BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1 Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im Schriftsatz vom 20. Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19). - 3 - Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher nicht zur Entscheidung reif. Kayser Fischer Grupp Pape Möhring Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.01.2009 - 7 O 413/08 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2011 - 8 U 64/09 -