BESCHLUSS StR 31 . Mai Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Oktober wird verworfen . Jedoch wird Urteilsformel dahingehend berichtigt Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen verurteilt wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht verurteilte Angeklagten Freispruch übrigen " gemeinschaftlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit gemeinschaftlichem unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit gemeint ist Tatmehrheit Fällen unerlaubten täubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten " . gerichtete Revision Angeklagten ist auch Strafausspruchs unbegründet Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Allerdings bedarf Urteilsformel offensichtlichen vgl. S. Richtigstellung dahingehend Fälle Handeltreibens Betäubungsmitteln Tatmehrheit Tateinheit versehentlich formuliert weiteren Tat Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge stehen . Generalbundesanwalt Recht anmerkt ist Mitteilung Angeklagte Mittäter gemeinschaftlich handelte Urteilsformel Fassung notwendigen Inhalt allerdings Ermessen Gerichts unterliegt § Abs. Satz entbehrlich vgl. BGHSt 287 ; Meyer-Goßner 48 . Aufl . § Rdn . m.w . . II . Antrag Generalbundesanwalts oben genannte Urteil aufzuheben Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist vermag Senat entsprechen . schriftlichen Urteilsgründen wird § StGB zwar ausdrücklich genannt . Strafkammer hat Frage Unterbringung Entziehungsanstalt Angeklagten aber keineswegs übersehen erkennbar überprüft . hat festgestellt auch einschlägig vorbestrafte abhängige Angeklagte Jahren Alkohol Betäubungsmittel konsumierte zuletzt verbrauchte Gramm Heroin täglich . Therapie absolvierte bislang . Nunmehr nahm Kontakt Drogenberatungsstelle . Gleichwohl hat Strafkammer ersichtlich Voraussetzungen § StGB gegeben erachtet . ist frei Rechtsfehlern . Hang berauschende Mittel Übermaß " nehmen bedeutet Täter Rauschmittel Umfang nimmt Gesundheit Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird . Tendenz Betäubungsmittelmißbrauch Depravation erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht Senat NStZ-RR ; Senat NStZ-RR 39 ; Senat NStZ ] ; Senat NStZ jeweils m.w . . Anhaltspunkte derartige Auswirkungen Drogenkonsums Angeklagten ergaben Feststellungen Strafkammer persönlichen Verhältnissen insbesondere Arbeitsleben jedoch . Vielmehr stellte Landgericht ausdrücklich S. Drogenkonsums Hinweise Depravation schwere Persönlichkeitsstörung ergaben . Weitere Darlegungen bedurfte vorliegenden Fall Seite Antrag Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt gestellt worden war vgl. § Abs. Satz . Alt . Anordnung Maßnahme getroffenen Feststellungen aufdrängte . kann auch Frage Berufung fehlende Hinzuziehung Sachverständigen gemäß § hier Verfahrensrüge bedurft hätte offen bleiben vgl. NStZ 263 ; Herdegen Karlsruher Kommentar Rdn . . Senat kann Ablehnung Teilaufhebungsantrags § StGB ebenfalls gemäß § Abs. entscheiden vgl. NStZ-RR ] ; Kuckein Karlsruher Kommentar 5 . Aufl . Rdn . jeweils m.w . . Hebenstreit