RR . angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht noch ankäme . Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos . Protokoll Hauptverhandlung ergibt Hinweis Urteil heißt Vorsitzende habe Hinweis erteilt . Revision ist Kern gestützt Hinweis sei wesentliche Verfahrensförmlichkeit § nur Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar so nähere Begründung auch ; OLG NStZ-RR ; Beulke 26 . Aufl . § Rdn . aber Urteilsgründe 978 ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . Rdn . m.w . . Senat teilt Auffassung . Maßgabe Einzelfalls erforderlicher vgl. NStZ m.w . Hinweis beabsichtigte Verwertung gemäß § § ausgeschiedenem Verfahrensstoff Beweiswürdigung Strafzumessung ist wesentliche Verfahrensförmlichkeit . betrifft Tatsachengrundlage Urteils . anderweit erforderlichen Hinweis wesentliche Änderungen tatsächlicher Hinsicht handelt regelmäßig wesentliche Verfahrensförmlichkeit vgl. zusammenfassend § Rdn . . . . hier Rede stehenden ebenfalls Tatsachen betreffenden Hinweis kann gelten vgl. Anm . aaO ; Schimansky 283 ; Ergebnis ebenso Pelchen . Auch Aufnahme Hinweises Dokumentation Verfahrensgeschehen eher Urteil geeignete Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig ist vgl. Schimansky aaO ist also einzig zulässige Beweismittel . Urteilsgründe ist auch Berücksichtigung Revisionsvorbringens zweifelhaft Hinweis hier erteilt wurde . ist auch ersichtlich Urteil Grunde noch Höhe festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden . Allein Angeklagten nur Fällen Schäden festgestellt sind ebenfalls gemäß § Abs. behandelte Schäden Last lagen folgt . Erhärtet wird ausdrücklich jeweiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen sonstigen Taten wertvolleren Beute Fällen etwas höher sind zusätzlich noch Schäden ausdrücklich festgestellt strafschärfend bewertet sind . Wahl Jäger