BESCHLUSS StR 22 . April Strafsache alias : Beihilfe Steuerhehlerei u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Ausführungen Verteidigers Rechtsanwalt Schreiben Einlegung Revision 17 Juli letzten Absatz Revisionsbegründungsschrift 24 . September nochmals verweist sind Berufspflichten Rechtsanwalts § insbesondere Gebot Sachlichkeit § Abs. mehr vereinbar . Aufgabe Rechtsanwalts berechtigten Interessen Mandanten nachdrücklich eventuell auch gelegentlich überspitzen Formulierungen vertreten sind Gericht herabwürdigenden Formulierungen mehr rechtfertigen . sprengen Rahmen Richteramt gebührenden Achtung Höflichkeit Rechtsanwalt Interessen Mandanten anerkennungswerter Auffassung Rats Europäischen Anwaltschaften vertreten hat vgl. Berufsregeln Rechtsanwälte Europäischen Union . Hebenstreit Jäger