BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 187/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.255.243,35 €. Nobbe Müller Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2006 - 4 O 878/04 KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 13 U 30/06 - Ellenberger Grüneberg