NAMEN 11 . Oktober Strafsache Körperverletzung Todesfolge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Hebenstreit Dr. Prof. Dr. Erster Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 27 . Oktober Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten freigesprochen . 1 . Angeklagten war Anklage Last gelegt worden : 24 Juli habe Angeklagte Praxisräumen 85-jährigen Patienten Folgenden lung Koloskopie durchgeführt . sei behandelnden Urologen erbeten worden Blut Stuhl befunden hatte . 18 Juli Risiken Untersuchung aufgeklärt worden sei habe Einwilligungserklärung Koloskopie unterschrieben . Koloskopie habe normalen Befund Hinweis Blutungsquelle ergeben . Angeklagte habe entschlossen Anschluss skopie Magenspiegelung vorzunehmen . sei Angeklagten klar gewesen noch Einfluss Koloskopie verabreichten gestanden sei . Zustand sollte aber Durchführung Magenspiegelung genutzt werden erneute Sedierung vermeiden . Andererseits habe Einwilligung Magenspiegelung gegeben sei auch zuvor Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden . wirksame Aufklärung Abgabe rechtsgültigen Einwilligungserklärung seien jedoch Zeitpunkt Einflusses verabreichten Betracht gekommen . sei Angeklagten auch klar gewesen . Dennoch habe Durchführung Gastroskopie begonnen jedoch scheiterte Lage war Einführen Endoskops Speiseröhre Schluckbewegungen unterstützen . Angeklagte habe Endoskop nur ca. einführen können . konkreten Untersuchungssituation sei Angeklagten erfahrenen Gastroenterologen sofort klar gewesen Untersuchung innewohnende bekannte Risiko Perforation Speiseröhre bekanntermaßen ihrerseits lebensbedrohlichen Mittelfellentzündung führen könnte signifikant erhöht gewesen sei . Gleichwohl habe versucht Entfernung Endoskops aufgefordert hatte einmal leer " schlucken sofort erneut Endoskop einzuführen . Auch zweiten Anlauf sei Einführen Untersuchungsgerätes wiederum nur Länge etwa gelungen . Angeklagte habe beschlossen zunächst etwa Stunden zuzuwarten dann erneut Untersuchung anzugehen . Uhr sei Wirkung zwischenzeitlich nachgelassen hatte Angeklagten weitere Ampulle Dormicum gespritzt worden . Einsetzen Wirkung Medikaments habe Angeklagte erneut Male erfolglos versucht Endoskop zuführen . Insoweit habe Angeklagte jeweils konkreten Situation Kauf genommen Risiko Speiseröhrenperforation verwirklichen lebensbedrohliche Mittelfellentzündung erleiden könne gerade 85-jährigen Patienten hoher Wahrscheinlichkeit Tode führen könnte . Versuchen sei Angeklagten eingeführte Endoskop Perforation Speiseröhre gekommen absehbaren weiteren Folgen 26 Juli Klinikum durchgeführten Operation anschließender scher Behandlung schließlich 3 . September verstorben sei . Angeklagten sei bewusst gewesen Durchführung Magenspiegelung unmittelbar Anschluss Darmspiegelung medizinisch indiziert gewesen sei . Magenspiegelung hätte erfolgter Aufklärung Einwilligung jederzeit später durchgeführt werden können Indikation ergeben hätte . Hinblick Speiseröhrenperforation hieraus ergebenden Tode führenden Komplikationen habe Angeklagte wenigstens fahrlässig gehandelt . Anklage ging Verbrechen Körperverletzung Todesfolge § StGB . 2 . Landgericht hat " teilweiser Abweichung Anklage S. Hauptverhandlung u.a. folgende Feststellungen getroffen : ergebnislosen Befund Darmspiegelung hat Angeklagte ausschließbar bevorstehende Magenspiegelung aufgeklärt auch Zustimmung eingeholt . Allerdings war andauernden Sedierung Lage rechtserheblicher Weise Magenspiegelung einzuwilligen Angeklagte auch erkannte . Gleichwohl führte Untersuchung mindestens chen Schluckbeschwerden gelang Endoskop einzuführen . Pause ca. Stunden wurden mindestens weitere erfolglose Versuche unternommen zuvor nachlassenden Wirkung Sedierung zusätzliches Dormicum injiziert wurde . Versuche kam Perforation Speiseröhre festgestellt werden kann Versuche geschah . Angeklagte wollte sofortigen Durchführung Magenspiegelung nochmalige Anreise . nüchternen Zustand ersparen . ging Vorgehensweise einverstanden sein würde . Tatsächlich hätte auch Einwilligung erklärt Maßnahme ordnungsgemäß Notwendigkeit Risiken möglichen Komplikationen aufgeklärt worden wäre . wurde 25 Juli Klinikum eingewiesen 26 Juli Speiseröhre operiert . befand bereits Weg Besserung schließlich Komplikationen u.a. Lungenentzündung Mediastinalabszess kam schließlich Multiorganversagen Tod 3 . September führten . ist auszuschließen Rahmen stationären Aufenthalts Klinikum Fehlern kam Leben ordnungsgemäßer Behandlung hätte gerettet werden können . So wurde möglicherweise lange falsches verwendet spät ausgetauscht . Allerdings wäre Angeklagten verursachte Verletzung Speiseröhre Krankenhausaufenthalt einhergehenden Komplikationen gekommen . 