BESCHLUSS ZB 11 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ablehnungsgesuch Tatbestandsberichtigungsverfahren Richter Spruchkörpers richtet besteht Rechtsschutzinteresse . Beschluss 11 Juli ZB IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 11 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Oktober Verbindung Ergänzungsbeschluss 9 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : 1 . Kläger nimmt Beklagten Rahmen erbrechtlicher Streitigkeiten Verletzung Verfügungsunterlassungsverpflichtung Schadensersatz Anspruch . Zustellung Berufung zurückweisenden Urteils 18 . September beantragte Schriftsatz 28 . September Tatbestandsberichtigung lehnte Schriftsatz 29 . September erkennenden Richter Berufungssenats Besorgnis Befangenheit . Beschluss 12 . Oktober hat Berufungsgericht Besetzung weiteren Senatsmitgliedern Ablehnungsgesuch Einholung dienstlicher Äußerungen abgelehnten Richter unzulässig verworfen . fehle noch anhängigen Tatbestandsberichtigungsverfahrens Rechtsschutzbedürfnis . Begründetheit Ablehnungsgesuchs käme begehrte Tatbestandsberichtigung mehr Betracht Entscheidung gemäß Abs. Satz nur Richter mitwirken könnten Urteil mitgewirkt haben . Ablehnungsgesuch abziele künftige Verfahrenstätigkeit Richter unterbinden sei Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben . Schriftsatz 19 . Oktober erhobene Gegenvorstellung hat Berufungsgericht Ergänzungsbeschluss 9 November Rechtsbeschwerde zugelassen . 2 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. . ist insbesondere rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden vgl. f. Beschluss 19 . Mai . . Sache hat jedoch Erfolg . vollständigem Abschluss Instanz ist Ablehnungsgesuch grundsätzlich mehr zulässig beteiligten Richter richterliche Tätigkeit konkreten Verfahren beendet haben ; getroffene Entscheidung kann Gericht Anschluss abgelehnten Richter angehören mehr geändert werden allgemeine Meinung vgl. nur Urteil 8 . Februar 5 ; f. . . ; BVerwG 442 ; 5 . Aufl . Rdn . 3 ; 65 . Aufl . Rdn . jeweils m.w . . ist hier Fall . Ablehnungsgesuch ist erst Urteilsverkündung gestellt worden . Zwar ist beantragte Tatbestandsberichtigung noch beschieden worden . Vorschriften § . gelten grundsätzlich Verfahrensabschnitte Ausübung Richteramtes Betracht kommt mithin auch Tatbestandsberichtigungsverfahren Urteil 3 . Oktober ; 22 . Aufl . § Rdn . m.w . . vermittelt Kläger aber hier Ablehnungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis . Entscheidung Antrag Ablehnung Richter hätte Streitfall begründeter Ablehnung Folge angestrebte Tatbestandsberichtigung überhaupt mehr möglich wäre . Ist aber Begründetheit Ablehnungsgesuchs weitere richterliche Tätigkeit Tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen besteht Entscheidung auch Rechtsschutzinteresse aaO ; vgl. ferner Beschlüsse 10 . April BFH/NV . 17 . Februar BFH/NV f. . Unzulässigkeit noch ausstehender Kostenentscheidung übereinstimmender Erledigungserklärung ; Unzulässigkeit noch anhängiger Gegenvorstellung ; FamRZ . Unzulässigkeit noch vorzunehmender Abgabe Rechtsstreits . Erfolg hält Beschwerde noch feststehe Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde ; nur teilweisem Erfolg bliebe Tatbestandsberichtigung noch möglich . Abzustellen ist Ablehnungsgesuch beteiligten Berufungsrichter abzielt . kann denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden Richter Maß Inhalt Urteils verantwortlich ist Kläger hier Richtern gleichermaßen vorhält auch befangen hält wesentliches Vorbringen etwa Berufungsgründe insgesamt Kenntnis genommen haben . Unterschiedliche Entscheidungen einzelnen abgelehnten Richter sind ausgeschlossen vgl. OLG . Richterliche Hinweise § Berufungsgericht Senat waren veranlasst . Ebenso lässt Auffassung Beschwerde Rechtsschutzbedürfnis ableiten Berufungsgericht bislang Streitwert noch abschließend festgesetzt hat . ist bereits zweifelhaft Nebenentscheidung auch hier bestehenden Zusammenhangs Ablehnungsgesuchs Kläger angestrebten Tatbestandsberichtigung überhaupt geeignet sein kann Rechtsschutzbedürfnis Klägers begründen . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Klägers heutigen Tage auch Streitwert Tatsacheninstanzen festgesetzt . Dr. Felsch Dr. Vorinstanz : OLG Entscheidung 12.10.2006