BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 382/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. 2 Die vom Beklagten im Rahmen seiner Anhörungsrüge nunmehr erneut erhobenen Einwände gegen die Annahme, der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 € nicht, waren - soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorgebracht worden waren - schon Gegenstand der Senatsberatung vom 30. September 2014. Sie wurden vom erkennenden Senat im Rahmen der Beschlussfassung vom 12. November 2014 - auch auf der Grundlage der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 5. November 2014 weiter ausgeführ- -3- ten Gegenvorstellung - erneut erwogen. Nach Auffassung des erkennenden Senats war das gesamte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer höheren Beschwer als 20.000 € zu rechtfertigen. 3 Soweit der Beklagte zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer wiederholt darauf verwiesen hat, infolge der angeblichen "Boykotthetze" der Kläger Mitglieder, Beiträge und freiwillige Zuwendungen verloren zu haben, weshalb es im vorliegenden Rechtsstreit um eine für ihn existenzielle Frage gehe, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht den Beklagten belastende Äußerungen der Kläger, also die angebliche "Boykotthetze", sind, sondern umgekehrt Äußerungen des Beklagten, die die Kläger belasten. Auch soweit sich der Beklagte durch das Unterlassungsgebot an der Verteidigung gegen die angeblich "ehrabschneiderischen und verleumderischen Angriffe der Kläger" gehindert sieht und meint, deshalb das "Ausbluten des Verbandes" befürchten zu müssen, kann daraus keine 20.000 € übersteigende Beschwer abgeleitet werden. Dem Beklagten bleibt es trotz des Unterlassungsgebots grundsätzlich möglich, sich mit den Vorwürfen der Kläger in der Sache auseinanderzusetzen, sie zurückzuweisen oder - sollten sie nicht zutreffen - zu widerlegen. Die Möglichkeit, gegen von ihm für unzulässig erach- -4- tete Aussagen der Kläger gerichtlich vorzugehen, wird dem Beklagten durch das Unterlassungsgebot ebenfalls nicht beschnitten. Galke Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 O 666/11 KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 U 80/12 - Pauge Offenloch