BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 18/09 vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor 1 dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Schneider Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -