BESCHLUSS 11 . Mai Strafsache Steuerhinterziehung Einziehungsbeteiligter : ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 2 . Antrag Anhörung Beschwerdeführer 11 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Dezember aufgehoben Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe Verfalls Wertersatz . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . 3 . Revision Einziehungsbeteiligten wird vorgenannte Urteil aufgehoben sichergestellte Pkw eingezogen worden ist . 4 . Umfang Aufhebung wird Urteil neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel Angeklagten Einziehungsbeteiligten andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Betrages Euro Verfall Wertersatz angeordnet . hat sichergestellten Pkw Einziehungsbeteiligten entschädigungslos eingezogen . Urteil wenden Angeklagte Einziehungsbeteiligte Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen . Rechtsmittel haben Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen sind unbegründet § Abs. . Feststellungen Landgerichts verbrachte Angeklagte Zeitraum 11 . Januar 15 . Juni Fällen insgesamt Stangen Zigaretten zuvor Märkten erworben hatte deutschen Steuerzeichen angebracht waren deutsch-polnische Grenze . Angeklagte meldete Zigaretten auch Grenzübertritt Zollbehörden . wollte vielmehr Tabaksteuer abführen Zigaretten gewinnbringend verkaufen können . unversteuerten Zigaretten veräußerte jeweils Raum gesondert Verfolgten weiter Einkaufspreis mindestens Euro höchstens Euro Stange aufschlug . Angeklagte ließ Zigaretten genaue Anzahl Marken zuvor Skype vereinbart hatte entlohnten Fahrern Pkw später Lkw transportieren . jeweiligen Lkw ließ Angeklagte Transports jeweils mindestens Pkw eskortieren . Male wurde Eigentum Einziehungsbeteiligten stehende Begleitfahrzeug unversteuerten Zigaretten beladenen Lkw verwendet . Einziehungsbeteiligte hatte Fahrzeug 8 . September bestellt Folgetag erhalten . eskortierte Lkw Fahrt teilweise allein jedenfalls Fall auch gemeinsam Angeklagten . wusste Lkw Beiladung unversteuerte Zigaretten befanden deutschpolnische Grenze gebracht wurden . Berechnung Landgerichts wurde Rahmen Transporte Tabaksteuer Umfang insgesamt Euro verkürzt Euro letzten Transport 15 . Juni . Transport wurde Angeklagten Eigentum Beifahrers Einziehungsbeteiligten stehenden Pkw begleitet . II . 1 . Schuldspruch Steuerhinterziehung § Abs. Nr. AO Fällen wird rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen getragen . Tabaksteuer entstand Grenzübertritt Tabakwaren § Abs. TabStG deutsche Steuerzeichen steuerrechtlich freien Verkehr anderen Mitgliedstaats Steuergebiet verbracht gewerblichen Zwecken Besitz gehalten wurden vgl. § Abs. Satz TabStG . Angeklagte verstieß jeweils Pflicht § Abs. Satz TabStG Steuerschuldner Tabakwaren Steuer entstanden war unverzüglich Steuererklärung abzugeben vgl. Jäger Steuerstrafrecht 8 . Aufl . . Nachweisen . . Auch Ausspruch Einzelstrafen enthält Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten § Abs. . 2 . hat Anordnung Verfalls Wertersatz Bestand § Abs. . näheren Erörterung bedürfen Ausführungen Landgerichts Verfall Gewinns Verkauf deutsche Steuerzeichen verbrachten Zigaretten . Landgericht hat Anordnung Verfalls Betrages Euro Wertersatz § Abs. Satz . V.m . StGB gestützt . ist Auffassung Angeklagte habe Zigaretten verfahrensgegenständlichen Taten Steuerhinterziehung erlangt . Abs. Satz StGB erlaube Verfall Gegenstände erstrecken Täter Teilnehmer Veräußerung erlangten Gegenstandes erworben habe . Veräußerung Zigaretten habe Angeklagte