BESCHLUSS 7 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 7 . Mai beschlossen : Beschwerde Klägers Beschluß 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . April wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Beschwerde Beschluß Oberlandesgerichts 4 . April ist statthaft ; ist Gesetz Abs. Satz ausgeschlossen . Beschwerdeführer hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Zwar werden § Abs. GKG Verfahren Beschwerde Kostenansatz Kosten erstattet ist Verfahren gebührenfrei . gilt jedoch Beschwerde hier eindeutig statthaft ist Senatsbeschluß 27 November 3/02 ; Beschluß 17 . Oktober IX ZB . :  DM . Dr. Felsch