3 . Auffassung Strafkammer liegt strafbares Verhalten Angeklagten . ärztliche Handeln sei " hypothetische Einwilligung " gerechtfertigt vorwerfbare Fehler versuchten Durchführung Magenspiegelung seien Angeklagten nachzuweisen . Strafkammer zieht verschiedenen Indizien Schluss sofortigen Magenspiegelung zugestimmt hätte wirksam aufgeklärt worden wäre . ist Meinung Strafbarkeit StGB auch dann Betracht käme Rechtfertigung " hypothetische Einwilligung " ausginge . Angeklagten verursachte Verletzung beruhe Fahrlässigkeit sei Magenspiegelung immanente Komplikation . Strafbarkeit fahrlässiger Tötung § StGB komme ebenfalls Betracht Angeklagten Sorgfaltspflichtverletzung treffe . Allein Feststellung Speiseröhrenperforation könne noch fehlerhaftes Verhalten Angeklagten geschlossen werden . 4 . freisprechende Urteil richten Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Ehefrau ; vgl. auch § Abs. Nr. . rügen Verletzung materiellen Rechts erstreben Verurteilung Angeklagten Körperverletzung Todesfolge § StGB . Rechtsmittel haben Erfolg . II . angefochtene Urteil war Staatsanwaltschaft Nebenklägerin erhobene Sachrüge Feststellungen aufzuheben . 1 . Urteil Landgerichts entspricht bereits Anforderungen § Abs. Satz StPO freisprechendes Urteil stellen sind . Freispruch tatsächlichen Gründen Landgericht erster Linie abstellt muss Begründung Urteils so abgefasst sein Revisionsgericht überprüfen kann Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . hat Tatrichter Regel Tatvorwurf Einlassung Angeklagten zunächst geschlossenen Darstellung Tatsachen objektiven Tatgeschehen festzustellen erwiesen hält Beweiswürdigung darlegt Gründen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen objektiven subjektiven Tatseite getroffen werden konnten . . ; vgl. Einzelnen Urteil 30 . Juni StR . Mindestanforderungen Darstellung freisprechenden Urteils sind hier erfüllt . fehlt bereits geschlossenen Darstellung festgestellten Tatsachen . Landgericht setzt Wiedergabe Feststellungen erst erfolgten Darmspiegelung schildert Geschehene sehr kurz . Senat kann beurteilen Landgericht Übrigen Mitteilung Anklagevorwurfs bekannten weiteren Feststellungen getroffen hat Formulierung teilweiser Abweichung Anklage " hindeuten könnte . So wird u.a. festgestellt Angeklagten Schmerzen Brustbereich geklagt hat . Ausführungen Beweiswürdigung können zwar einzelne weitere Feststellungen entnommen werden Deutlichkeit geschlossene Darstellung hinreichend ersichtlich wird . Einlassung Angeklagten wird auch vorab erforderlich geschlossen dargelegt wird nur vereinzelt Beweiswürdigung gestreift . -9- Senat ist schon gehindert angefochtene Urteil umfassend abschließend Rechtsfehler untersuchen . 2 . Beweiswürdigung selbst leidet durchgreifenden Rechtsfehlern . Revisionsgericht hat grundsätzlich hinzunehmen Tatgericht Angeklagten freispricht Zweifel Tatbegehung überwinden vermag . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist sachlichrechtlicher Hinsicht etwa Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . Rechtsfehlerhaft ist auch Tatgericht Beweiswürdigung beschränkt einzelnen gesondert prüfen jeweiligen Beweiswert prüfen Gesamtabwägung Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen . revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind . . ; vgl. etwa Urteil 7 . Juni . Beweiswürdigung " hypothetischen Einwilligung " ist bereits widersprüchlich . Kammer hat klaren Ausführungen Sachverständigen angeschlossen verabreichten Aufklärung mangelnder Aufnahmefähigkeit möglich war S. . Gleichwohl leitet Gesprächen unmittelbar Magenspiegelung " weiteres unerhebliches Indiz Geschädigte sofortigen Magenspiegelung zugestimmt hätte wirksam aufgeklärt