jedenfalls Gewinn mindestens Euro Stange Zigaretten erlangt . Betrag gegenständlich mehr vorhanden sei sei gemäß § StGB Verfall Wertersatz anzuordnen . Vorschrift § Abs. Satz StGB stehe Verfall Fiskus Verkauf Zigaretten Anspruch entstanden sei . Härtevorschrift § StGB stehe hier Anordnung Verfalls Wertersatz Höhe Angeklagten erzielten Gewinns ebenfalls . Bereits Annahme Angeklagte habe Taten Steuerhinterziehung deutsche Steuerzeichen verbrachten Zigaretten erlangt hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar ist Delikt Steuerhinterziehung auch Betrag Höhe verkürzten Steuern erlangtes Sinne § Abs. StGB Täter wendungen Steuern erspart vgl. Beschlüsse 27 . Januar 28 . Juni 13 Juli ; StGB 63 . Aufl . . . Waren Hinterziehung Verbrauchsteuern bezieht sind jedoch Steuerhinterziehung erlangt . unterliegen Verfall gemäß § StGB können aber gemäß § Abs. Satz Nr. eingezogen werden . Angeklagte Aufwendungen verkürzten Steuern erspart hat ist hier Verfallsanordnung ausgeschlossen Ansprüche Steuerfiskus Sinne § Abs. Satz StGB entgegenstehen vgl. Beschlüsse 27 . Januar 28 . Juni 28 November NStZ . Allerdings kommt gemäß § StGB Einziehung Wertersatzes Zigaretten Betracht . Abs. Satz Nr. ordnet Nebenfolge Steuerhinterziehung Hinterziehung Verbrauchsteuern bezieht Möglichkeit Einziehung verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse Beziehungsgegenstände . Hat Täter hier Gegenstand Zeit Tat gehörte zustand Einziehung hätte erkannt werden können Entscheidung Einziehung veräußert so kann Gericht § StGB Einziehung Geldbetrags Höhe anordnen Wert Gegenstandes entspricht . Einziehungsmöglichkeit besteht gemäß § Abs. auch Steuerstrafrecht . jedoch Frage Ob auch Frage Umfangs Einziehung Wertersatzes gemäß § Abs. StGB Ermessen Tatgerichts unterliegt kann ist Senat verwehrt Entscheidung Einziehung selbst treffen . 3 . Möglichkeit Landgericht angeordneten Verfalls Wertersatz Einziehung Wertersatz Betracht kommt zieht Aufhebung Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe . § Abs. gestützte Einziehung hat Charakter Nebenstrafe vgl. Joecks Steuerstrafrecht 8 . Aufl . . stellt Strafzumessungsentscheidung . Wird Täter Weise gehörende Sache unerheblichem Wert entzogen ist bestimmender Gesichtspunkt Bemessung verhängenden Strafe insoweit Wege Gesamtbetrachtung Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen berücksichtigen vgl. § StGB : Beschlüsse 12 . März 16 . Februar NStZ-RR jeweils . Einziehung Wertersatzes gemäß § StGB ebenfalls Nebenstrafe vgl. Urteil 30 . September BGHSt § Abs. ; 63 . Aufl . . gilt . Senat kann ausschließen Landgericht geringere Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet hätte Verfalls Wertersatzes § StGB Einziehung Verfalls Wertersatzes § StGB angeordnet hätte . Strafausspruch Übrigen hat Bestand . . Revision Einziehungsbeteiligten hat überwiegend Erfolg . 1 . Allerdings belegen Urteilsfeststellungen Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausführt rechtsfehlerfrei getroffen worden sind Anordnungsvoraussetzungen § Abs. Satz Nr. Satz . V.m . Nr. StGB Einziehung Pkw Taten benutztes Beförderungsmittel . § Abs. stellt besondere gesetzliche Vorschrift Sinne § Abs. StGB vgl. Beschluss 31 . Oktober . Abs. Satz Nr. erlaubt Einziehung Beförderungsmittel Tat benutzt worden sind . Auch vorausfahrende nachfolgende Begleitfahrzeuge Transport unversteuerter Zigaretten lotsen absichern sollen sind Beförderungsmittel Sinne § Abs. Satz Nr. vgl. Urteil 14 . Oktober BGHSt Vorgängervorschrift § Abs. ; Graf/Jäger/Wittig Steuerstrafrecht § . 