BUNDESGERICHTSHOF IX ZΒ 91/01 BESCHLUSS vom 27. September 2001 in der Zwangsvollstreckungssache -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 27. September 2001 beschlossen: Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Landesgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übrigen nicht vor. Kreft Stodolkowitz Raebel Fischer Kayser