BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/16 vom 3. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:030417BIXZR74.16.0 -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer am 3. April 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die Restitutionskläger verkennen, dass in einem Anfechtungsprozess der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss, wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR -3- 158/15, WM 2016, 2463 Rn. 24). Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.06.2014 - 14 O 1513/12 OLG München, Entscheidung vom 23.02.2016 - 5 U 4222/15 -