25 ; HilgersKlautsch Steuerstrafrecht 54 . . . 50 ; Jäger 12 . Aufl . . 15 ; Steuerstrafrecht 8 . Aufl . . mwN Rspr . ; Rolletschke/ Steuerstrafrecht 92 . . . ; zweifelnd Wegner MüKo-StGB Nebenstrafrecht 2 . Aufl . . . Verweisung § Abs. Satz AO § StGB ermöglicht Gegenstände auch dann eingezogen werden können Zeit Entscheidung gehören zustehen wenigstens leichtfertig beigetragen hat Sache Recht Mittel Gegenstand Tat Vorbereitung gewesen ist Nr. StGB . ist hier Fall . Urteilsfeststellungen belegen sichergestellte Pkw Eigentum Einziehungsbeteiligten stand -9- Wissen handelte Fahrzeug Lkw begleitet unversteuerte Zigaretten deutsch-polnische Grenze bringen S. . Urteilsfeststellungen hat Einziehungsbeteiligte Angeklagten nur Festnahmetag Pkw Verfügung gestellt Durchführung Zigarettentransports begleitet . Vielmehr wurde Pkw schon zuvor Observationen mehrfach Begleitfahrzeug festgestellt Einziehungsbeteiligte mindestens Mal einziger Insasse Pkw Zigarettentransport begleitete S. . 2 . Einziehung Beförderungsmittel verwendeten Pkw Einziehungsbeteiligten hat gleichwohl Bestand Urteilsgründe erkennen lassen Strafkammer bewusst war Einziehung Ermessensentscheidung handelt Ermessen Gebrauch gemacht hat vgl. auch Beschlüsse 23 . August 4 . Januar StGB Abs. StGB Ermessensentscheidung . Senat kann nachprüfen Landgericht Anordnung Einziehung rechtsfehlerfreie Ermessensausübung vorgenommen hat . pflichtgemäßen Ausübung Ermessens ist § StGB insbesondere Grundsatz Verhältnismäßigkeit beachten vgl. Beschluss 16 November . Erforderlich ist insoweit Gesamtwürdigung Umstände ; Anknüpfung allein Hinterziehungsbetrag genügt vgl. Joecks Steuerstrafrecht 8 . Aufl . . . Tatgericht hat Bedeutung Tat auch persönlichen Schuldvorwurf Einziehung Betroffenen würdigen Schwere Einziehung Gegenstands liegenden Eingriffs vergleichen vgl. BT-Drucks . V/1319 S. § StGB . Schwere Eingriffs ergibt hauptsächlich objektiven Wert Sache Einziehung Frage steht Umständen Betroffene erworben hat Bedeutung Lebensgestaltung vgl. aaO . gebotene Gesamtwürdigung war hier einzubeziehen objektiven Wert Fahrzeug hat Umständen Einziehungsbeteiligte erwarb Kosten Eigentumserwerb trug Pkw gerade Mithilfe verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten Verfügung gestellt wurde . war Rahmen Ermessenausübung Blick nehmen ausgehend Urteilsfeststellungen gemäß § Haftung Einziehungsbeteiligten verkürzten Steuern Mittäter Teilnehmer Betracht kommt vgl. auch Heine Steuerstrafrecht § . . Urteilsgründen ist entnehmen Landgericht Gesamtwürdigung insoweit bedeutsamen Umstände vorgenommen hat . 3 . Schließlich lassen Urteilsgründe auch erkennen Landgericht Anordnung gemäß § Abs. Nr. StGB entschädigungslosen Einziehung Härtevorschrift § Abs. StGB bewusst war . kann Fällen § Abs. StGB Entschädigung gewährt werden unbillige Härte wäre versagen . 4 . Frage Einziehungsbeteiligten Beförderungsmittel Verfügung gestellte verwendete Pkw § Abs. Satz Nr. eingezogen wird Falle Einziehung Härtevorschrift § Abs. StGB Entschädigung Betracht kommt bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung . IV . Sache ist somit Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückzuverweisen . Ermessensentscheidung Einziehung Wertersatzes veräußerten Zigaretten wird neue Tatgericht auch mögliche Haftung Angeklagten verkürzten Steuern § Blick nehmen können . Urteilsfeststellungen dargestellten Rechtsfehlern betroffen sind bleiben bestehen . neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen . Raum Jäger Mosbacher Radtke