worden wäre S. . punkt aufklärungsfähig war kann Verhalten auch Indiz Einwilligung hergeleitet werden . S. Zusammenhang Angaben Arzthelferin wiedergegeben werden ist enthalten ist vgl. oben unklar Strafkammer Glaubhaftigkeit Aussage überzeugt ist werden maßgeblichen Einzelheiten Gespräche mitgeteilt . Einschätzung Zeugin sei nachlassenden Wirkung Sedierung ansprechbar " gewesen lässt auch Ausführungen Sachverständigen Einklang bringen Aufklärung mangelnder Aufnahmefähigkeit möglich war . Widerspruch Angaben Sachverständigen Kammer aber ausdrücklich folgen will S. geht Sedierung lediglich Amnesie eingetreten war S. Verständigung aber möglich war . Fehlende Aufnahmefähigkeit ist aber grundsätzlich Amnesie unterscheiden . War jedenfalls zunächst festgestellt Aufnahmefähigkeit entsprechende Aufklärung vorhanden konnte wirksame Einwilligung erteilen durfte auch Verhalten derartiger Schluss gezogen werden . Senat kann bereits hier sicher ausschließen widersprüchlichen Überlegungen Tatrichters diesbezügliche Beweiswürdigung beruht zumal hierin " unerhebliches Indiz S. gesehen wird . Landgericht ist Rahmen Begründung Annahme " hypothetischen Einwilligung " rechtsfehlerhaft unzutreffenden Ausgangspunkt ausgegangen . Feststellung auch Magenspiegelung grundsätzlich indiziert war sagt Untersuchung eilig erfolgen musste vorherige Einwilligung holt werden konnte . Wahrung Persönlichkeit Patienten erforderliche Selbstbestimmungsrecht vgl. u.a. Urteil 4 . Oktober BGHSt steht voreiligen ärztlichen Maßnahme zumal hier dringende Heilbehandlung lediglich Untersuchung Diagnosegründen handelt . war Überzeugungsbildung einzustellen . Beweiswürdigung ist auch lückenhaft . Strafkammer teilt Einlassung Angeklagten sei Notfall ausgegangen Schmerzen Brustbereich geklagt habe S. . Tatrichter glaubhaft angesehen auch festgestellt hat lässt Urteilsgründen sicher entnehmen . Bejahendenfalls hätte Landgericht erörtern müssen Umstand Annahme Einwilligung hier schon entgegengestanden hätte Angeklagte Magenspiegelung Einführung Endoskops Speiseröhre vornehmen wollte hatte . Möglicherweise hätte Zeitpunkt Magenspiegelung gewünscht wäre allenfalls anderen Untersuchungsmethode einverstanden gewesen . 3 . Senat kann insgesamt ausschließen aufgezeigten Rechtsfehlern freisprechende Urteil beruht . konnte schon verneint werden neue Tatrichter andere Feststellungen treffen kann Strafbarkeit Angeklagten sei § StGB sei § StGB sei § StGB ergeben können . Strafbarkeit ist auch Hinblick Hilfserwägungen Strafkammer S. fehlenden Fahrlässigkeit Sorgfaltspflichtverstoß Angeklagten vornherein verneinen . Tatrichter angehörten Sachverständigen äußern sammenhang Risiko Perforation Speiseröhre erhöht ist Patient bereits Schmerzen Schluckbeschwerden hat . . neue Tatrichter wird Gelegenheit haben beachten : Ergeben neuen Feststellungen Angeklagte Einwilligung glaubte kommt Strafbarkeit § StGB Betracht spezifische Gefährlichkeit kausalen Körperverletzung Todesfolge niedergeschlagen hat Angeklagten Folge wenigstens Fahrlässigkeit Last liegt § StGB . Verbotsirrtum ist dann gegeben Arzt Fehlen Einverständnisses möglich Eingriff aber zulässig hält medizinisch geboten ist ; Vermeidbarkeit Irrtums ist jedoch " kaum je zweifelhaft " vgl. u.a. Urteil 4 . Oktober BGHSt 225 ; vgl. Einzelnen auch Fischer StGB 58 . Aufl . . § . Wird hingegen festgestellt Angeklagte irrig angenommen hat hätte vorheriger Befragung Erweiterung zugestimmt so liegt Erlaubnistatbestandsirrtum entsprechend § StGB behandeln ist vgl. Urteil 5 Juli NStZ-RR ; Urteil 29 . Juni NStZ 35 ; Beschluss 25 . März BGHSt . . Rechtswidrigkeit entfällt Patient wahrheitsgemäßer Aufklärung tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte vgl. u.a. Urteil 20 . Januar NStZ . ordnungsgemäßer Aufklärung Einwilligung unterblieben wäre ist Arzt weisen . Verbleiben Zweifel so ist Grundsatz dubio Gunsten Arztes auszugehen Einwilligung auch ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre vgl. Beschluss 15 . Oktober . Betracht kommt dann aber Bestrafung fahrlässiger Tötung § StGB Todesfolge individuell vorhersehbar vermeidbar war zumindest fahrlässiger Körperverletzung § StGB . Rothfuß Hebenstreit Jäger