BESCHLUSS 31 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . März gemäß § Abs. Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kempten 30 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Jahren Freiheitsstrafe verurteilt . hat Entziehungsanstalt untergebracht Schmerzensgeldzahlung Geschädigten verurteilt . hiergegen gerichtete ausschließlich näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt Wegfall Unterbringungsanordnung § Abs. bleibt Übrigen erfolglos § Abs. . 2 . landgerichtlichen Feststellungen war Angeklagte 24 . Oktober Uhr Spielhalle verwiesen worden Automaten steckende Geld anderen Gastes eigenmächtig verspielt hatte . Frust unbekannten zufällig begegnenden zusammenzuschlagen . deutlich alkoholisiert war hatte Angeklagte Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Blutalkoholkonzentration Promille . Folge schlug trat Angeklagte Zufallsopfer derart Gesicht Frakturen regungslos röchelnd Boden liegen blieb mehrfach operiert werden musste . persönlichen Verhältnissen Angeklagten hat Landgericht festgestellt : ist Oktober übergesiedelt . ersten Monaten hier auch zuvor Herkunftsland hat fast Tag Bier Wodka konsumiert betrunken war . Bereits Folge hat Alkoholkonsum reduziert Probleme Zusammenhang Schlägereien bekam verurteilt wurde . Vorstrafen Angeklagten letztmals 2 . Januar straffällig geworden ist liegen dementsprechend u.a. Jahr jeweils Alkoholeinfluss begangene Geldstrafen je Tagessätzen zweimonatigen Freiheitsstrafe geahndete Körperverletzungen zugrunde . jetzigen Tat hat Alkoholkonsum halbe Bier Tagen Woche reduziert Wochenenden lediglich noch Kreis Familie Alkohol getrunken . Angeklagte hat Ende geheiratet lebt Frau Folgejahr geborenen Tochter . Ende ist ununterbrochen Firma angelernter Fassadenbauarbeiter beschäftigt . 3 . Landgericht bejahten Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB liegen . fehlt jedenfalls Hang Alkohol Übermaß nehmen . braucht Senat Frage gefährliche Körperverletzung hier Symptomtat . . StGB angesehen werden könnte nachzugehen . Hang . . StGB liegt nämlich nur chronische Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist bestehen Anhaltspunkte körperliche Abhängigkeit eingewurzelte psychische Disposition zurückgehende Übung erworbene intensive Neigung besteht immer wieder Alkohol andere berauschende Mittel konsumieren zwar Übermaß . wäre bejahen Angeklagte allein Betracht kommenden psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erschiene . sog. Beschaffungstat begangen hat vgl. Urteil 10 November NStZ könnte indiziell hindeuten Angeklagte Alkohol Umfang nehmen würde Gesundheit Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird vgl. Beschluss 6 November StGB Hang ; Beschluss 6 November NStZ Beschluss 1 . April . lässt Urteil entnehmen . Landgericht hat vielmehr festgestellt Angeklagte Ende Unterbrechung selben Arbeitgeber Fassadenbau arbeitet bereits etwa Jahre zuvor also Alter Jahren gelungen war Alkohol trinken . Angeklagte lebt Jahren Familie . Auch Umstand Anschluss Monate Urteil begangene Tat Alkoholkonsum durchaus steuern nämlich halbe Bier Tagen Woche erneut reduzieren Wochenenden lediglich noch Kreis Familie getrunkenen Alkohol beschränken konnte spricht psychische Abhängigkeit vgl. Beschluss 13 . Juni . Tat selbst hat Angeklagte nur geringfügig alkoholisiert insbesondere erhebliche kung Steuerungsfähigkeit verübt . maßgeblich Feststellung Hanges Zeitpunkt Urteils ist kam Jahr Alkoholeinfluss begangenen Körperverletzungen Ansicht Landgerichts maßgebliche Bedeutung mehr . ist Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Raum . 4 . Landgericht Beurteilung Hanges wesentlichen Umstände festgestellt hat kann Senat vorliegend ausschließen neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte anderes Ergebnis rechtfertigen würden . erkennt entsprechend § Abs. Wegfall Unterbringungsanordnung vgl. Beschluss 6 November NStZ . 5 . Teilerfolges Revision hält Senat unbillig Angeklagten vollen Rechtsmittelkosten belasten Abs. . ist erkennbar Angeklagte Urteil angefochten hätte Unterbringung abgesehen worden wäre vgl. aaO . Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist Urlaubsabwesenheit Unterschriftsleistung gehindert . Rothfuß Rothfuß