BESCHLUSS 4 Juli Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Senat bemerkt ergänzend : festgestellten räumlichen Umstände Zusammenhang Urteilsgründe belegen noch hinreichend anders Revision zitierten Sache NStZ Angeklagte Falle S. Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte jederzeit jedenfalls bestimmten Phase Handeltreibens bedienen konnte Abs. Nr. ; vgl. BGHSt 8) . war auch Senat erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang Bewaffnung Handeltreiben objektiv konkret gegeben vgl. Senat Beschluß 3 . April . Wahl Boetticher Herr RiBGH Schluckebier befindet Urlaub