BESCHLUSS 12 . August Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . August beschlossen : sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts Tiengen 17 . Mai zuerkannte Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen . Kosten Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Mordes freigesprochen Entschädigung einzelnen aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen insbesondere Untersuchungshaft zuerkannt § Abs. Satz StrEG . Staatsanwaltschaft hat Urteil Revision Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt . sofortigen Beschwerde heißt Rahmen Revisionsbegründung lediglich insoweit solle Revisionsurteil abgewartet werden . 2 . Senat hat Revision Staatsanwaltschaft Urteil heute unbegründet verworfen . ist zugleich Entscheidung sofortige Beschwerde berufen § Abs. Satz StrEG Verbindung Abs. Satz . Ausspruch Entschädigung hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos Senat Urteil Landgerichts aufgehoben hätte vgl. Franke KK . Aufl . Rdn . m . . Gründe Basis Urteils richts Bestand Entschädigungsentscheidung Frage stellen könnten vgl. § Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich sind bleibt Rechtsmittel erfolglos . 3 . Senat weist folgendes : Urteil 17 . Mai wurde auch damalige Mitangeklagte freigesprochen wurde ebenfalls Entschädigung zuerkannt . Auch insoweit hatte Staatsanwaltschaft Revision sofortige Beschwerde eingelegt . Revision hat noch Landgericht zurückgenommen sofortige Beschwerde . Entscheidung Rechtsmittel ist Oberlandesgericht berufen vgl. Franke aaO Rdn . m . . Wahl Schluckebier